Urheberrechtsverstoß durch einen Link

OLG Hamburg, Urteil vom 22. Februar 2001 - 3 U 247/ 00

Ein Link auf ein Internet-Lexikon kann einen Urheberrechtsverstoß darstellen, wenn durch die Aktivierung des Links kein Wechsel zu der fremden Website erfolgt.

Der Fall
A verlegt medizinische Publikationen. In ihrem Verlag erscheint in Buchform und als CD-ROM das Lexikon "Roche Lexikon Medizin". Unter "www.roche-lexikon.de" betreibt sie eine Website, die als Online-Datenbank das Werk "Roche Lexikon Medizin" enthält. B entwickelt und vertreibt medizinische Online-Projekte und verwaltet medizinische Datenbanken. Sie betreibt unter "www.medizin-forum.de" eine Website, die eine Plattform für medizinische Informationen und Nachrichten umfaßt. Von dieser Website aus ist das von A ins Internet gestellte Lexikon "Roche Lexikon Medizin" per Link abrufbar, so daß die Homepage der A in vollständiger, unveränderter Form erscheint, allerdings ohne Menü-, Adress- und Symbolleiste. Mit Beschlußverfügung ist der B verboten worden, auf ihrer Website einen Link zu der von A betriebenen Website zu setzen, wenn nach der Aktivierung des Links der Inhalt der Website der A unverändert in einem Fenster auf der Website der B erscheint. Dieser Beschluß wurde durch das Landgericht bestätigt. Hiergegeb richtet sich die Berufung der B.

Die Entscheidung
Die zulässige Berufung der B hat in der Sache keinen Erfolg. Denn der Unterlassungsanspruch der A ist nach §§ 97 Abs.1, 4 Abs.1-2, 15 Abs.1, 16 UrhG begründet. Bei dem "Roche Lexikon Medizin" handelt es sich um ein Datenbankwerk (§ 4 Abs.2 UrhG), eine geistige Schöpfung (§ 2 Abs.2 UrhG) und ein Computerprogramm (§ 69a UrhG). Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, daß das Laden des Lexikons der A in den Arbeitsspeicher des Nutzers eine urheberrehtlich relevante Nutzungshandlung, und zwar eine Vervielfältigung i.S.d. § 16 UrhG darstellt. Zu Unrecht beruft sich die B darauf, es würden bei Aufruf des Lexikons über ihre Website nach Aktivierung des Links nur die Erläuterungen zu einem bestimmten Suchbegriff abrufbar sein. Denn auch die Vervielfältigung von Teilen eines Werkes, selbst kleinster Teile, die ihrerseits urheberrechtlich geschützt sind, fällt unter § 16 UrhG. Es geht auch nicht um die Vervielfältigung eines einzelnen Datensatzes, da der Erläuterungstext zu einem Suchbegriff als Teil des Datenbankwerkes weiterführende Suchworte enthält. Daher handelt es sich beim Laden eines einzelnen Suchbegriffs, von dem aus ein Weitzerblättern im Lexikon selbstverständlich möglich ist, nicht nur um unwesentliche Teile einer Datenbank i.S.d. § 87b UrhG. Die Vervielfältigung des Werkes ist auch widerrechtlich, da die A der Nutzungshandlung nicht zugestimmt hat. Eine Zustimmung kann man nicht darin sehen, daß die A ihr Lexikon im Internet bereitgestellt und ohne technische Sperren installiert hat. Das Fehlen kann nicht als Freigabe für jede beliebige Form gewerblicher Drittnutzung verstanden werden. Etwas anderes ist auch nicht dem Umstand zu entnehmen, daß die A das Schalten von Links nicht beanstandet, wenn das Betätigen des Links zu einem vollständigen Verlassen der Website der B führt und der Nutzer so direkt auf die Seite der A gelangt. Das Einverständnis erfasst das angegriffene Verhalten der B nicht, denn ihre Links sind so geschaltet, daß das Lexikon der A in die Website der B inkorporiert bleibt. Somit ist die B mittelbare Störerin, gegen welche der A ein Unterlassungsanspruch zusteht.

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Konsequenzen
Zwar erscheint es zutreffend, daß derjenige, der Websites ins Internet stellt, mit Verweisen rechnen muß und hiermit grundsätzlich einverstanden ist. Keine uneingeschränkte Geltung kann dieser Grundsatz aber dann beanspruchen, wenn - wie hier - durch die Aktivierung des Links kein vollständiger Wechsel zu der fremden Website erfolgt, sondern die Seite in den Arbeitsspeicher des Rechners des Nutzers gelanden wird. Dieses temporäre Ablegen einer Website im Arbeitsspeicher stellt dann eine widerrechtliche Vervielfältigung dar.


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