Bei der Doppeldeutigkeit des Begriffes "winzer" in der deutschen Sprache, muß eine Identitätsverwirrung in einem lokalen Gebiet im Verhältnis zum gesamten deutschsprachigen Raum zurücktreten, denn der Großteil der deutschsprachigen Bevölkerung versteht hierunter "Weinbauern" und nicht den Ort "Markt Winzer".
Der Fall
A und B streiten über die Nutzung der Internetadresse "winzer.de". A ist der niederbayrische Markt Winzer mit ca. 3800 Gemeindebürgern. nach dem amtlichen Ortsverzeichnis für Bayern lautet der Gemeindename "Winzer". A nimmt B auf Freigabe der Internetadresse "winzer.de" in Anspruch.
Die Entscheidung
Die Klage ist unbegründet. A hat keinen Anspruch aus § 12 BGB.
Zwar ist der Name von A gründsätzlich duch § 12 BGB geschützt, da der Schutz des § 12 BGB auch Städte- und Gemeindenamen umfaßt. Dies ist auch der Fall, wenn sie, wie hier, nur 3.800 Einwohner umfaßt. Der Name von A ist laut dem Amtlichen Bayerischen Ortsverzeichnis "Winzer", da die Bezeichnungen Stadt, Markt oder Bad nur dann Bestandteile des Namens sind, wenn sie im Ortsverzeichnis vor der Gemeinde stehen. In diesem Fall ist die Ortsbezeichnung "Markt" dem "Winzer" nachgestellt.
B verwendet den Namen "Winzer" jedoch nicht unbefugt, da eine Identitäts- oder Zuordnungsverwirrung nicht vorliegt und nicht zu befürchten ist. Somit ist eine Anmaßung des Namens des A duch B nicht gegeben. Zwar ist im regionalen Umfeld von A die Erwartungshaltung viele Internetnutzer dahin gehend, unter der Domain "winzer.de" auf die Homepage des Marktes Winzer zu stoßen, allerdings ist bei der Einschätzung der drohenden Zuordnungs- und Identitätsverwirrung auf die gesamte Zielgruppe der Top-Level-Domain abzustellen, also im wesentlichen auf den gesamten deutschen Sprachraum.Bezogen auf den gesamten deutschen Sprachraum versteht der überwiegende Teil der Internetnutzer unter dem Wort "Winzer" den Beruf bzw. die Bezeichnung "Weinbauern". Im Verhältnis hierzu dürfte nur ein geringer Teil der Bevölkerung den Markt Winzer überhaupt kennen. Zwar kommt A über die Gemeindegrenzen hinaus eine gewisse Bedeutung zu, diese führt jedoch unzweifelhaft nicht dazu, daß ein erheblicher Teil der Internetnutzer mit dem Begriff "Winzer" eher den Markt als den Weinbauern versteht. Das Wort "Winzer" kommt vom lateinischen "vinitor" - "Weinbauer". Originär urde das Wort also als berufsbezeichnung verwandt, nicht als Ortsangabe. Die Ableitung eines Ortsnamens aus dem lateinischen kann nicht dazu führen, daß der ursprüngliche Wortsinn zurücktritt.
Da die erforderliche Identitäts- und Zuordnungsverwirrung allenfalls im niederbayerischen Raum in Betracht kommen dürfte, dies jedoch im Verhältnis zum gesamten deutschsprachigen Raum zurücktreten muß, kann A zugemutet werden, statt der streitgegenständliche Domain die Domain "markt-winzer.de" zu nutzen. Dies umso mehr, da A bereits im Rechtsverkehr unter dieser Bezeichnung auftritt, indem er sie auf Briefbögen und Stempeln verwendet.
Da B sich als Erste die Domain reservieren ließ, steht sie ihr nach dem Prinzip "first come, first served" zu.
Konsequenzen
Vorliegende Konstellation, aslo daß eine Stadt oder ein Ort einen Namen trägt, der im Sprachgebrauch auch eine andere Bedeutung hat, ist, soweit ersichtlich, bisher nicht zu entscheiden gewesen.
Das LG hat entschieden: Ist ein Begriff doppeldeutig zu verstehen, stellt die Second-Level-Domain also wie hier zugleich den Namen einer Gemeinde und die Bezeichnung eines Berufes als Gattungsbegriff dar, ist darauf abzustellen, was der überwiegende Teil der Internet-Nutzer aus dem gesamten Sprachraum der Top-Level-Domain unter dem doppeldeutigen Begriff versteht.
Fundstelle: CR, 4/ 2001, S.266
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