Gotteslästerung im Internet

OLG Nürnberg, Beschluß vom 23.06.1998, Aktenzeichen Ws 1603/97

Der Fall:

Das Schallplattenlabel A ist als Hersteller und Vertreiber der Platten diverser Musikgruppen. A ist mit einer Webseite im Internet vertreten. Unter den auf der Seite angebotenen Fan-Artikeln befand sich auch ein Bild mit dem sogenannten "Schweine-T-shirt" der Punkrock Band W., welches als aufgedrucktes Motiv ein an ein Kreuz genageltes Schwein trägt. Oben am senkrechten Balken des Kreuzes befindet sich in der Mitte ein Schild mit dem Schriftzug der Band anstelle des bekannten "INRI".
Das bischöfliche Ordinariat R. erstattete daraufhin Strafanzeige gegen A. Nachdem die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren eingestellt hatte und eine Beschwerde erfolglos war, stellte das bischöfliche Ordinariat einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung.

Die Entscheidung:

Die Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft war fehlerhaft. Die Staatsanwaltschaft hat weitere Ermittlungen vorzunehmen. Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft ist objektiv der Tatbestand einer Beschimpfung von Religionen (§ 166 StGB) gegeben.

Die Darstellung auf dem T-shirt in Form eines Kreuzes, an das ein Schwein genagelt ist, stellt ein Beschimpfen dar. Dieser Begriff umfaßt zwar nicht jede geringschätzige, herabsetzende Äußerung, sondern nur nach Form und Inhalt besonders verletzende Äußerungen der Mißachtung. Eine Beschimpfung kann auch in besonders abfälligen Werturteilen liegen, indem der Inhalt eines Glaubensbekenntnisses durch entwürdigende Benutzung der Symbole in den Schmutz gezogen wird. Das Kreuz ist geradezu das Glaubenssymbol des Christentums schlechthin. Für den gläubigen Christen ist es deswegen in vielfacher Weise Gegenstand der Verehrung und Frömmigkeitsausübung.

Bei dem Schweine-T-shirt handelt es sich "offenkundig um eine beabsichtigte, geschmacklose und bösartige Profamierung (Entweihung) der seit 2.000 Jahren für den christlichen Glauben zentralen Darstellung des gekreuzigten Christus". Dies wird dadurch erreicht, daß ein Schwein, welches als unrein gilt, anstelle des Christus dargestellt wird, und anstatt der Aufschrift "INRI" der Namenszug der Musikband angebracht ist. Die ganze Darstellung findet sich in einer der katholischen Kirche gegenüber feindseligen Umgebung, wie es die Gestaltung der Internetseite im übrigen erkennen läßt.

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Auch erfolgt die Beschimpfung öffentlich. Entscheidend für dieses Merkmal ist, daß die abrufbereiten Informationen auf den Internetseiten von einem größeren, durch persönliche Beziehungen nicht zusammenhängenden Personenkreis wahrgenommen werden können. Die auf dem Server abgelegten Internetseiten sind weltweit zugänglich, können in Deutschland jederzeit und überall abgerufen werden. Der Umstand, daß der engere Besucherkreis der Seite anhand der Anmeldeunterlagen im Provider jederzeit feststellbar wäre, ändert an der Öffentlichkeit über das Netz verbreiteten Homepage nicht.

Unerheblich ist es weiterhin, ob die Wahrnehmung unmittelbar oder nur durch Einsatz von technischen Hilfsmitteln möglich ist. Daten, die über das Internet abgerufen werden, werden durch Speichermedien wie z.B. Festplatten bereitgestellt. Diese notwendige feste Verkörperung auf einem Datenträger genügt für den strafrechtlichen Begriff der Schrift.

Die Darstellung auf dem Schweine T-shirt ist auch geeignet, den öffentlichen Frieden zu stören. Eine Friedenstörung ist nicht erst mit dem Entstehen eines Klimas offener oder latenter Feindschaft anzunehmen, sondern schon dann, wenn Menschen nicht mehr in einer Gesellschaft leben können, ohne befürchten zu müssen, um ihres Glaubens willens diskriminiert zu werden und Schmähungen ausgesetzt zu sein. Es genügt die begründete Befürchtung, daß das friedliche Leben einander, jeweils durch ein gemeinsames Bekenntnis verbundener Bevölkerungsgruppen gestört wird, indem das berechtigte Vertrauen der Betroffenen in die von der Rechtsordnung geschützte Respektierung bzw. Tolerierung ihrer Überzeugungen beeinträchtigt wird. Es kommt nicht darauf an, ob der öffentliche Friede wirklich gestört wird, vielmehr genügt die objektive Eignung der Handlung. Durch die schweren Beschimpfungen mit dem "Schwein am Kreuz" ist ein friedliches Nebeneinander verschiedener Bevölkerungsgruppen und der öffentliche Rechtsfrieden gestört.

Nach Ansicht des Gerichts werde das Vertrauen der katholischen Christen darauf, daß die Rechtsordnung die Respektierung ihrer Glaubensüberzeugung gewährleistet, massiv beeinträchtigt, wenn eine derartige Tat unbestraft bliebe. Das Ausbleiben einer strafrechtlichen Sanktion führt im Beziehen der CD oder des T-shirts dazu, die Intoleranz gegenüber Anhängern der katholischen Kirche zu fördern, weil sie annehmen könnten, sie dürften sich ähnliche Beschimpfungen erlauben.

Konsequenzen:

Der Homepageanbieter haftet in der Regel uneingeschränkt für die eigenen Inhalte seiner Seite. Trotz vereinfachter Präsentationsmöglichkeiten und scheinbarer Anonymität sollte man nicht vergessen, alle rechtlichen Konsequenzen zu bedenken. Aufgrund der Öffentlichkeit des Internets ist deshalb besondere Vorsicht bei der Veröffentlichung von Inhalten geboten.
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