Störerhaftung bei Suchmaschine
LG München, Urteil vom 20. September 2000 - 7 HK O 12081/00
Der Suchmaschinen-Betreiber haftet nur als Mitstörer für Einträge, durch die Markenrechte verletzt werden, wenn er eine zumutbare Prüfungsplicht hatte. Eine derartige ist nur in Fällen offenkundiger kennzeichenrechtllicher Verletzungshandlungen gegeben.
Der Fall
A entwickelt und vermarktet Software. Sie ist Inhaberin der angemeldeten und eingetragenen deutschen Marke "EXPLORER", einer identischen Gemeinschaftsmarke sowie der entsprechenden Marke "EXPLORA".
B betreibt eine Suchmaschine, bei der die angezeigten Inhalte automatisch in ein Verzeichnis eingestellt werden. Ihr Angebot beschränkt sich auf Links auf Angebote Dritter. Im Rahmen dieser Dienstleistung konnte folgender Inhalt aufgerufen werden: Screenshot mit Link auf "FTP-Explorer". A betrachtete dies als Verletzungshandlung ihrer geschützten Marke "Explorer" und mahnte die B zur Unterlassung ab. B gab die Unterlassungserklärung ab, verweigerte aber die Zahlung der geforderten Abmahnkosten.
A stellt daher den Antrag, die B zur Zahlung der Abmahnkosten in Höhe von DM 1.633,80 nebst 4% Zinsen seit Zustellung der Klagebegründung zu verurteilen.
Die Entscheidung
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die B ist nicht Störerin/ Mitstörerin im Sinne der markenrechtlichen Unterlassungshaftung. Die Abmahnung der A war damit nicht berechtigt, sie kann hierfür keine Abmahnkosten fordern.
Richtiger Beklagter bei einem Unterlassungsanspruch ist der Störer, derjenige, der einen Wettbewerbsverstoß begeht oder zu begehen droht. Störer ist auch der, von dem ernstlich zu befürchten ist, daß er an der wettbewerbswidrigen Störung eines Dritten willentlich mitwirkt, vorausgesetzt, daß der als Mitstörer in Anspruch genommene die rechtliche Möglichkeit besaß, die Handlung zu verhindern. Eine Haftung als Mitstörer setzt das Bestehen von Prüfungspflichten voraus, deren Einhaltung zur Vermeidung erneuter Inanspruchnahme geboten ist; daran fehlt es, wenn dem in Anspruch genommenen Dritten im konkreten Fall eine Prüfungspflicht als Mitstörer nicht oder jedenfalls nur eingeschränkt zuzumuten ist.
In Anwendung dieser Eingrenzung der Mistörer-Haftung ist die B nicht Mitstörerin, denn sie ist nur eine im Internet geführte Auskunftstelle ohne eigene willentliche Übernahme der fremden Inhalte, ähnlich wie herkömmliche Betreiber eines Informationsdienstes oder Herausgeber eines Branchenbuches. Sie ist nicht am Vertrieb beteiligt gewesen, ihrerseits hat es kein Angebot zum download gegeben. Auch, wenn der streitgegenständliche Text im eigenen HTML-code der B enthalten ist, so ändert dies nichts daran, daß die B keine unterlassungsrechtlich relevanten eigenen Beiträge geleistete hat, aus der sich eine Mitwirkung an der rechtswidrigen Beeinträchtigung ergibt.
Es ist keine zumutbare Prüfungspflicht der B gegeben, da es der Betreiberin einer Suchmaschine nicht zuzumuten ist, wettbewerbsmäßige oder markenrechtliche Unterlassungsansprüche zu prüfen oder ggf. Eintragungen abzulehnen. Eine derartige Verpflichtung besteht nur bei offenkundigen kennzeichenrechtlichen Verletzungshandlungen.
Konsequenzen
Der Betreiber einer Suchmaschine kann nicht als Mitstörer in Anspruch genommen werden für Einträge, durch welche die Markenrechte Dritter verletzt werden. Dies ist selbst dann der Fall, wenn der Eintrag im Quelltext eines katalogisierten Eintrages enthalten ist.
Eine Ausnahme ist nur dann gegeben, wenn der Betreiber eine zumutbare Prüfungspflicht hatte. Eine derartige Verpflichtung besteht aber nur bei offenkundigen, kennzeichenrechtlichen Verletzungshandlungen, die sich jedermann ohne genaue Kenntnisse des Markenrechts und ohne Inanspruchnahme fachkundiger Hilfe aufdrängen.
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