Nachstehend wird ein Urteil zur Werbung für Last-Minuten-Reisen auf einer Website erläutert. Zur unzulässigen Werbung (z.B. Telefonwerbung, Postwurfsendung in Briefkasten usw.) wird am Ende dieses Artikels auf andere Seiten verwiesen.
Hinweis zum Urteil des Oberlandesgerichtes München vom 26. Februar 1998 - 29 U 4466/97. Zum Sachverhalt: Das Unternehmen B betreibt unter der Adresse http://www.last-minute.com einen Internetserver, auf dem sie Reiseveranstaltern die Möglichkeit bietet, selbständig Reiseangebote zu veröffentlichen. Auf der Seite wurde auch für Pauschal- oder Flugreisen geworben, bei denen zwischen dem Zeitpunkt erstmaliger Bewerbung der konkreten Reise und dem Abreise- oder Abflugtermin mehr als 14 Kalendertage lagen. A, welche ausschließlich Lastminute-Reisen vermittelt, verlangt von B, es zukünftig zu unterlassen, für solche Reisen mit dem Begriff "last-minute" zu werben oder werben zu lassen.
Die Entscheidung: Reisen, bei denen der Reiseantritt mehr als 14 Tage hinausgeschoben ist, sind keine last-minute-Reisen. Eine solche liegt vor, wenn die Reise wegen des Zwangs zu sehr kurzfristigen Buchung besonders günstig angeboten wird. Die fälschliche Bezeichnung als last-minute-Reise ist irreführend und daher wettbewerbswidrig. Eine eigene Werbung ist somit zweifellos unzulässig. B berief sich jedoch vor allem darauf, dass er für Reiseveranstalter lediglich ein Forum biete, damit diese ihre Reiseangebote eigenverantwortlich verbreiten.
Das Gericht hielt es jedoch auch für wettbewerbswidrig, dass B es zugelassen hatte, dass Dritte unter seiner Domain in der streitigen Weise werben konnten. Da die einzelnen Reiseveranstalter, die die Dienstleistungen der Beklagten in Anspruch nehmen, auf den Internetseiten nicht erkennbar werden, ist es gerechtfertigt, insoweit B wegen eigener Werbung zur Unterlassung zu verurteilen.
Unbestritten ist es mit Hilfe eines geeigneten Programms möglich, Reiseangebote, bei denen der Abreisetermin mehr als 14 Tage hinausgeschoben ist, auszufiltern und täglich die den zu stellenden Anforderungen entsprechende Reiseangebote jeweils neu zuzulassen. Dabei kann der Einwand nicht gelten, man sei vertraglich an einer Überprüfung und dem Herausnehmen der Angebote der Reiseveranstalter gehindert, da hiermit eine wettbewerbswidrige Werbung bzw. ihre Beteiligung daran nicht gerechtfertigt werden kann. Vielmehr ist es Sache der B ihre Vertragsbeziehungen entsprechend der Rechtslage auszugestalten.
Ebenso kann B darin nicht gefolgt werden, dass er gar nicht last-minute-Reisen bewerbe bzw. bewerben lasse. Durch das Stichwort "last-minute" auf seiner Homepage und in der Domain ist eine solche Vorstellung zwangsläufig. Somit kann den Regeln eines lauteren Wettbewerbs entsprechend unter der Domain last-minute.com in zulässiger Weise nur für last-minute-Reisen geworben werden.
Auch dieses Urteil bestätigt die Tendenz (vgl. Entscheidungen zur Linkhaftung), die Haftung für die eigene Homepage auszuweiten. Entzieht sich der Einfluß auf die Inhalte - wie hier durch die Vorgaben der Reiseveranstalter als Vertragspartner -, sollte man auf die fremde Verantwortlichkeit zumindest hinweisen. Auch sollte man sich nicht vertraglich die Einflussnahme auf die Inhalte beschneiden, um die Kontrolle über seine Seiten zu behalten. Inwieweit dieses Urteil zu fremden Inhalten auf der eigenen Seite auf Bannerwerbung übertragen werden kann, muss offen bleiben.
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