Keine Haftung für Hyperlinks in einer Linksammlung
Landgericht Frankenthal, Urteil vom 28. November 2000 - 6 O 293/00
Links, die lediglich die Funktion eines Türöffners haben und der Erleichterung des Zugang zu den verschiedenen Homepages dienen, wobei die Inhalte auf fremden Rechnern gespeichert sind und von diesen direkt übermittelt weden, unterfallen der Haftungsprivilegierung des § 5 III TDG, wonach der Anbieter für fremde Inhalte nicht haftet.
Der Fall
A ist Fotograf und Inhaber des Wasgau-Fotokunst-Verlages Stöbener, in dem er seine Lichtbilder veröffentlicht. Er trägt vor, B betreibe als Werbeagentur eine Domäne "Pfälzer Links" im Internet. Hier habe der B unberechtigterweise 9 Bilder des A veröffentlicht, betreffend Hotel "Zur Post" in Hinterweidenthal und Hotel "zum Ochsen". Unstreitig sind die betreffenden Bilder auf den Internetseiten "Landgasthof-Ochsen" und "Hinterweidenthal/post". Ebenso unstreitig bestanden Links von der Homepage "Pfälzer Links" zu oben genannten Domains.
B habe ihm einem Schaden zugefügt, weil der A bzw. sein Verlag nun von seinen früheren Kunden keine Aufträge mehr erhalte. Er verlangt daher Schadenersatz in Höhe von DM 2.000.- pro Bild.
Die Entscheidung
Die Klage ist unbegründet.
Den Anbieter sind gemäß § 5 Abs.1 TDG für eigene Inhalte, die sie zur Nutzung bereithalten, nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich. Für fremde Inhalte dagegen, die sie zur Nutzung bereitgestellt haben, besteht eine Verantwortlichkeit nach § 5 Abs.2 TDG nur dann, wenn der Anbieter von diesen Inhalten Kenntnis hat und es im technisch möglich und zumutbar ist, deren Nutzung zu verhindern. Nicht verantwortlich dagegen sind Anbieter nach § 5 Abs.3 TDG für fremde Inhalte, zu denen sie lediglich den Zugang zur Nutzung vermitteln. Da der B lediglich den Zugang zur Nutzung vermittelt, indem er auf seiner Homepage Links zu den übrigen Homepages herstellt, auf denen die streitgegenständlichen Bilder abgelegt sind, richtet sich die Verantwortlichkeit im vorliegenden Fall nach § 5 Abs.3 TDG.
Die Links haben lediglich die Funktion eines Türöffners für Dritte und dienen nur der Erleichterung des Zugangs des Nutzers zu den betreffenden Homepages, wobei die Inhalte auf fremden Rechnern gespeichert sind und von diesen auch direkt zum Nutzer übermittelt werden. Die Homepage "Pfälzer Links" stellt sich als kleine Suchmaschine dar, wobei die Links die umständliche Eingabe der Adresse ersparen. Damit ist eine Verantwortlichkeit gemäß § 5 Abs. 3 TDG für die Inhalte auf den fremden Homepages, die die streitgegenständlichen Bilder beeinhalten, ausgeschlossen. Der Verpflichtung zur Sperrung der Nutzung rechtswidriger Inhalte gemäß § 5 Abs.4 TDG ist B nachgekommen, indem sie den Link unbestritten sperren ließ.
Somit ist auch eine Haftung ausgeschlossen.
Konsequenzen
Für eigene Inhalte ist ein Anbieter immer verantwortlich. Nicht verantwortlich sind dagegen Anbieter für fremde Inhalte, zu den sie lediglich den Zugang zur Nutzung vermitteln. Entscheidend ist hierbei, daß besagte Inhalte auf fremden Rechnern gespeichert sind und von diesen auch direkt zum Nutzer übermittelt werden.
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