Nachträglich erworbener überragender Ruf gibt keine besseren Rechte - "nominator.de"

LG München, Urteil vom 07. Dezember 2000 - 4 HKO 20974/ 2000

Allein die Tatsache, daß einer Bezeichnung zum jetzigen Zeitpunkt überragenden Ruf zukommt, gibt keine besseren Rechte an einer Domain, die zu einem Zeitpunkt registriert wurde, als die Bezeichnung noch keine Verkehrsgeltung hatte.

Der Fall
A ist Produzentin der Fernsehserie "Big Brother". Es handelt sich hierbei um eine sog. Realitysoap, bei der eine Anzahl von Kandidaten in einem Container für eine bestimmte Zeit zusammen wohnen und keine Kontakte zur Außenwelt haben. Das Geschehen kann im Internet oder Fernsehen beobachtet werden. Am 16.09.2000 lief die 2. Staffel der Produktion an. Hieran nahm auch der Kandidat Christian, nachfolgend C, teil. A beabsichtigt unter der Domain "nominator.de" eine Website für C einzurichten. B ist Student und hat im September 2000 die Domain "nominator.de" für sich registrieren lassen, am 20.09.2000 gelangte der Eintrag zur Veröffentlichung bei der DENIC. B will unter diesem Titel ein Internetportal für die Nominierung verschiedenster Produkte aus dem Lifestylebereich erstellen. Am 19.10.2000 hat die A die Wortmarke "Nominator" zur Eintragung für alle Klassen angemeldet. Sie behauptet, der Name "Nominator" sei bereits vor dem Anlaufen der 2.Staffel am 16.09. zu einer Bezeichnung für den C geworden, er werde ausschließlich in Verbindung mit der Serie "Big Brother" in Zusammenhang gebracht. "Nominator" sei zu einem Künstlernamen für C geworden. B behauptet, er habe keinerlei Verkaufsabsichten gehabt, sondern ein eigenes Projekt geplant. C wäre im Internet bereits unter der Domain "www.DerNominator.de" vertreten, was auch der zutreffende Spitzname für ihn sei, wobei eine namensmäßige Verwendung dieses Pseudonyms am 16.09. noch nicht vorlag. A beantragt, die Reservierung und Konnektierung der Domain "nominator.de" durch den B zu untersagen.

Die Entscheidung
Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen, da die A entsprechende Rechte weder in eigenem Namen noch für C erfolgreich geltend machen kann. Der A stehen keine eigenen Rechte aus Wettbewerbsrecht zu. Unter dem Aspekt der Rufausbeutung ist ein Wettbewerbsverhältnis dann zu bejahen, wenn die - unterschiedlichen Branchen angehörenden - Parteien bei der wirtschaftlichen Verwertung einer Kennzeichnung nur in der Weise in den Wettbewerb treten, daß der Verletzer durch den Gebrauch der fremden Kennzeichnung deren wirtschaftlich verwertbaren besonderen Ruf für sich auszunutzen versucht. Doch muß in solchen Fällen der Kennzeichnung ein überragender Ruf zukommen. Hinsichtlich dieser möglichen Rufausbeutung konnte die A nicht den Nachweis erbringen, daß zu dem Zeitpunkt, als der B sich die Domain reservieren ließ, der Bezeichnung "Nominator" ein überragender Ruf zugekommen wäre. Auch ergibt sich nicht, daß am 20.09. der Begriff "Nominator" zwangsläufig und mit weiter Verkehrsgeltung mit C in Verbindung gebracht wurde. Auch namensrechtliche bzw. markenrechtliche Ansprüche stehen der A nicht zu. Grundsätzlich unterfallen auch Berufs-und Künstlernamen dem Schutz des 12 BGB. Eine besondere Verkehrsgeltung ist wohl nicht erforderlich, aber für die Frage von Bedeutung, ob ein Unterlassungsanspruch hierauf gestützt werden kann. Das schutzwürdige Interesse reicht entsprechend der Verkehrsgeltung weiter. Damit ist auch hier entscheidend, wann der Künstlername des C Verkehrsgeltung erlangt hat. Wie bereits dargelegt, kam der Bezeichnung "Nominator" am 20.09. noch keine Verkehrsgeltung zu. Hingegen hat der B am 20.09. durch interne Vorbereitungshandlungen, wie die Schaltung eines Telefonanschlusses usw. die Benutzung an der beabsichtigten Dienstleistung aufgenommen und erlangte mit Ingebrauchnahme am 20.09. Kennzeichenschutz für die Domain "nominator.de". Zu diesem Zeitpunkt hatte der B prioritätsältere Namens- und Kennzeichnungsrechte, so daß der A insoweit keine besseren Rechte zustehen.

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Konsequenzen
Kommt einer umstrittenen Bezeichnung zu einem Zeitpunkt, als sie als Domainname registriert wurde, noch kein überragender Ruf zu, so hat der Registrierer, soweit er die Domain bereits in Gebrauch genommen hat, die älteren und damit besseren Rechte. Allein die Tatsache, daß die Bezeichnung danach große Verkehrsgeltung oder einen überragenden Ruf bekommen hat, reicht nicht aus.

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