Ein Anspruch auf Freigabe einer Domain gegenüber der DENIC besteht nur dann, wenn der Verstoß für die DENIC offenkundig ist. Dies ist nur bei einem rechtskräftigen Urteil der Fall.
Der Fall
Die Messe Frankfurt AG, die unter der Bezeichnung "Ambiente" eine Messe für Tischkultur, Küche, Wohn- und Lichtkonzepte sowie Geschenkideen veranstaltet und Inhaberin der Marke "Messe Frankfurt Ambiente" ist, hat sich dagegen gewandt, daß der Privatmann A den Domainnamen "ambiente.de" hatte registrieren lassen. A hatte sich zwar bereit erklärt, diesen Domainnamen nicht mehr zu benutzen, war aber zu einer Löschung der Registrierung nicht bereit. Daraufhin verklagte die Messe Frankfurt die DENIC mit dem Ziel, die Registrierung von "ambiente.de" aufzuheben, da die DENIC inzwischen von ihren bestehenden älteren Rechten an "ambiente" wisse.
Die Entscheidung
Das LG Frankfurt hatte der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht Frankfurt hatte dieses Urteil aufgehoben. Der Bundesgerichtshof hat diese Entscheidung bestätigt und klargestellt, daß die DENIC grundsätzlich keine Verpflichtung trifft, bei der Registrierung zu prüfen, ob an der einzutragenden Bezeichnung Rechte Dritter bestehen. Aber auch, wenn sie auf ein angeblich besseres Recht hingewiesen wird, kann die DENIC den Anspruchsteller im allgemeinen auf den Inhaber des beanstandeten Domain-Namens verweisen, mit dem notfalls gerichtlich zu klären ist, wer die besseren Rechte an der Bezeichnung hat. Nur, wenn der Rechtsverstoß offenkundig und für die DENIC ohne weiteres festzustellen sei, müsse sie die beanstandete Registrierung ohne weiteres aufheben. In anderen Fällen brauche sie erst tätig zu werden, wenn ein rechtskräftiges Urteil oder eine entsprechende Vereinbarung mit dem Inhaber der Registrierung die bessere Ausgangsposition des Anspruchstellers bestätigt.
Im konkreten Fall war zwischen A und der Messe Frankfurt AG streitig, ob aufgrund der Erklärung des A, die Erklärung nicht mehr zu benutzen, ein entsprechender Vertrag zustande gekommen sei. Ob der Messe Frankfurt bessere Rechte zustanden, war für die DENIC nicht offenkundig.
Konsequenzen
Der BGH hat klargestellt, daß die DENIC nicht dazu verpflichtet ist, Domains auf Rechtsverstöße zu untersuchen oder eine Domain auf Grund einer derartigen Behauptung umzutragen. Erhebt jemand Anspruch auf eine Domain, die bereits registriert ist, wird er an den Domaininhaber verwiesen. Beide Parteien müssen sich miteinander auseinandersetzen, ohne daß die DENIC sich einmischt. Erst, wenn am Ende der Auseinandersetzungen ein Urteil ergangen ist, muß die DENIC handeln und dieses umsetzen.
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