Zeitschrift "bike" verliert Domainstreit

Landgericht Hamburg, Urteil vom 13.08.1997 - 315 O 120/97

Der Fall:

Für Mountainbike Interessierte ist seit acht Jahren die Zeitschrift "bike" käuflich zu erwerben, die etwa eine Auflage von 100.000 Exemplaren pro Ausgabe erreicht. Sie bemühte sich zuletzt auch um eine Internetpräsenz unter der Domain "http://www.bike.de". Unter dieser Domain war jedoch bereits ein Onlinedienst für Mountainbiker zu finden, der von B betreut wurde. Die Zeitschrift berief sich auf ihre Namens- und Titelrechte und führte an, daß B sich nur die Bekanntheit und den guten Ruf der Zeitschrift wettbewerbswidrig zunutze machen will.

Die Entscheidung:

Die Richter lehnten die Klage der Zeitschrift ab, da ihre Rechte nicht stark genug seien. Es liegt weder eine Markenrechtsverletzung noch ein Wettbewerbsverstoß vor. Zwar genießt die Zeitschrift Titelschutz für ihren Zeitschriftentitel "bike", dieser werde jedoch nicht verletzt, indem B die Domain besetzt. Eine Titelschutzverletzung wäre nur dann anzunehmen, wenn der Titel bei den Internetnutzern bekannt wäre und diese die Zeitschrift "bike" hinter der Domain vermuten. Zwar erreicht die Zeitschrift schätzungsweise 200.000 bis 300.000 Leser (bei zwei bis drei Lesern pro Exemplar), jedoch ist in Anbetracht der großen Zahl der Internetnutzer in Deutschland der Bekanntheitsgrad der Zeitschrift eher gering einzuordnen. Eine zwingende Assoziation wie zum Beispiel bei "SPIEGEL" oder "STERN" liegt im vorliegenden Fall nicht vor. Der Internetnutzer, welcher den allgemeinen Begriff "bike" aufruft, denkt überwiegend nur generell an Fahrräder und nicht an die Zeitschrift. Mangels eindeutiger Zuordnung des Titels erstreckt sich der Schutzbereich lediglich auf Identverletzungen, das heißt nur gegenüber anderen Zeitschriften. Hier setzt sich der Titelschutz voll durch. Das Anbieten von Informationsseiten für Fahrradinteressierte durch B berührt den Schutzbereich der Zeitschrift demnach jedoch nicht.

Wettbewerbswidrig hingegen wäre das Verhalten des B, wenn er augenscheinlich vorgibt, mit der Zeitschrift im Zusammenhang zu stehen und ihren Namen oder ihren guten Ruf auszunutzen versucht. Die Seite des B enthält jedoch ein breitgefächertes Angebot für Fahrradinteressierte und läßt im übrigen ein wettbewerbswidriges Verhalten nicht erkennen.

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Da B sich die Domain als erster bei der Vergabestelle DE-NIC reservieren hat lassen und ein Anspruch der Zeitschrift nicht begründet werden kann, darf er nach dem Prinzip der Priorität die Domain weiterhin nutzen.

Konsequenzen:

Das Urteil macht deutlich, daß Begriffe, die so allgemein sind, daß sie wegen des Freihaltebedürfnisses als Marke nicht geschützt werden können, schwerlich nach ihrer Vergabe als Domain erstritten werden können. Ein etwaiger Titelschutz hat regelmäßig nur branchenweite Relevanz. Wer also eine solche Domain benutzen will, der sollte sich frühzeitig um eine Reservierung bemühen, da nach erfolgter Vergabe kaum Aussichten bestehen, einen Anspruch durchzusetzen.
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