Das Softwareprogeamm "FTP-Explorer" verletzt keine Markenrechte des Inhabers der Marke "Explorer". Die wegen ihres funktionsbeschreibeneden Gehalts geringe Kennzeichnungskraft hat zur Folge, daß bei einem vorzunehmenden Zeichenvergleich nahezu jeder weitere Zusatz das Kennzeichengepräge verändert und aus dem Markenschutz herausführt.
1. Der Fall
A ist Inhaberin der eingetragenen Wortmarke Explorer. B ist Inhaberin einer Internetdomain, unter der Informationen über ihren Fachhochschulbetrieb vermittelt werden. Unter der Subdomain fand sich zu dem Stichwort "Interessante Internetprogramme" die Aussage, daß Internetwerkzeuge vorgestellt würden, die z.B. komfortablen Datentransfer erlaubten. Hierzu heißt es wie folgt: "Dateitransfer: FTP-Explorer. Der FTP-Explorer bietet eine komfortable Bedienoberfläche für den Dateitransfer nach dem FTP-Protokoll. Durch Entpacken der Datei ftpx1009.zip und Aufruf der Setuproutine wird der FTP-Explorer installiert..." Mit Hilfe der gesetzten Hyperlinks ist es dem Benutzer möglich, zu den in Bezug genommenen Internetadressen der Universität Trondheim in Norwegen und des Softwareherstellers FTPX überzuwechseln, von denen der FTP-Explorer kostenfrei heruntergeladen werden kann.
B wurde von A bereits wegen einer unzulässigen Benutzung der Streitmarke auf Abgabe einer Unterlassungserklärung abgemahnt und will nun die Zulässigkeit der Setzung des in Rede stehenden Hyperlinks festgestellt wissen.
2. Die Entscheidung
Der Feststellungsklage der B ist stattzugeben. Eine markenrechtliche Verantwortlichkeit der B hat sich erst durch die Abmahnung ergeben. Bis dahin war sie nach § 5 Abs. 2 TDG von einer Verletzungsverantwortlichkeit ausgenommen, da ihr die Kenntnis fehlte, daß überhaupt fremde Markenrechte verletzt werden könnten. Unabhängig von der Kenntnis des abgemahnten Sachverhalts trifft die B weder für die Zeit davor noch danach eine Verletzerhaftung, weil die Setzung des Hyperlinks keine Rechte der A verletzt.
Bei den anschließenden beiden Hyperlinks, die die Verbindung mit einer Subdomain der Universität Trondheim herstellen, wird deren Oberfläche nach Art eines sog. Framings über die eigene Internetseite geladen. Die Subdomain wird unübersehbar damit eingeleitet, daß Internetprogamme vorgetellt würden, hierunter der FTP-Explorer. In Fortführung dieser Informationstendenz wird dieser nicht in der Art eines eigenen Angebots, sondern in Form eines Bezugsquellenhinweises vorgestellt. Die erscheinende Internetseite macht also sowohl nach ihrem Anbieter (Fachhochschule) als auch nach ihrem Inhalt unübersehbar den Eindruck einer in publizistische Richtung gehenden Information, so daß der Hyperlink vom Benutzer nur als eine Quelle zum kostenlosen Bezug verstanden wird, mit welcher der Einfachheit halber gleich eine Verbindung hergestellt werden kann.
3. Konsequenzen
| Verwandt: Kosten der Abmahnung und einstweilige Verfügungen bei Filesharing und Abmahngebühren wegen Urheberrechtsverletzung und Abmahngebühren bei Filesharing und Datei-Upload |
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