"Zwangsversteigerungen.de" - Gattungsbegriff als Domainname unzulässig

Landgericht Köln, Urteil vom 10.Oktober 2000 - 33 O 286/00

Die Verwendung des Gattungsbegriffs "Zwangsversteigerung" ohne unterscheidungskräftige Zusätze ist unzulässig, da sie zu einer Kundenkanalisierung führt.

Der Fall
A ist Herausgeber des Print-Mediums "Immobilien- & Zwangsversteigerungskatalog". Unter diesem Titel verbreitet er für verschiedene Regionen der Bundesrepublik Deutschland Verzeichnisse mit Immobilien-Zwangsversteigerungsdaten. Unter der Domain "www.movi.de" weist A im Internet auf seine Immobilien-Zwangsversteigerungskataloge hin.
B betreibt für das Land Nordrhein-Westfalen ein Verzeichnis mit Immobilien- Zwangsversteigerungsdaten als Print-Medium unter dem Titel "Chef-Kontakt Versteigerungskalender.
Er ist Inhaber der Internet-Domain-Adressen "www.zwangsversteigerungen.de" und "www.versteigerungskalender.de" und beabsichtigt unter diesen Adressen im Internet seine Angebote und Daten von Immobilien-Zwangsversteigerungen und Versteigerungen aller Art anzubieten. Im Umfeld der Parteien gibt es andere Anbieter von Zwangsversteigerungsdaten, die ihre Daten zum Teil online vertreiben.
A verlangt von B Unterlassung der Verwendung der vorbezeichneten Domains zur Präsentation seiner Daten, da durch die Nutzung der beanstandeten Domains andere Wettbewerber in unlauterer Weise behindert würden. B kanalisiere Suchfragen mit den von ihm gewählten geläufigen Gattungsbegriffen.

Die Entscheidung
Die Klage ist begründet. A kann von B Unterlassung der Verwendung der Domains für die Präsentation seiner Daten aus § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt der unlauteren Behinderung verlangen.
Die umstrittenen Begriffe stellen im Hinblick auf die Vielzahl des Angebotes in diesem Segment eine Gattungsbezeichnung dar, was auch B nicht bestreitet. Potentielle Kunden, die sich ohne detaillierte Kenntnis der konkreten Anbieter das Leistungsangebot in dem Marktsegment "Immobilienzwangsversteigerungsdaten" im Internet erschließen wollen, gelangen durch Eingabe der geläufigen Gattungsbegriffe zufällig auf die Homepage des B. Es besteht die Gefahr der Kanalisierung der Kundenströme, da ein nicht unerheblicher Teil der Internet-Nutzer den Zugang zu den Homepages nicht mittels Suchmaschine, sondern über die Direkteingabe der Branchenbezeichnung versuche. Dieses Nutzerverhalten macht sich die B in wettbewerbswidriger Weise zunutze. Mit der Verwendung der obengenannten Domainnamen an Stelle seines im Zweifel nicht allgemein bekannten "Chef-Kontakt Versteigerungskalenders" lenkt er alle diejenigen Nutzer auf seine Homepage, die sich ohne konkrete Kenntnis von Unternehmensbezeichnungen allgemeine Informationen zum Thema "Immobilienzwangsversteigerungsdaten" erschließen wollen. Es besteht die Gefahr, daß ein fündig gewordener Internet-Nutzer seine Suche nach weiteren Angeboten nicht fortsetzen wird.
Unerheblich ist, daß sich die Angebote der B auf das Bundesland Nordrhein-Westfalen beschränken, während A bundesweit tätig ist, da nämlich ein Teil identisch ist und zumindest im Hinblick auf diese Interessenten die beschriebene Gefahr der Monopolisierung und Kanalisierung besteht.

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Konsequenzen
Das Gericht hat hier gegen den Inhaber einer Gattungsdomain entschieden. Es hat sich auch hier nach dem Grundsatz gerichtet, daß eine Gattungsdomain dann nicht zulässig ist, wenn sie Kundenströme in der Weise abfängt, daß die Internet-Nutzer nicht mehr nach anderen Angeboten suchen. ("autovermietung.com")

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