Strato zu Schadenersatz wegen Nichtfunktion der Internetpräsenz verurteilt
AG Charlottenburg vom 11. 01. 2001 - 208 C 192/01; nicht rechtskräfig
Aufgrund einer zeitweiligen Nichtfunktion der Internetpräsenz kann Schadenersatz für den entgangenen Gewinn gefordert werden.
1. Der Fall
A hatte im Jahr 2000 einen Vertrag mit Strato geschlossen, um WWW- Tickets (Reisen und Eintrittskarten für besondere Veranstaltungen) zu verkaufen. Damit hatte er Erfolg, sein Angebot fand auch in der Presse Anklang. Im Dezember empfahl ein Printmagazin den Shop im Zusammenhang mit Last-Minute-Weihnachtsgeschenken. Die Zugriffszahlen explodierten und der Zugiff auf die Seite wurde am 14. 12. seitens Strato bzw. durch seinen Subunternehmer abgeschaltet. Erst nach vielen telefonischen sowie schriftlichen Beschwerden wurde der Rechner am 20.12. wieder in Betrieb genommen. Am 24.12 fiel er erneut aus. Daraufhin wechselte A zu einem anderen Betreiber.
Für die Ausfallzeiten vom 14.-19.12. und 24.-29.12. fordert er nun Schadenersatz. Strato begründete die Abschaltung mit den fehlerhaft aufgespielten Programmen des A, der zu einer Überlastung des Rechners geführt haben soll. Hierzu sei sie durch ihre AGBs berechtigt gewesen. (Hier heißt es: "STRATO behält es sich vor, Inhalte, die das Regelbetriebsverhalten... beeinträchtigen können, zu sperren oder ....zu unterbinden")
2. Die Entscheidung
Die Klage hat im wesentlichen Erfolg.
Ein Webhosting-Vetrag ist nach Mietrecht zu beurteilen, die Nichtabrufbarkeit gehosteter Inhalte stellt einen Mangel i.S.d. § 536 BGB der Mietsache dar.
- Eine Haftung für die Zeit vom 14.-15.12. scheidet aus. Serverüberlastungen sind in der hochtechnischen Internetwelt relativ alltäglich, erwart- und hinnehmbar. Eine Garantiehaftung scheidet daher aus. Ebenso schuldet die AG für diesen Zeitraum keinen Schadenersatz, da der Vermieter beim Mangel der Mietsache nur für Vorsatz und Fahrlässigkeit haftet. Dies war hier aber nicht der Fall, da glaubhaft gemacht wurde, daß eine Abschaltung technisch nötig war, um den Betrieb des Servers, der vom Shop des A überlastet war, aufrecht zu erhalten. Darin liegt kein vorwerfbares Verhalten.
- Für den Zeitraum vom 16.-19.12. haftet die AG aber gem. § 536a Abs.1 Alt.3 BGB, da sie sich mit der Beseitigung des Mangels in Verzug befand. Der Vermieter gerät dann in Verzug, wenn er ausreichend Zeit zur Mängelbeseitigung hatte, wobei er bei schwerwiegenden Mängeln unverzüglich tätig werden muß. Hier war der Shop total ausgefallen, die AG hätte somit sofort beginnen müssen, die Störung zu beseitigen. Als Abhilfefrist sieht das Gericht 1,5 Tage als angemessen an (solange benötigte die neue GmbH, um den Shop auf ihren Server zu übertragen). Die AG kann sich zum Ausschluß ihrer Haftung auch nicht auf ihre AGBs berufen, denn danach ist sie zur Abschaltung nur berechtigt, wenn Inhalte das Regelbetriebsverhalten des Servers beeinträchtigen. Die Klausel ist nach Auffassung des Gerichts so zu verstehen, daß ausschließlich fehlerhafte Inhalte abgeschaltet werden dürfen (eine Abschaltung auch bei vertragsgemäßem Gebrauch würde einen Verstoß gegen § 9 AGBG darstellen und zur Unwirksamkeit der Klausel führen) Im vorliegenden Fall wurde aber eine Analyse, ob die aufgepielten Programme Ursache für die Überlastung waren, nicht durchgeführt. Im übrigen funktionierten diese in der Folgezeit einwandfrei.
- Für den Zeitraum vom 24.-29.12. haftet die AG ebenfalls aus § 536a BGB, da sie das nochmalige Abschalten zu vertreten hat.
3. Konsequenzen
Ein Provider ist nicht dazu verpflichtet, von vornherein die Kapazitäten eines Rechners für einen derartigen Ansturm auszulegen, allerdings muß er eine erforderliche Kapazitätsaufstockung vornehmen, wenn der Kunde ihn über den bevorstehenden Ansturm informiert hat.
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