Handeln im geschäftlichen Verkehr bei Redirect auf Website mit Werbung - "Luckystrike.de"

LG Hamburg, Beschluss vom 01. März 2000 - 315 O 219/99

Jemand, der eine private Website unterhält und aus Kostengründen über diese Website Werbung eines anderen schaltet, handelt nicht mehr nur zu privaten Zwecken, sondern betätigt sich gleichsam als Werbeträger im geschäftlichen Verkehr.

Der Fall
A verlangt von B mit einem Verfügungsantrag die Unterlassung der Benutzung der Internet-Domain "luckystrike.de" im geschäftlichen Verkehr. B macht demgegenüber geltend, er habe die Domain nicht im geschäftlichen Verkehr, sondern lediglich "privat" benutzt. Er trägt vor, daß die streitgegenständliche Domain zunächst durch Setzung eines Links auf eine Gewinnspielsammlung geführt habe und nach Aufgabe dieser Domain infolge eines Verschuldens seines "Expartners" eine Weiterleitung auf die Kinoseite "kinokiller.de" erfolgt sei. Dies sei ebenfalls eine rein privat genutzte Domain, auf der Kinokritiken veröffentlicht würden. Wenn auf dieser Seite Werbebanner des Internet-Providers liefen, ändere dies an der privaten Nutzung nichts.

Die Entscheidung
Nach Auffassung der Kammer liegen damit die Voraussetzungen des Tatbestandes eines Handelns im geschäftlichen Verkehr nach § 14 Abs. 2 MarkenG vor. Jemand, der eine private Website unterhält und aus Kostengründen über diese Website Werbung eines anderen schaltet, handelt nicht mehr nur zu privaten Zwecken, sondern betätigt sich gleichsam als Werbeträger im geschäftlichen Verkehr. B hat nach seinem eigenen Vorbringen gewußt, daß der Betreiber der Website "kinokiller" Werbebanner seines Werbehosters geschaltet hat, so daß ihm dessen Tätigwerden jedenfalls dann zuzurechnen ist, wenn Besucher der Website "luckystrike.de" auf die Seite "kinokiller.de" umgeleitet werden. Damit liegen die Voraussetzungen des Verbotstatbestandes aus § 14 Abs.2 Nr.3 MarkenG vor: B hat ein mit der Marke "LUCKY STRIKE" identisches Zeichen (luckystrike.de) für Waren bzw. Dienstleistungen benutzt, die nicht denen ähnlich sind, für die die Marke Schutz genießt. Denn bei der Marke "LUCKY STRIKE" handelt es sich um eine im Inland bekannte Marke und die Benutzung des Kollisionszeichens ist auch geeignet, die Unterscheidungskraft oder Wertschätzung der bekannten Marke zu beeinträchtigen. Dies geschieht in unlauterer Weise, da vorliegend der Hinweis ausreichend ist, daß bei identischer Verwendung des bekannten Zeichens die Unlauterkeit zu vermuten ist. B hat vorliegend nichts dafür vortragen können, warum es für die Unterstützung seiner privaten Interessen notwendig sein soll, ein bekanntes Zeichen aus dem Gebiet des Vertriebes von Zigaretten zu benutzen, um damit Zugriffe auf die Website "kinokiller.de" zu unterstützen, womit zugleich die dort stattfindende Werbetätigkeit für beliebige Dritte, die auf dieser Website Werbebanner schalten, gefördert wird.

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Konsequenzen
Unterhält man eine private Website und leitet von dieser auf eine andere Seite weiter, auf der sich aus Kostengründen die Werbung eines anderen befindet, handelt man nicht mehr zum privaten Zweck, sondern betätigt sich als Werbeträger im geschäftlichen Verkehr. Als Folge des Handelns im geschäftlichen Verkehr ist es gemäß § 14 Abs. 2 MarkenG untersagt, ein mit einer Marke identisches Zeichen zu benutzen.

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