Kein Grundsatz "Gemeindename vor Familienname" - "boos.de"

LG Augsburg, Urteil vom 15. November 2000 - 6 O 3536/00

Kleine Gemeinden, deren Name nicht von überragender Bedeutung ist, haben keinen Vorrang an einer Domain gegenüber den Inhabern gleichen Familiennamens.

Der Fall
Die Parteien streiten über eine Domain- Bezeichnung im Internet. Die Klägerin ist eine Gemeinde im Unterallgäu. Es gibt neben dieser Gemeinde Boos noch mindestens zwei weitere Gemeinden mit dem Namen "Boos". Die Beklagte handelt mit Werkstatt- und Industrieausrüstungen. Sie leitet den Namen Boos von ihrem Geschäftsführer, Hermann Boos, ab. Die wurde am 05.06.1997 mit der Bezeichnung "boos.de" registriert, seitdem nutzt sie entsprechend die Website, stellt dort ihre Produkte dar und versendet und empfängt Emails über diese Domain.
Die Klägerin verlangt die Aufgabe der Domain zu ihren Gunsten. Sie ist der Meinung, bei Gebietskörperschaften müsse der Grundsatz der Priorität zurückstehen.

Die Entscheidung
Die Klage erweist sich als unbegründet.
Die Klägerin, die den Grundsatz der Priorität bei Gebietskörperschaften außer Kraft setzen will, muß sich zunächst einmal damit auseinandersetzen, warum sie im Verhältnis zu den anderen Kommunen mit der Bezeichnung Boos einen Vorrang haben sollte. Schon mit Rücksicht auf diese anderen Kommunen wäre es naheliegend, wenn die Klägerin eine Bezeichnung wählen würde wie beispielsweise "boos-unterallgäu" oder ähnliches.
Im Endergebnis scheitert die Klage daran, daß im Verhältnis zwischen den Parteien der Klägerin keine so überragende Bedeutung zusteht, daß ihr ein Vorrang vor der Beklagten zuzugestehen wäre.
Die Klägerin ist eine relativ kleine Gemeinde, die Beklagte verwendet einen wirklichen Namen, den eigenen Namen des Geschäftsführers. Der Name Boos ist auch nicht vergleichbar mit der Verwendung eines Begriffes von überragender Bedeutung wie beispielsweise "Berlin" oder ähnliches.
Maßgebend ist und bleibt deshalb der Grundsatz der Priorität. Dieser aber spricht für die Beklagte. Daher kann die Aufgabe der erlangten Rechtsposition nicht verlangt werden.

Konsequenzen
Das Landgericht Augsburg stellte erstmalig dar, daß das Interesse einer Gemeinde, unter ihrem eigenen Namen im Internet aufzutreten, dasjenige des Inhabers eines gleichen Familiennamens nicht unbedingt überwiegt. Es gibt also keinen Grundsatz "Gemeindename vor Familienname", unabhängig von der privaten oder geschäftlichen Nutzung der Domain. Allerdings bleibt anzumerken, daß die Entscheidung des Gerichts möglicherweise anders ausgefallen wäre, wäre es um den Namen einer bekannteren Gemeinde gegangen, denn nach Domain-Recht gilt: bekannte Namen mit überragender Verkehrsgeltung setzten sich ohne Probleme gegen unbekannte durch.

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