BGH entscheidet zugunsten Gattungsbezeichnungen - "Mitwohnzentrale"

BGH, Urteil vom 17. Mai 2001 - I ZR 216/99

Der BGH hat die Verwendung von Gattungsbezeichnungen als Domain-Adressen als rechtmäßig anerkannt, solange der Domaininhaber nur einen sich bietenden Vorteil genutzt habe, ohne dabei in unlauterer Weise auf bereits dem Mitbewerber zuzurechnende Kunden einzuwirken.

Der Fall
Der Verband A, unter dem 25 deutsche Mitwohnzentralen organisiert sind, hat sich den Domain-Namen "Mitwohnzentrale.de" registrieren lassen. Auf der Homepage sind die Mitglieder nach Städten geordnet mit Telefon- und Faxnummern sowie mit E-Mail-Adressen aufgeführt. Dagegen wandte sich ein konkurrierender Verein, in dem 40 Mitwohnzentralen organisiert sind, da er der Auffassung ist, Gattungsbegriffe und Branchenbezeichnungen seien im Internet freizuhalten. Der Begriff habe sich als übliche Branchenbezeichnung für die Kurzzeitvermietung von Wohnraum durchgesetzt und dürfe nicht von einem Wettbewerber monopolisiert werden. Außerdem sei die Bezeichnung irreführend, weil sie den Eindruck erwecke, man finde dort das Angebot sämtlicher Mitwohnzentralen.

Die Entscheidung
Vor dem Landgericht und Oberlandesgericht Hamburg hatte B Erfolg. A wurde verurteilt, die Verwendung des Domain-Namens "Mitwohnzentrale.de" ohne unterscheidende Zusätze zu unterlassen. A fange Interessenten ab, mit der Folge, daß nach anderen Wettbewerbern nicht mehr gesucht werde und es zu einer Kanalisierung der Kundenströme komme, so das Gericht.
Der Bundesgerichtshof ist dem nicht gefolgt. Vielmehr hat er die verbreitete Übung, Gattungsbegriffe als Internet-Adresse zu verwenden als rechtmäßig anerkannt. Ein Abfangen von Kundenströmen sei nur dann unlauter, wenn sich der Werbende gewissermaßen zwischen den Mitbewerber und dessen Kunden stellt, um diesem eine Änderung des Kaufentschlusses aufzudrängen. So verhalte es sich hier aber nicht. Denn mit der Verwendung des Gattungsbegriffs habe der Beklagte nur einen sich bietenden Vorteil genutzt, ohne dabei in unlauterer Weise auf bereits dem Mitbewerber zuzurechnende Kunden einzuwirken.
Das vom OLG Hamburg herangezogene Freihaltebedürfnis, Gattungsbegriffe dürfen nicht als Marke eingetragen werden, sei hier nicht berührt. Denn die Internet-Adresse des A führe anders als die Marke nicht zu einem Ausschließlichkeitsrecht. Andere Wettbewerber seien nicht gehindert, in ihrer Werbung oder in ihrem Namen den Begriff "Mitwohnzentrale" zu verwenden. Schließlich liege auch keine unsachliche Beeinflussung der Internet-Nutzer vor, denn ein Verbraucher, der direkt einen Gattungsbegriff als Internet-Adresse eingebe, sei sich im allgemeinen über die Nachteile dieser Suchmethode, insbesondere über die Zufälligkeit des gefundenen Ergebnisses im klaren.

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Konsequenzen
Der BGH hat hiermit eine Grundsatzentscheidung zum Namensrecht im World Wide Web begründet, allerdings hat er keine generelle Zulässigkeit von beschreibenden Begriffen erklärt, sondern klargestellt, daß die Zulässigkeit auch Grenzen hat.
Zum einen könne sie mißbräuchlich sein, wenn der Verwender nicht nur die Gattungsbezeichnung unter eine Top-Level-Domain nutzt, sondern gleichzeitig andere Schreibweisen oder die Verwendung derselben Bezeichnung unter anderen Top-Level-Domains blockiert. Zum anderen dürfe die Verwendung von Gattungsbezeichnungen nicht irreführend sein.
Dieser zweite Punkt führte hier dazu, daß die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen wurde. B hatte nämlich auch beanstandet, daß die Verbraucher durch die Internet-Adresse des A irregeführt würden, weil der Eindruck entstehe, es handle sich um den einzigen oder maßgeblichen Verband von Mitwohnzentralen. das OLG muß nun diesem Vorwurf der unzutreffenden Alleinstellungsbehauptung nachgehen.

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