Providerhaftung bei nicht erreichbaren Kunden

Landesgericht Bremen, Urteil vom 13. Januar 2000 - 12 0 453/99

Liegt eine Markenrechtsverletzung vor, so hat der Provider die Bereitstellung zu unterlassen, auch wenn sein Kunde für ihn nicht erreichbar ist.

Der Fall
A ist Inhaberin der Marke "photo dose" und unter der Domain-Adresse "photodose.de" im Internet präsent. B betätigt sich als Hostmaster und Provider für Kunden, die Zugänge zum Internet wünschen. Für einen postalisch nicht erreichbaren Kunden ließ B am 27.4.1999 beim DENIC e.G. die Domain-Adresse "photo-dose.de" registrieren. Weil der Kunde der B nach deren Vortrag das vereinbarte Entgelt nicht zahlte, sperrte sie die Domain-Adresse ab 30.4.1999. Das hatte zur Folge, daß bei Eingabe der Domain-Adresse "photo-dose.de" folgender Text erschien: "Diese Präsenz ist zurzeit nicht erreichbar". Die A ist der Auffassung, daß die Registrierung der Domain-Adresse "photo-dose.de" eine Verletzung ihrer Firmen- und Markenrechte bedeute, unbeschadet der Sperre der Domain-Adresse dauere die Störung fort, da die Information einen falschen Eindruck erwecken könnez.B. sie sei in geschäftlichen Schwierigkeiten.

Die Entscheidung
B hat es zu unterlassen, die Interenetadresse "photo-dose.de." für Dritte bereitzuhalten.Denn allein die Existenz der beanstandeten Domain-Adresse, mag diese Präsenz nun zur Zeit erreichbar sein oder nicht, bewirkt eine Verletzung der Firma und Marke der A (§§ 14, 15 MarkenG). A, die bereits unter der Adresse "photodose.de" im Internet präsent ist, hätte ebenso gut die jetzt von dem Kunden der B belegte Domain-Adresse für sich wählen können. Jedenfalls deutet diese Adresse, die sich lediglich durch den Bindestrich von der Domain-Adresse der A unterscheidet, ausschließlich auf die "Photo Dose…", die A hin, der in seiner Existenz fragwürdige Kunde der B hat zu diesem Namen nicht die geringste Beziehung.

Haftungsausschluß des § 5 Abs. 3 TDG nicht für sich in Anspruch nehmen und ist deshalb jedenfalls dann, wenn der Kunde, für den sie tätig ist oder war, für die A als Verletzte nicht erreichbar ist, unterlassungspflichtig, was vorliegend einer Pflicht zum Handeln gleichkommt. Spätestens seit der vorprozessualen Abmahnung hat B von der zweifelsfreien Markenrechtswidrigkeit der Internetadresse ihres Kunden Kenntnis; sie ist also selbst dann, wenn man das Haftungsprivileg des § 5 Abs. 2 TDG für sie gelten läßt, i.S.d. Verfügungsbegehrens unterlassungspflichtig. Der Umstand, daß beim Anwählen der beanstandeten Domain-Adresse die Textinformation "Diese Präsenz ist zurzeit nicht erreichbar" erscheint, ändert daran nichts; denn die markenrechtswidrige Störung dauert fort. Zutreffend weist die A darauf hin, daß ein Interessent, der mit der genannten Information konfrontiert wird, den Eindruck gewinnen kann, die A habe ihre geschäftlichen Aktivitäten eingestellt oder jedenfalls ihre Gebühren nicht bezahlt.

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Konsequenzen
1. Bei einer Markenrechtsverletzung kann der Provider den Haftungsauschluss des § 5 Abs. 3 TDG jedenfalls dann nicht für sich in Anspruch nehmen, wenn der Kunde für den Verletzten nicht erreichbar ist.

2. Der Provider hat es ab Kenntnis von der Markenrechtsverletzung zu unterlassen, die Domain für Dritte im Internetverkehr bereitzuhalten, selbst, wenn man das Haftungsprivileg des § 5 Abs. 2 TDG für ihn gelten läßt.

Fundstelle: CR 2000, Heft 8, S. 543 f.

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