Schutz als Unternehmenskennzeichen nur bei Unterscheidungskraft - "Eurocarmarket"
LG Düsseldorf, 10. Februar 2000, 4 0 582/99
Publikationen unter einer bestimmten Internetadresse, wie "euro-car-market" begründen noch kein Recht an einer geschäftlichen Bezeichnung i.S.d. § 5 Abs.1 MarkenG. Die Bezeichnung der Domäne muss vielmehr als Unternehmenskennzeichen oder als Werktitel mit Unterscheidungskarft zu werten sein.
Der Fall
A vermittelt über das Internet Kontakte auf dem Gebiet des Pkw-Verkaufs. Ihre Internetseiten mit Angeboten von 138 Unternehmen unterhält sie unter der Adresse "www. eurocarmarket.de".
B ist als Vermittler von EU- (Re-) Importfahrzeugen tätig. Unter der Adresse "www.euro-car-markt.de" vermittelt er Fahrzeuge.
A sieht in der Verwendung der Domäne "euro-car-markt" eine Verletzung ihrer Kennzeichenrechte und eine sittenwidrige Ausnutzung und Schädigung des von ihr erworbenen guten Rufs i.S.d. § 1 UWG. B arbeite mit einem als "schwarzes Schaf der Branche" bekannten Autoimporteur zusammen. Daher beantragt A die Unterlassung der Nutzung der Domäne "euro-car-markt".
Die Entscheidung
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist nicht begründet.
1. Ein Anspruch aus § 15 Abs. 4 MarkenG, der Verletzung des Rechts an einer Unternehmensbezeichnung scheidet aus, da A nicht dargelegt hat, daß sie sich des umstrittenen Namens als Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs i.S.d. § 5 MarkenG bedient.
A führt die Firma S & S Internet Systeme GmbH. Um Schutz für eine in dieser Firma nicht enthaltene Geschäftsbezeichnung EURO CAR MARKET beanspruchen zu können, müßte es sich entweder um eine im Verkehr verwendete, besondere Geschäftsbezeichnung für den Betrieb insgesamt oder für einen dauerhaft verselbständigten Teilgeschäftsbetrieb handeln. Dagegen reicht es nicht aus, daß EURO CAR MARKET eine von A erbrachte Dienstleistung bezeichnet. Anderenfalls würde nämlich Kennzeichenschutz für eine markenmäßig verwendete Bezeichnung gewährt, ohne daß die Voraussetzungen des § 4 MarkenG (Eintragung in das Markenregister oder Verkehrsgeltung) vorlägen.
2. Für die Bezeichnung EURO CAR MARKET besteht kein Werktitelschutz gemäß § 5 MarkenG, da der Titel nicht geeignet ist, das benannte Werk von anderen zu unterscheiden, da es lediglich aus beschreibenden Bestandteilen besteht, die auch in ihrer Kombination nichts anderes als eine Sachangabe darstellen. Denn von den angesprochenen inländischen Verkehrskreisen wird hierunter ein Euro-Automarkt oder ein europäischer Automarkt verstanden, womit nur ein Teil der geschäftlichen Aktivitäten der A bezeichnet ist.
3. Das Begehren rechtfertigt sich auch nicht aus § 1 UWG. Denn Konsequenz des beschreibenden Charakters von EURO CAR MARKET ist es gerade, dass sie von jedem anderen Marktteilnehmer verwendet werden kann. Das verhindert eine Monopolisierung des rechtlich nicht monopolisierbaren Begriffs.
Konsequenzen
Ein Recht an einer geschäftlichen Bezeichnung i.S.d. § 5 Abs.1 MarkenG ist nur dann gegeben, wenn ein Unternehmenskennzeichen oder ein Werktitel vorliegt. Voraussetzung für den einen derartigen Schutz ist, daß der Titel nicht lediglich den Inhalt des Werkes bezeichet, also beschreibender Natur ist, sondern geeignet ist, es von anderen zu unterscheiden. (Unterscheidungs- bzw. Kennzeichenkraft).
Artikel per Zufallswahl:
Wer bekommt eine edu-Domain?
Herausgabe des Quellcodes und der dll
Generische Domain "Säugling.de" verstößt nicht gegen Rechte des Familiennamensträgers
Allgemeine Geschäftsbedingungen & Online-Shopping
Kann dieses Zeichen © bedenkenlos verwendet werden?
LG Stuttgart: Freispruch im Hyperlink-Prozess
Google Adwords Markenrechtsverletzung
Aus unserer Reihe Markenspekulanten unterwegs: Kein Glück mit dem Verkauf des Domain-Namens 'weideglueck.de'
Löschung von für Kundenwerbung überlassenen Daten
Werbe-E-Mail unaufgefoderte
|
|