Behauptete Spitzenstellung ohne Begrenzung nicht irreführend, wenn ein erheblicher und offenkundiger Vorsprung vor Mitbewerbern erreicht ist, der über einen längeren Zeitraum gegeben und von wettbewerblichen Schwankungen unabhängig ist.
Der Fall
A betreibt seit 1999 unter der Domain "webtime.de" einen Informationsdienst, der u.a über Veranstaltungen im Internet und "Chats" mit bekannten Persönlichkeiten informiert. B ist eine GmbH, die wie A unter "teXXas.de" informiert. Sie warb damit, der Internetdienst unter "teXXas.de" sei die größte Programmzeitschrift für das Internet im Internet. Zudem stellte sie die Behauptung auf, ihr Internetdienst werde von der Axel Springer Verlag AG vermarktet, obwohl weder zu dieser Zeitr noch später ein Vermarktungsvertrag geschlossen wurde und auch eine Vermarktung nicht stattgefunden hat. Das LG Düsseldorf hat eine einstweilige Verfügung erlassen, durch die es der B untersagt worden ist, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs die Behauptung aufzustellen, "teXXas.de" sei die größte Programmzeitschrift im Internet und ihr Internetdienst werde von der Axel Springer Verlag AG vermarktet, solange nicht tatsächlich ein derartiger Vertrag existiere. Auf den Widerspruch der B hin, hat das Landgericht die einstweilige Verfügung mit der Begründung, B verstoße gegen das Irreführungsverbot des § 3 UWG, bestätigt. Gegen dieses Urteil hat die B Berufung eingelegt.
Die Entscheidung
Die zulässige Berufung der B ist sachlich nicht gerechtfertigt. Nach § 3 UWG sind in der Werbung alle Aussagen verboten, die zu Wettbewerbszwecken im geschäftlichen Verkehr gemacht werden und geeignet sind, einen nicht unerheblichen Teil der betroffenen Verkehrskreise über das Angebot irrezuführen. Die beiden beanstandeten Aussagen sind irreführend i.S.v. § 3 UWG.
Bzgl. der Behauptung über die Größe kann dahingestellt bleiben, ob sich die Aussage nur auf Deutschland oder die gesamten Internetdienste der Welt bezieht. Denn wer seinen Internetdienst ganz allgemein als größten anpreist, ohne die mit dem Wort "größte" behauptete Spitzenstellung auf bestimmte Faktoren zu begrenzen, darf dies nur dann tun, wenn er in allen für die Wertschätzzung erheblichen Faktoren einen beträchtlichen und offenkundigen Vorsprung vor den Mitbewerbern erreicht hat, der für eine längere Zeit eine Spitzenstellung begründet, die von allen voraussehbaren und wettbewerbsbedingten Schwankungen weitgehend unabhängig ist. Ein neueröffnetes Fachgeschäft kann sich daher in seiner Eröffnungswerbung schwerlich schon als das größte Fachgeschäft der Branche bezeichnen. Die B hat aber noch bevor sie ins Handelsregister eingetragen war, ihren Dienst als den größten beworben. Angesichts des kurzen Zeitraumes, in welchem die B auf dem Markt ist, kann ein derartiger Vorsprung nicht festgestellt werden, der für eine längere Zeit die verlangte Spitzenstellung begründet. Im übrigen kann B nicht in allen erheblichen Faktoren die geltend gemachte Spitzenstellung beanspruchen. Das Gericht ist davon ausgegangen, die Aussage der B werde dahingehend verstanden, ihre Internetseiten seien die am häufigsten besuchten. Allerdings ist dies nicht glaubhaft gemacht. Neben der Anzahl der Kundenkontakte gehört zu den für die Wertschätzung wichtigen Faktoren auch der Umsatz des Internetdienstes der B, der zeigt, wie erfolgreich sie ist. Auch diesbezüglich hat die B keine beträchtlichen und offenkundigen Vorsprung geltend machen können.
Die Aussage, der Internetdienst der B werde von der Axel Springer Verlag AG vermarktet, wird vom angesprochenen Publikum dahin verstanden, daß tatsächlich eine Vermarktung erfolgt und zwar beruhend auf einem Vermarktungsvertrag. Die Behauptung der B, der Verkehr verstehe die Aussage dahingehend, daß irgenwann irgendeine Kooperation stattgefunden habe, widerspricht jeder Lebenserfahrung. Damit ist die Aussage der B unzutreffend und damit irreführend i.S.v. § 3 UWG, da eine Vermarktung nicht stattgefunden hat. Unerheblich ist, daß die B die Werbeaussage nur bis zum Scheitern der Vertragsverhandlungen benutzt hat. Denn der begangene Wettbewerbsverstoß sowie der aufrecht erhaltene Standpunkt, das Verhalten sie rechtmäßig, begründen die Vermutung einer Widerholungsgefahr.
Konsequenzen
Wer einen Dienst im Internet mit dem Superlativ, wie der größte, beste, usw. anpreist, ohne die behauptete Spitzenstellung auf bestimmte Faktoren zu begrenzen, darf das nur dann tun, wenn er in allen für die Wertschätzung erheblichen Faktoren einen beträchtlichen und offenkundigen Vorsprung vor den Mitbewerbern erreicht hat, der für eine längere Zeit eine Spitzenstellung begründet, die von allen voraussehbaren und wettbewerbsbedingten Schwankungen weitgehend unabhängig ist.
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