Generische Domain "Säugling.de" verstößt nicht gegen Rechte des Familiennamensträgers
LG München, Urteil vom 08.03.2001 - 4 HK O 200/01; rechtskräftig
Wer eine generische Internet-Domain zur Adressierung eines Angebotes nutzt, das Informationen zu dem in der Domain enthaltenen Begriff bereithält, verletzt damit nicht die Namensrechte des Trägers eines mit der Domain identischen Familiennamens.
1. Der Fall
A ist Träger des Familiennamens Säugling und tritt im Verkehr unter der Bezeichnung "Journalistenbüro Säugling" auf. Er ist Inhaber der Wortmarke "SÄUGLING" mit Priorität vom 15.06.2000 für die Waren-und Dienstleistungsklassen 35, 41 und 42, sowie Inhaber der Domain "n.säugling.de"
B ist seit dem 28.08.1999 Inhaber der Domain "säugling.de". Unter dieser Domain berichten der Beklagte und seine Ehefrau über Erfahrungen bei der Pflege und Erziehung von Neugeborenen und bieten ein Kontaktforum für Eltern.
Die Parteien streiten um die Domain "säugling.de".
2. Die Entscheidung
Die Klage ist als unbegründet abgewiesen worden, da der B durch das Innehalten der streitgegenständlichen Domain weder gegen das Markenrecht, noch Namens- und Wettbewerbsrecht verstößt.
(1) Dem A steht ein Anspruch aus §§ 4, 14 MarkenG nicht zu. Hiefür müßte ein Handeln im geschäftlichen Verkehr vorliegen, da dem Kennzeichenschutz nach dem Markenrecht das rein privates Handeln oder Tätigkeiten mit ideeler Zielsetzung entzogen sind.
Auch wenn der A vorgetragen hat, daß die dringende Vermutung besteht, daß der B eine komerzielle Nutzung seiner Seite beabsichtigt, so hätte dem A die Beweisführung oblegen, was er jedoch nicht getan hat. Soweit der A in diesem Zusammenhang auf die komerzielle Werbung des Providers "purtec" verweist, kann noch nicht von einem Handeln im geschäftlichen Verkehr ausgegangen werden. B erzielt durch die Gestattung der Bannerwerbung keine Einnahmen, sondern erspart sich nur höhere Providerkosten, die im Falle eines Webhosting-Providers zwangsläufig anfallen. Damit hat er nicht aktiv Werbung eines anderen zur Erziehlung von Einnahmen geschaltet, sondern zur Verminderung seiner notwendigerweise anfallenden Kosten die Werbung seines Providers geduldet. Daher ist davon auszugehen, daß der B mit seiner Domain rein ideele Ziele verfolgt.
(2) Auch aus der von ihm geführten geschäftlichen Bezeichnung "Journalistenbüro Säugling" kann der A keine Rechte ableiten. Soweit er sich auf ein Unternehmenskennzeichen nach § 5 Abs.2 MarkenG beruft, liegt entsprechend dem Vorstehenden kein Handeln im geschäftlichen Verkehr auf Seiten des B vor.
(3) Ebenso ist kein Anspruch aus Namensrecht begründet. Denn hierzu müßte eine Namensanmaßung vorliegen, welche dann gegeben ist, wenn ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht und dadurch ein schutzwürdiges Interesse des Namensträgers verletzt.
(4) Ansprüche des A aus unlauterem Wettbewerb liegen ebenfalls nicht vor, da der B auch insoweit nicht im geschäftlichen Verkehr handelt und kein Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien besteht. Eine Behinderungsabsicht ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
3. Konsequenzen
Das Recht an einem Familiennamen ist nur verletzt, wenn der Inhaber der gleichnamigen Domain entweder im geschäftlichen Verkehr handelt oder eine Namensanmaßung vorliegt. Letztere ist jedoch nur dann gegeben, wenn ein Unternehmen, eine Einrichtung oder ein Erzeugnis mit dem Familiennamen bezeichnet werden - hingegen nicht bei einem beschreibenden Domainnamen, der auf den Inhalt der Seiten Bezug nimmt. Denn der Domaininhaber nimmt dann gerade nicht den Namen für sich in Anspruch.
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