Gattungsbezeichnung zulässig - "Küche.de"

LG Darmstadt, Urteil vom 17. April 2001 - 16 O 501/ 00

Die Registrierung und Nutzung einer Gattungsbezeichnung als Internet-Domain ist nicht wettbewerbswidrig, wenn ein "umsichtiger, kritisch prüfender und verständiger Verbraucher beim Aufruf der Webseite ohne weiteres erkennen kann, dass es sich nicht unabhängiges und überparteiliches, sondern um ein kommerzielles Angebot handelt.

Der Fall
A ließ sich bei der DENIC EG die Internet-Domain "www.kueche.de" eintragen. Unter dieser Domain bietet sie ein Internet-Portal an, das über Kücheneinrichtungen informiert sowie neben anderen Angeboten wie Rezepten insbesondere den Kontakt zu Küchenfachgeschäften in ganz Deutschland herzustellen vermag. Letzteres geschieht über Links oder eine Suchmaschine, die nach Eingabe einer Postleitzahl Fachgeschäfte in der jeweiligen Region anzeigt.
B ist der Ansicht, A verstoße gegen § 1 UWG, weil durch die Benutzung Kundenströme abgefangen und kanalisiert würden. Ebenso führe die A die Internetnutzer in die Irre, da sie den Eindruck einer repräsentativen Marktübersicht erwecke, sie gaukle vor, der gesamte Küchenfachhandel sei unter der streitgegenständlichen Domain organisiert, während die Mitglieder der A nur 25-30% ausmachten. Daher fordert sie die Unterlassung der Benutzung der Domain "kueche.de" ohne unterscheidungskräftigen Zusatz.

Die Entscheidung
Die Klage ist unbegründet. Der B steht der geltend gemachte wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch aus §§ 1, 3 UWG nicht zu. Denn A macht durch die Verwendung der Domain "kueche.de" keine irreführenden Angaben zu Zwecken des Wettbewerbs. Die Benutzung der Gattungsbezeichnung beinhaltet keine Alleinstellungswerbung, mit der A eine Spitzenstellung für sich in Anspruch nimmt. Die Verwendung eines generischen Begriffs als Internetbezeichnung, der möglicherweise zunächst unzutreffende Vorstellungen beim Kunden hervorruft, kann erst dann als wettbewerbsrechtlich relevante Irreführung angesehen werden, wenn durch die Präsentation im Internet diese falsche Vorstellung aufrechterhalten wird. Daran fehlt es hier. Dem Interessenten, der erwartet haben mag, daß sich hinter der Domain ein nicht den Interessen einzelner Unternehmen verpflichteter, überparteilicher Küchenherstellerverband verbirgt, wird mit dem Einklicken auf das Internet-Portal klar, daß hier nur ein Teil der Anbieter auf dem Küchenmarkt wirbt. Er wird sich daher nicht mit dem ersten Suchergebnis zufrieden geben oder die weitere Suche einstellen wird.

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Konsequenzen
Die Frage der Zulässigkeit von Gattungsbezeichnungen wird von der Rechtsprechung uneinheitlich beantwortet. Von einer generellen Unzulässigkeit geht ersichtlich kein Gericht aus. Stets werden die Umstände des Einzelfalls gewürdigt, wobei es maßgeblich auf das Nutzerverhalten ankommt. Im vorliegenden Fall stellte das Gericht fest, daß die Benutzung einer Gattungsbezeichnung als Domain gerade nicht identisch ist mit der Situation, in der Kunden in der unmittelbaren Nähe eines Ladens abgefangen werden. Der Internetnutzer sitzt in der Regel vor dem Computer und kann seine Entscheidung überdenken. Durch einfaches Klicken kann er die Webseite wieder verlassen. Daher müssen an das unlautere Abfangen von Kunden im Internet höhere Anforderungen im Hinblick auf das Kanalisierungs- und Irreführungspotential gestellt werden. Gemäß dem nach der Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofes zugrunde zu legenden geänderten Leitbildes des Verbrauchers zeichnet sich der durchschnittliche Internetnutzer durch einen gewissen Stand an Informationen aus, dass er mehrere Anbieter am Markt auf Grund deren Werbung kennt und so nicht gleich beim ersten gefundenen Anbieter "hängen bleibt." Allerdings bleibt in Bezug auf die Verwendung von Gattungsbezeichnungen weiterhin die Entscheidung im Falle "Mietwohnzentrale" abzuwarten.

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