Übertriebenes Anlocken durch aleatorische Reize nicht zulässig - "www.letsbuyit"

Landgericht Hamburg, Urteil vom 13. Oktober 2000 - 416 O 209/ 00

Durch das System von "letsbuyit" wird primär die Spiellust des Verbrauchers ausgenutzt und in einer Art und Weise mit dem Angebot und der Preisgestaltung verknüpft, dass der Kaufentschluß unsachlich beeinflußt wird. Eine derartige Störung des Leistungswettbewerbs ist unzulässig.

Der Fall
A bietet unter der Internetadresse www.(...) auf einem Handelsforum Waren mit dem Prinzip an, durch die Bündelung von Käuferwünschen gegenüber Herstellern besonders gute Preise erzielen zu können, also einen "Gemeinschaftskauf" zu einem Minimalpreis zu organisieren. Diese Form nennt A "CoShopping": Für jedes Produkt werden mehrere Preise angegeben, zu welchem Preis das Produkt zu erwerben ist, richtet sich danach, wie viele CoShopper sich bereits für das Produkt entschieden haben.
B verfolgt die Unterlassung des Spielssystems der A. Sie ist der Meinung, das System beinhalte einen Verstoß gegen das Rabattgesetz, es gewähre einen nach den §§ 1, 7,12 RabattG nicht erlaubten Mengenrabatt.

Die Entscheidung
Die zulässige Klage ist begründet. B hat einen Unterlassungsanspruch gegen A nach §§ 1 Abs.1, 12 RabattG, 1 UWG.
A kündigt nicht mehrere nebeneinanderstehende Normalpreise, sondern einen höchsten Preis als Normalpreis und darauf berechnete Mengenrabatte an, da ihre Leistung gleich bleibt und sich nur der Preis in Abhängigkeit zum Umsatz verändert. Diese Mengenrabatte entsprechen aber nicht dem in § 7 RabattG geregelten Fall. Dieser setzt voraus, daß die Waren in einer Lieferung veräußert werden. Hieran fehlt es dem Angebot der A. Dieses nämlich wird dadurch gekennzeichnet, daß der "Mengenrabatt" nicht für die Veräußerung mehrerer Stücke gewährt wird, wie es dem gesetzlichen Leitbild des § 7 RabattG entspräche, sondern auf die Bestellung einzelner Waren durch mehrere einzelne Kunden abgestellt wird, die Kunden aber nicht das Kriterium der Sammelbesteller erfüllen. Notwendig wäre hierfür eine Lieferung aufgrund eines einheitlichen Schuldgrundes, in der Regel eines Kaufvertrages. Allerdings wird durch das Bündel von Einzelbestellungen, die lediglich in einer Liste zusammengetragen werden, noch keine rechtliche Einheit hergestellt, da der Schuldgrund für die einzelnen Lieferungen erst die einzelnen Kaufverträge mit der A sind, ihre Abnehmer aber in der Regel pro Kaufvertrag nur ein Exemplar abnehmen.

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Aber auch, wenn man entgegen der obigen Ausführungen annähme, daß die Beklagte Waren in einer Lieferung gemäß § 7 RabattG veräußerte, wäre ein Mengenrabatt wegen des aleatorischen Charakters des Systems der Beklagten nicht zulässig, da der Genuß eines Mengenrabattes nicht von dem Umsatzverhalten des einzelnen Kunden, sondern von dem anderer anhängt. Das Kaufverhalten der anderen ist für den Kunden völlig ungewiß. Dadurch haben die Kaufverträge den Charakter von Spekulationsgeschäften. A nutzt die Spielleidenschaft der Kunden aus und verkoppelt sie mit der Preisgestaltung so, daß es zu einer unsachlichen Beeinflussung der Kaufentscheidung des Verbrauchers kommt. Zwar ist es grundsätzlich zulässig, gewisse Elemente der Spiellust zur Absatzförderung aufzugreifen, unzulässig ist sie aber dann, wenn sie nicht darauf abzielt, die Aufmerksamkeit des Verbrauchers auf das Warenangebot hinzulenken, sondern primär darauf gerichtet ist, die Spiellust und das Streben des Verbrauchers nach Gewinn auszunutzen. Das System der A verstößt damit gegen § 1UWG unter dem Aspekt des übertriebenen Anlockens, der Störung des Leistungswettbewerbs durch aleatorische Reize und verbotenen Laienwerbung.

Konsequenzen
Das Ziel des übertriebenen Anlockens und seine Verwirklichung sind wettbewerbswidrig. Bestimmte Elemente der Spiellust sind zwar möglich, aber es darf nicht so weit kommen, daß primär die Spiellust und das Streben des Verbrauchers nach Gewinn ausgenutzt werden. Denn dadurch wird das Urteil des Verbrauchers getrübt, die Ware in erster Linie wegen des unsachgemäßen Anreizes gekauft und damit der Leistungswsettbewerb gefährdet.

Siehe hierzu LG Köln, CR 2000, S. 318

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