Auch Abkürzungen fallen unter Namensrechtsschutz - "muenchingen.de"

Amtsgericht Ludwigsburg, Urteil vom 24. Mai 2000 - 9 C 612/ 00

Zwar handelt es sich bei Münchingen lediglich um einen Ortsteil der Stadt Korntal-Münchingen, allerdings unterfällt diese Bezeichnung ebenfalls dem Schutz des Namens nach § 12 BGB, da es sich um eine schlagwortartige Abkürzung mit individualistischer Eigenart handelt.

Der Fall
A und B streiten mit der Stadt Korntal-Münchingen um die Nutzung der Internet-Domain "www.münchingen.de". A hatte sich im Juni 1999 als Nutzer der damals freien Internet-Adresse registrieren lassen und in der Folgezeit unter dieser Homepage u.a. Auszüge aus dem Stadthallenprospekt der Stadt ins Internet gestellt, wobei auch das Wappen der Stadt Verwendung fand.
Mit Schreiben vom 12.01.2000 forderte die Stadt A unter Hinweis auf ihr Namensrecht auf, die Nutzung der Internet-Adresse zu beenden und diese Domain auf die Stadt zu übertragen.
Hierauf reagierte A in der Weise, daß er zwar die Homepage sperrte, seine Rechte aber auf seinen Vater B übertrug, wobei der Änderungsauftrag durch DENIC bestätigt wurde. Auch die erneute Aufforderung der Stadt blieb erfolglos. Sie begehrt nun, den Beklagten die eigene Nutzung der Internet-Adresse zu untersagen und gegenüber DENIC die Freigabe der Internet-Adresse zu erklären.
A führt dagegen an, er sei nicht mehr Inhaber der streitbefangenen Internet-Adresse. B ist der Auffassung, er habe die Internet-Adresse rechtmäßig erworben und sei daher zu ihrer Nutzung berechtigt. Eine Übertragung komme nicht in Betracht, da die Bezeichnung "Münchingen" nur auf einen Ortsteil der Stadt, nicht aber auf die Stadt als solche hinweise.

Die Entscheidung
Die Klage ist zulässig und bzgl. des A teilweise, bzgl. des B vollumfänglich begründet.

  1. Der Stadt steht gemäß § 12 Satz 2 BGB bzgl. des A und des B der Unterlassungsanspruch im Hinblick auf die Internet-Adresse zu. Auch wenn es sich bei Münchingen lediglich um einen Ortsteil der Stadt Korntal-Münchingen handelt, unterfällt diese Bezeichnung dem Namensschutz, da dies eine gebräuchliche, schlagwortartige Abkürzung darstellt, so daß auch dem Namensteil eine individualisierende Eigenart zukommt und damit namensmäßige Unterscheidungskraft besitzt. Die Verwendung der Internet-Adresse durch A und B beeinträchtigt auch die namensmäßigen Interessen der Stadt, denn ein nicht unwesentlicher Teil der Internet-Nutzer bringt die Internet-Seite mit der Stadt Korntal-Münchingen in Verbindung. Dabei beschränken sich die Erwartungen der Internet-Nutzer nicht darauf, Informationen über die Stadt, sondern auch Informationen von der Stadt zu erhalten, was bei einem Betrieb der streitbefangenen Adresse durch A und B aber gerade nicht der Fall ist. Auch ist für den Unterlassungsanspruch die erforderliche Wiederholungsgefahr gegeben - bzgl. des A ist sie daraus indiziert, daß es in der Vergangenheit bereits zu einem Mißbrauch gekommen ist - bzgl. des B ergibt sich die Wiederholungsgefahr daraus, daß dieser selbst erklärt, die derzeitige Sperre der Homepage werde nicht auf Dauer bestehen.
  2. Gemäß § 12 Satz 1 BGB ist B als derzeitiger Inhaber der Internet-Adresse verpflichtet, gegenüber der DENIC die Freigabe der Internet-Adresse zu erklären.
Konsequenzen
  1. Abkürzungen können genauso wie der ganze Begriff dem Schutz des Namensrechts nach § 12 BGB unterfallen, soweit auch der Abkürzung individualistische Eigenart zukommt und sie namensmäßige Unterscheidungskraft besitzt.
  2. Allein der Umstand, daß jemand bezüglich der Registrierung einer Internet-Adresse schneller war, als der wirkliche Berechtigte, vermag dessen Namensrechte nicht einzuschränken, nachdem es lediglich allein Sache des Berechtigten ist, ob und gegebenenfalls ab wann er unter seinem Namen auftreten will.
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