Verwechslungsgefahr zwischen "Zweitausendeins" und "buecher1001.de"
OLG Hamburg, Urteil vom 14. Dezember 2000 - 3 U 115/00; rechtskräftig
Zwischen den aus den Zeichen "Zweitausendeins" und "buecher1001" gebildeten Domainnamen besteht markenrechtliche Verwechslungsgefahr.
1. Der Fall
A und B betreiben beide einen Versand- und Einzelhandel insbesondere für Bücher und Tonträger. A tritt im Internet unter der Domain "Zweitausendeins.de" auf, B unter "buecher1001".
A begehrt von B die Unterlassung der Verwendung der Internet-Domain im geschäftlichen Verkehr.
2. Die Entscheidung
Der geltend gemachte Anspruch steht der A nach §§ 14 Abs.2 Ziff.2 und Abs. 5, 15 Abs. 2 und 4 MarkenG zu, denn die angegriffene Internet-Domain der B ist mit den Klagemarken der A und/ oder deren Unternehmensbezeichnung verwechslungsfähig.
- B nutzt die angegriffene Bezeichnung "buecher1001.de" kennzeichenmäßig. Die Domain dient nicht nur als Adresse, die aufgesucht werden kann, sondern sie nutzt sie gerade dazu, auf ihren Betrieb hinzuweisen. Denn sie bietet ihre Waren gerade auch unter der Bezeichnung "buecher1001.de" an. Dabei nutzt sie den Domainnamen zugleich dazu, ihre Unternehmensbezeichnung zu ergänzen, und hat ihn als solchen in ihre Adresse aufgenommen.
- Zwischen den Zeichen "Zweitausendeins.de" bzw. "2001" und der Domain "buecher1001.de" besteht Verwechslungsgefahr. B verwendet die angegriffene Bezeichnung innerhalb des gleichen Warenbereiches wie die A, nämlich für den Verkauf von Büchern. Ebenso sind aus Zahlen bestehende Marken kennzeichnungsfähig, denn auch einfachen Zahlen kommt grundsätzlich Kennzeichnungskraft zu.
Die A hat hinreichend glaubhaft gemacht, ihre Marke in der Weise benutzt zu haben, die die Annahme rechtfertigt, es handle sich bei ihnen um bekannte Marken.
B benutzt durch die in Rede stehende Domain ein zumindest ähnliches Zeichen. Der Bestandteil Bücher verweist rein beschreibend allein auf die unter der Domain angebotene Ware. Einzig prägend für die Domain ist daher der Bestandteil "1001".
Zwar ist es der Verkehr gewohnt, gerade bei Zahlen genau auf die Unterschiede zu achten, allerdings ist diese besondere Aufmerksamkeit gerade im kaufmannischen Bereich und im Zahlungsverkehr von Bedeutung, während für den streitigen Bereich der Marken und Geschäftsbezeichnungen davon auszugehen ist, daß der Verkehr ihm eine bloß normale Aufmerksamkeit widmet. Insoweit ist auf das Verständnis des durchschnittlich informierten, aufmerksamen, verständig und kritisch prüfenden Verbrauchers abzustellen. Zwar handelt es sich im Streitfall um unterschiedliche Zahlen, aber das wird vom Verkehr nicht in jeder Situation erkannt. In klanglicher Hinsicht ist der Unterschied zwischen 2001 und 1001 äußerst gering, "Tausendeins" als Bestandteil in "Zweitausendeins" enthalten ist. Die Zwei erscheint in diesem Fall als eine nur ergänzende Vorsilbe.
3. Konsequenzen
Sind zwar unterschiedliche Zahlenkombinationen gegeben, diese aber in klanglicher Hinsicht sehr ähnlich, weil beispielsweise die eine als Bestandteil in der anderen enthalten ist, so ist der mathematische Unterschied unbedeutend und es besteht im Zweifel Verwechslungsgefahr.
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