Zwischen "wdr.de" und "wdr.org" besteht Verwechslungs- bzw. Irreführungsgefahr, da die Unterscheidung allein durch die Top-Level-Domain nicht zu einer hinreichenden A´bgrenzung führt.
Der Fall
A ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt und Inhaber der deutschen Wortmarke "WDR" mit Priorität vom 02.04.1979. Unter der Domain "wdr.de", bietet sie ihre Dienstleistungen im Internet an. B bietet unter "wdr.org" Dienstleistungen aus den Bereichen Fachjournalismus, Public Relations, Web-Design und Grafik an.
A verlangt die Unterlassung der Verwendung der Domain "wdr.org", da ihre Firmen und Markenrechte verletzt würden.
B vertritt die Ansicht, daß ein Verfügungsanspruch mangels Verwechslungs- bzw. Irreführungsgefahr nicht bestehe, weil die Top-Level-Domain ".org" prinzipiell für private Vereinigungen oder gemeinnützige Gruppen stehe, eine deutsche öffentlich-rechtliche Anstalt hingegen werde vom Verkehr dahinter nicht vermutet. Zwischen den Parteien sei zudem eine Dienstleistungsferne gegeben, denn er übe den Journalismus ausschließlich im Print- und Internetbereich aus, während A auf ihren gesetzlich definierten Aufgabenbereich "Veranstaltung von Rundfunk" festgelegt sei. Ferner sei er zur Benutzung seines Namenskürzels "WDR" auch aus § 12 BGB und § 23 MarkenG berechtigt.
Die Entscheidung
Der A steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG zu.
Zwischen der von dem B gewählten Bezeichnung "wdr.org" und der Marke "WDR" der A besteht Ähnlichkeit i.S.d. § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, weitgehend sogar Identität, denn kennzeichnender Wortbestandteil sind allein die Buchstaben "WDR". Der Zusatz ".org" ist zu einer hinreichenden Abgrenzung der Zeichen, die deren Ähnlichkeit bzw. Identität ausschließen könnte, nicht geeignet, da es sich bei diesem Zusatz lediglich um die Angabe einer Top-Level-Domain-Gruppe handelt. Auf solche Top-Level-Domains ist nach allgemeiner Ansicht nicht abzustellen, da den Internetbenutzern bekannt ist, daß nur die Second-Level-Domain auf den jeweiligen Teilnehmer hinweist. Kennzeichnende Funktion kommt allein dem Zeichen "WDR" zu, welches bildlich bis auf die - im Internet übliche - Kleinschreibung, klanglich sogar vollständig mit der Marke der A übereinstimmt. Ebenso ist die erforderliche Ähnlichkeit bzgl. der erfassten Dienstleistungen entgegen der Ansicht des B gegeben, da beide Gruppen dem Bereichen "Journalismus und Medien" zuzuordnen sind.B kann sich nicht auf ein Namensrecht aus § 12 BGB berufen. § 12 BGB schützt den natürlichen Namen, der im Falle des A "W.D.R." und nicht - wie angegriffen - "WDR" lautet. Der Schutz aus § 12 BGB erstreckt sich auf eine solche Abkürzung bzw. ein Kürzel nicht. Aber selbst wenn dies der Fall wäre, wäre die Verwendung des Zeichens "wdr.org" unter Berücksichtigung des Prioritätsgrundsatzes nicht nach § 12 BGB gerechtfertigt, denn der B müßte sich durch die Wahl eines Zusatzes von der Marke des A deutlich abheben, was durch den Zusatz der Top-Level-Domain "org" nicht gelingt.
Konsequenzen
1. Allein die Unterscheidung durch eine andere Top-Level-Domain ist für eine hinreichenden Abgrenzung der Zeichen, um ihre Ähnlichkeit bzw. Identität auszuschließen, nicht geeignet.
2. Die aus den aneinandergereihten Anfangbuchstaben von Vor- und Nachnamen bestehende Abkürzung eines Familiennamens ist namensrechtlich durch § 12BGB nicht geschützt.
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