Haftung für Hyperlinks

OLG Braunschweig, Urteil vom 19.07.2001 - 2 U 141/00; rechtskräftig

Das Softwareprogeamm "FTP-Explorer" verletzt keine Markenrechte des Inhabers der Marke "Explorer". Die wegen ihres funktionsbeschreibeneden Gehalts geringe Kennzeichnungskraft hat zur Folge, daß bei einem vorzunehmenden Zeichenvergleich nahezu jeder weitere Zusatz das Kennzeichengepräge verändert und aus dem Markenschutz herausführt.

1. Der Fall
A ist Inhaberin der eingetragenen Wortmarke Explorer. B ist Inhaberin einer Internetdomain, unter der Informationen über ihren Fachhochschulbetrieb vermittelt werden. Unter der Subdomain fand sich zu dem Stichwort "Interessante Internetprogramme" die Aussage, daß Internetwerkzeuge vorgestellt würden, die z.B. komfortablen Datentransfer erlaubten. Hierzu heißt es wie folgt: "Dateitransfer: FTP-Explorer. Der FTP-Explorer bietet eine komfortable Bedienoberfläche für den Dateitransfer nach dem FTP-Protokoll. Durch Entpacken der Datei ftpx1009.zip und Aufruf der Setuproutine wird der FTP-Explorer installiert..." Mit Hilfe der gesetzten Hyperlinks ist es dem Benutzer möglich, zu den in Bezug genommenen Internetadressen der Universität Trondheim in Norwegen und des Softwareherstellers FTPX überzuwechseln, von denen der FTP-Explorer kostenfrei heruntergeladen werden kann.

B wurde von A bereits wegen einer unzulässigen Benutzung der Streitmarke auf Abgabe einer Unterlassungserklärung abgemahnt und will nun die Zulässigkeit der Setzung des in Rede stehenden Hyperlinks festgestellt wissen.

2. Die Entscheidung
Der Feststellungsklage der B ist stattzugeben. Eine markenrechtliche Verantwortlichkeit der B hat sich erst durch die Abmahnung ergeben. Bis dahin war sie nach § 5 Abs. 2 TDG von einer Verletzungsverantwortlichkeit ausgenommen, da ihr die Kenntnis fehlte, daß überhaupt fremde Markenrechte verletzt werden könnten. Unabhängig von der Kenntnis des abgemahnten Sachverhalts trifft die B weder für die Zeit davor noch danach eine Verletzerhaftung, weil die Setzung des Hyperlinks keine Rechte der A verletzt.

  1. Als Inhaberin einer eigenen Homepage gehört sie zwar nach §§ 2 Abs.2 Nr.2 und 3, 3, Nr.1 TDG zum Kreis der Diensteanbieter, allerdings hat sie sich durch das Setzten des Links nicht das Softwareangebot zu Eigen gemacht, sondern nur fremden Inhalt zur Nutzung bereitgehalten. Der Hyperlink stellt nur einen sog. Surface-Link dar, der lediglich auf die Eingangsseite des Internetangebots der FTPX-Corp. verweist. Ein Surface-Link kann ohne Zweifel nicht unter § 5 Abs.2 TDG eingeordnet werden.
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    Bei den anschließenden beiden Hyperlinks, die die Verbindung mit einer Subdomain der Universität Trondheim herstellen, wird deren Oberfläche nach Art eines sog. Framings über die eigene Internetseite geladen. Die Subdomain wird unübersehbar damit eingeleitet, daß Internetprogamme vorgetellt würden, hierunter der FTP-Explorer. In Fortführung dieser Informationstendenz wird dieser nicht in der Art eines eigenen Angebots, sondern in Form eines Bezugsquellenhinweises vorgestellt. Die erscheinende Internetseite macht also sowohl nach ihrem Anbieter (Fachhochschule) als auch nach ihrem Inhalt unübersehbar den Eindruck einer in publizistische Richtung gehenden Information, so daß der Hyperlink vom Benutzer nur als eine Quelle zum kostenlosen Bezug verstanden wird, mit welcher der Einfachheit halber gleich eine Verbindung hergestellt werden kann.

  2. Der Link verletzt keine Markenrechte der A. Der Schutzumfang der Streitmarke ist in der Vergangenheit unterschiedlich beurteilt worden. In vorliegendem Fall wird richtigerweise eine Kennzeichnungskraft des Begriffs "Explorer" verneint, da sowohl die englische wie auch die deutsche Fachsprache den Begriff Explorer als Gattungsbegriff behandeln. Dem Begriff kommt lediglich funktionsbeschreibender Charakter zu, damit entfällt eine Kennzeichnungskraft sowie der Markenrechtsschutz.

3. Konsequenzen

  1. Ein Surface-Link führt zu einer Haftungsfreistellung nach § 5 Abs.2 TDG.

  2. Die Einordnung von Framings unter § 5 Abs. 2 TDG ist nicht so eindeutig: Das maßgebliche Abgrenzungsriterium zwischen einer Eingliederung in die eigene Seite und dem bloßen Bereithalten von fremden Inhalten und damit einem Haftungsausschluß bildet das "Sichzueigenmachen". Dabei kommt es entscheidend auf die Verkehrsauffassung an, welche bestimmt, ob der Linksetzer bei den in Betracht kommenden Nutzern den Eindruck erweckt, er wolle die fremde Leistung als eigene erbringen und demnach auch die Inhalte und Kennzeichnungen billigen und verantworten, oder ob er zureichende Distanz zu dem fremden Dokument hält und dieses trotz der hergestellten Verbindung nach wie vor als fremde Leistung erscheinen läßt.

  3. Die Privilegierung des § 5 Abs. 2 TDG dauert auch nach einer Abmahnung noch kurze Zeit an, weil das in den Anwendungsbereich von § 5 abs.1 TDG führende positive Wissen um die mögliche Rechtsverletzung erst nach Ablauf eines angemessenen Prüfungszeitraumes gegeben ist.
Verwandt: Kosten der Abmahnung und einstweilige Verfügungen bei Filesharing und Abmahngebühren wegen Urheberrechtsverletzung und Abmahngebühren bei Filesharing und Datei-Upload
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