Bekanntheitsgrad von 30-40 % ausreichend für den Schutz bekannter Marken- "Joop.de"

LG Hamburg, Urteil vom 01. August 2000 - 3122 0 328/00

Inhaber bekannter ( Bekanntheitsgrad von 30-40% bei der Gesamtbevölkerung) Marken können die Unterlassung der Nutzung einer Domain erzwingen, wenn unter der Domain-Adresse Produkte angeboten werden, die mit der bekannten Marke wenig zu tun haben, da hierdurch die Exklusivität des Unternehmensschlagwortes beeinträchtigt wird.

Der Fall
Der Designer Wolfgang Joop betreibt die von ihm gegründete Firma "Joop! GmbH". Diese Firma ist Inhaberin der eingetragenen Marke "IOOP" mit einer auf den 05.11.1980 zurückgehenden Priorität. Mit Priorität vom 24.08.1983 wurde ferner die Wortmarke "JOOP" national eingetragen. Im Internet ist sie unter der Adresse "www.joop.com" präsent.
A vertreibt eine EDV-Dienstleistgsfirma unter seinem bürgerlichen Namen. 1990 wurde seine Firma als Inhaberin der Domain "joop.de" eingetragen. 1999 wurde die Domain auf den Stiefvater B übertragen, der ebenfalls unter seinem bürgerlichen Namen Pianos, Flügel, Klaviere u.a. vertreibt. Dieser ist seit 1999 formell bei der DENIC als Inhaber der Domain "joop.de" eingetragen, die Firma des A ist weiter unter dieser Adresse im Internet präsent. "Joop! GmbH" begehrt die Unterlassung der Nutzung der Internet-Domain.

Die Entscheidung
Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.
1. Die Klägerin hat gegen die Beklagten den Anspruch auf Nutzungsunterlassung aus § 12 BGB sowie § 15 Abs.4 MarkenG

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Es ergibt sich also, daß die Beklagten die streitgegenständliche Domain aufgeben müssen. Ihnen ist zuzumuten, sich bei einem Internetauftritt durch das Hinzufügen von unterscheidungskräftigen Zusätzen abzugrenzen

2. Allerdings kann die Klägerin von den Beklagten nicht verlangen, gegenüber der DENIC in die Umschreibung der Domain auf die Klägerin einzuwilligen, da dies weder vom Beseitigungsanspruch des § 12 BGB gedeckt, noch sich aus § 894 BGB i.V.m. § 8Abs.1 Satz 2 PatG oder § 812 Abs.1 Satz 1 Alt.1 ergibt.

Konsequenzen
Die in der bisherigen Rechtsprechung für den Schutz berühmter Kennzeichen für erforderlich gehaltenen Bekanntheitsgrade von 80 % in der Gesamtbevölkerung sind nicht mehr maßgebend. Angesichts der Verankerung des Bekanntheitsschutzes in den §§ 14 Abs.2 Nr.3, 15 Abs.3 MarkenG und der damit verbundenen Beseitigung des Ausnahmecharakters kann an solchen starren, hohen Grenzwerten nicht mehr festgehalten werden. Der zu fordernde Bekanntheitsgrad beträgt nun 30- 40 %.

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