Verlinkung auf Website eines Konkurrenten

LG Hamburg, Urteil vom 02. Januar 2001 - 312 606/00; nicht rechtskräftig

Durch die Verknüpfung einer Website mit der Seite eines Mitbewerbers mittels eines Hyperlinks wird für den Internet-Nutzer der Eindruck erweckt, es bestünden geschäftliche Verbindungen. Die Herstellung einer solchen Verbindung kann sich für den Mitbewerber als nachteilig und behindernd auswirken und verstößt gegen § 1 UWG.

Der Fall
A und B sind Konkurrenten auf dem Gebiet der Herstellung und des Vertriebs von Unterhaltungssoftware. A vertreibt ein Computerspiel mit dem Titel "Bundesliga Manager", B vertreibt ebenfalls ein Computerspiel mit dem Titel Bundesliga Stars 2000. Im Juni 2000 stellte die A fest, daß die B eine Internet-Domain betreibt. Die Domain ist bisher nicht mit einer eigenen inhaltlich gestalteten Homepage ausgestattet worden. Vielmehr gelangt der Internetnutzer bei Eingabe der Internetadresse unmittelbar auf die Homepage der amerikanischen Muttergesellschaft der B. Bei Eingabe des Stichwortes Bundesliga auf dieser Homepage erscheint der Titel der A "Bundesliga Manager" als Suchergebnis. Bei Anklicken des Titels wird der Internetnutzer auf Grund eines geschalteten Links auf die Internetseite der A geschaltet. A beanstandete in einem Abmahnschreibenn diesen Link und forderte von B die Abgabe einer Unterlassungserklärung.

Die Entscheidung
Die Klage ist begründet. A steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu. Ein Unterlassungsanspruch ergibt sich aus § 1 UWG. Duch den beanstandeten Link in der Website der Muttergesellschaft der B leitet diese unmittelbar auf die Website der A über. Dadurch wird für den Internetnutzer der Eindruck erweckt, es bestünden geschäftliche Verbindungen und die B sei berechtigt, die Besucher von ihrer Website auf das Angebot der A zu lenken. Die Herstellung einer solchen Verbindung kann sich für die A als nachteilig und behindernd auswirken. Gerade vor dem Hintergrund, daß die B unmittelbare Wettbewerberin der A ist und ein Computerspiel zum Bundesligageschehen mit einem durchaus ähnlichen Titel herausbringt, macht das Interesse der A plausibel, nicht mit der B in Verbindung gebracht zu werden. Es besteht kein Zweifel, daß ein Wettbewerber es nicht hinzunehmen braucht, daß ein Konkurrent Internet veranlaßt, daß die Besucher seiner Website auf die Website des Wettbewerbers hingeleitet werden.

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Konsequenzen
Die Entscheidung des LG Hamburg zur wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit von Hyperlinks überrascht. Denn die bisherige Rechtsprechung (OLG Düsseldorf) hatte sich bei der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung der Verknüpfung von Webseiten von folgendem Grundsatz leiten lassen: Wer Webseiten ins Netz stellt, muß mit Verweisen rechnen und ist hiermit einverstanden. Dies gelte v.a. dann, wenn die Seite Werbung enthält. Die Verknüpfung der Seiten liege im Interesse der werbenden Person. Der Hintergrund dieser Grundregel ergibt sich aus der Anordnung der Inhalte des Internets: es entspricht der typischen Nutzung des Internets, von der Seite eines Anbieters zu der Seite eines anderen Anbieters weiter zu surfen. Die Funktion "Links" stellt ein klassisches Element der Navigationsleiste auch kommerzieller Webseiten dar, der Nutzer kann hier weitere Informationen zu der Website finden. Wer Websiten ins Internet stellt ist geradezu darauf angewiesen, daß Anbieter anderer Seiten Links auf seine Inhalte bereithalten, andernfalls finden die Nutzer seine Seite nur schwerlich. Die vorliegende Entscheidung des LG Hamburg scheint allerdings von der grundsätzlichen Unzulässigkeit von Hyperlinks auf die Seiten eines Wettbewerbers auszugehen, ein Ergebnis, welches vor dem Hintergrund der bisherigen Rechtsprechung befremdlich erscheint und dessen Urteilsgründe nicht überzeugen. Denn beim Nutzer entsteht bei der Betätigung eines Hyperlinks mitnichten der Eindruck, daß der Verknüpfung unterschiedlicher Seiten stets auch eine geschäftsbeziehung der Betreiber zugrunde liegt.

Das hanseatische Oberlandesgericht hat nun die Möglichkeit, diese Entscheidung zu korrigieren und weitere Kriterien für die Frage der wettbewerbsrechtlichen Grenzen der Verknüpfung von Webseiten zu entwickeln.

Fundstelle: CR, 4/2001, S.265

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