Der Inhaber einer Domain, dessen Name mit seinem eigenen nur klanglich identisch ist, sich aber anders schreibt, bestreitet das Namensrecht des tatsächlichen Namensinhabers. Er ist daher zur Freigabe der Domain verpflichtet.
Der Fall
Die Firma J. B. Fridrich führt ein Juweliergeschäft in München. Sie ließ sich bei der DENIC die Domains "fridrich.de" und "friedrich.de" registrieren.
B beabsichtigt unter seinem Namen im Internet ein Informationsangebot zu juristischen Themen aufzubauen und verlangt von A die Freigabe der Domain "friedrich.de", da sie diesen Namen nicht führe und daher eine Namensleugnung gemäß § 12 BGB vorliege.
Die Entscheidung
Die Klage ist begründet, A ist aus § 12 BGB verpflichtet, die Domain gegenüber der DENIC freizugeben.
Indem A die Domain "friedrich.de" für sich registrieren ließ, nahm sie ein eigenes Recht an dem Namen "Friedrich" für sich in Anspruch. Damit bestreitet sie zugleich das Recht des Klägers an dem Namen "Friedrich", denn sein Namensrecht beinhaltet auch, sich unter dieser Bezeichnung im Internet zu präsentieren und Informationen anzubieten. Dieses Recht wurde von der A blockiert, sie hat sich ein Ausschlußrecht gegenüber dem B verschafft, in diesem liegt dass Bestreiten, dass der B von seinem Namensrecht Gebrauch machen kann.
Der A steht dagegen ein Namensrecht an der Bezeichnung "Friedrich" nicht zu, denn ihr Name schreibt sich anders. Die Tatsache, dass beide Namen klanglich identisch sind, rechtfertigt den Ausschluß des B von dem Gebrauch seines Namens nicht. Die Begrenztheit der zur Verfügung stehenden Domain-Namen erfordert, nur demjenigen das Recht zuzubilligen, sich im Internet unter einer bestimmten Bezeichnung zu präsentieren, der Träger dieses Namens ist.
Konsequenzen
Ein nur klanglich identischer Name begründet kein eigenes Namensrecht i.S.d. § 12 BGB. Hat man sich also eine Domain auf einen Namen, der dem eigenen nur ähnelt, registrieren lassen, so bestreitet dies das Recht des tatsächlichen Namensinhabers, woraus die Verpflichtung zur Freigabe der Domain folgt.
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