Ein Familienname begründet kein besseres Recht an einer Domain dieses Namens als ein seit längerer Zeit verwendetes Pseudonym.
Der Fall
A tritt seit den Jahren 1991/92 unter dem Namen (...) auf. Den Namen hat er aus seinem Vornamen und den Vornamen seines Vaters und Großvaters zusammengesetzt. 1998 erstellte A eine Homepage und erwarb dafür den Domainnamen (...). Auf der Titelseite der Homepage ist ein Krieger mit dem Text (...) abgebildet. Darüber hinaus hat sich A eine E-Mail-Adresse unter (...) eingerichtet.
B ist Mitglied einer Rechtsanwaltssozietät, er besitzt ausweislich des Briefbogens seiner Rechtsanwaltskanzlei ebenfalls eine E-Mail-Adresse unter (...).Er möchte sich zudem einen Domänenamen einrichten. Er ist der Ansicht, er habe das bessere Recht zur Nutzung seines Namens im Internet, da (...) sein bürgerlicher Name sei, während A diesen Namen nur als Pseudonym führe. Es bestehe zudem die Gefahr , daß der Nutzer der Homepage (...) einen personellen Zusammenhang mit ihm oder seine Zustimmung zum Namensgebrauch vermute. Ebenso bestehe die Gefahr, daß elektronische Post, die ihn erreichen solle, dem A zuginge. Er verlangt daher die Unterlassung des A, den Namen (...) in Form einer E-Mail-Adresse und einer Homepage zu nutzen.
Die Entscheidung
Die Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
Gemäß § 12 BGB kann nur derjenige Unterlassung verlangen, dessen Interessen dadurch verletzt werden, daß ein anderer den gleichen Namen unbefugt gebraucht. Ein Domain-Name ist ein namensähnliches Kennzeichen, das in den Anwendungsbereich des § 12 BGB fällt, allerdings benutzt der A den Domain-Namen nicht unbefugt. Unbefugt ist die Verwendung, wenn dem Domaininhaber kein Recht an der streitigen Bezeichnung zusteht. A benutzt die Domain (...) als Pseudonym im Internet. Pseudonyme genießen wie der bürgerliche Name den Schutz des § 12 BGB, wenn sie hinreichend unterscheidungskräftig sind. Ihr Gebrauch ist nur dann unbefugt, wenn durch die Verwendung des Pseudonyms schutzwürdige Interessen anderer Beteiligter verletzt werden. A würde schutzwürdige Interessen des B verletzen, wenn durch den Gebrauch der Domain (...) eine Identitäts- oder Zuordnungsverwirrung unter den Internetnutzern entstehen würde, wenn diese also personelle oder organisatorische Zusammenhänge oder eine Zustimmung des Klägers vermuten würden. Die Gefahr einer Verwechslung ist grundsätzlich aber nur denkbar bei Namen von Personen des öffentlichen Lebens oder bei bekannten überörtlichen Unternehmen. A hat aber nicht vorgetragen und es ist auch nicht ersichtlich, daß sein Name derartige Verkehrsgeltung besitzt. Eine Zuordnunsverwirrung scheidet zudem aus, da bei Aufruf der Homepage sofort erkennbar wird, daß der gesuchte Rechtsanwalt nicht der Betreiber der Homepage ist.
Somit kann der B keine Unterlassung von A verlangen.
Konsequenzen
Zu beachten ist, daß § 12 BGB das Pseudonym genauso schützt wie jeden anderen Namen. Voraussetzung hierfür ist nur, daß die Führung des Pseudonyms nicht gegen das Gesetz, die guten Sitten oder die Rechte Dritter verstößt. Eine besondere Verkehrsgeltung ist nicht erforderlich.
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