Auf dem gleichen Waren- und Dienstleistungsgebiet besteht Verwechslungsgefahr zwischen eng verwandten Begriffen wie "Intershop" und "Intershopping".
Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Verwendung eines Domain-Namens unter der TLD ".com" ist nicht wegen des Territorialitätsprinzips unzulässig. Ein Erlass bezieht sich nur auf die BRD. Er ist im Ausland nicht vollstreckbar.
Der Fall
A und B streiten im Verfügungsverfahren über die Berechtigung von B, die Domain "Intershopping" zu benutzen. A ist Inhaberin der Marke "INTERSHOP", die für Softwareprogramme zur Verwendung im Internet, Telekommunikation u.a. sowie für "Vermittlung von Verträgen über die Anschaffung von Waren und die Erbringung von Dienstleistungen mittels Internet, Werbung usw. geschätzt ist.
Für B ist die Domain, "INTERSHOPPING.COM" registriert. Hierunter ist eine "INTERSHOPPING" worldwide advertising and on-line shopping" überschriebene Homepage zu erreichen, auf der sich ein umfangreiches Waren- und Dienstleistungsangebot befindet. Der Verkauf erfolgt allerdings nicht über den Betreiber, sondern über Links, die zu den Angeboten der jeweiligen Anbieter führen, die sich der erwähnten Homepage zu Werbezwecken bedienen.
A macht geltend, die Domain "Intershopping" sei mit ihrer Firma und ihren Marken verwechselbar. B hingegen ist der Meinung, der Antrag sei unzulässig insoweit als er das Ausland betreffe. Die Bezeichnung "Intershop" sei beschreibend und nicht schutzfähig. Verwechslungsgefahr bestehe nicht, da im Internet geringfügigste Unterschiede zur Unterscheidung genügen.
Die Entscheidung
1. Der Antrag ist zulässig, denn die einstweilige Verfügung bezieht sich nur auf das Gebiet der BRD. Sie ist im Ausland nicht vollstreckbar.
2. Die Kennzeichnung "INTERSHOP" besitzt das für den namens- und markenrechtlichen Schutz notwendige Mindestmaß an Kennzeichnungskraft für das Waren- und Dienstleistungsgebiet.
3. Zwischen den beiden Kennzeichnungen besteht Verwechslungsgefahr i.S.v. § 14 Abs.2 Nr.2, § 15 Abs. 2 MarkenG. Dabei ist davon auszugehen, daß der Antragsgegener "INTERSHOPPING" nicht nur als reine Internet-Adresse, sondern zugleich mit Namensfunktion und als Kennzeichen der von ihm angebotenen Dienstleistungen und Waren benutzt. Soweit es um die Waren- und Dienstleistungsähnlichkeiten geht, ist zu differenzieren: B wendet sich an zwei unterschiedliche Kundenkreise. Insoweit er die von ihm beworbenen Waren und Dienstleistungen im Internet den Endverbrauchern anbietet, besteht keine Ähnlichkeit des Angebots mit den von A angebotenen Programmen. Insoweit, als B seine Dienstleistungen der Werbung für die Waren und Dienstleistungen der von ihm angesprochenen Gewerbetreibenden mit "Intershopping" kennzeichnet, besteht jedoch Waren- bzw. Dienstleistungsidentität mit der Marke der A. Damit können die geringfügigen Unterschiede zwischen "INTERSHOP" und "INTERSHOPPING" nicht genügen, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen. Zumindest muss dasmit gerechnet werden, daß das Zeichen des B mit der Marke der A gedanklich in Verbindung gebracht wird. Daher ist eine Verwechslungsgefahr i.S.v. § 15 Abs.2 MarkenG zu bejahen.
Konsequenzen
Auf dem gleichen Waren- und Dienstleistungsgebiet sollten enge begriffliche Verwandtschaften vermieden werden. Denn nur geringfügige Unterschiede führen zu einer Verwechslungsgefahr i.S.d. § 15 Abs.2 MarkenG, sobald auch nur die Gefahr einer gedanklichen Verbindung der beiden Marken besteht, und sind demnach unzulässig.
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