Eine Internetseite stellt keine Werbung für ein Produkt in Deutschland dar, wenn die Präsentation unter verschiedenen Gesichtspunkten explizit nicht für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland bestimmt ist.
1. Der Fall
A und B sind Wettbewerber bei der Herstellung von Bier. Beide bezeichnen Bier mit der Marke X, wobei A Inhaber bestimmter Marken mit Bestandteil X ist, die es B nach Auffassung der A verbieten, in Deutschland Bier unter der Bezeichnung X zu bewerben.
A nimmt nun die B auf Unterlassung der X-Werbung in Anspruch. Anlass war ein X-Werbespot von B, der auch in Deutschland zu sehen war.
Die B hat hierzu eine von der A angenommene Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben.
Dennoch verlangt A weiterhin Unterlassung, da B für X-Biere auch durch die Darstellung auf zwei Seiten unter der Internet-Domain "www.x.com" geworben habe, welche laut A auch für Deutschland bestimmt sei.
2. Die Entscheidung
Die Klage ist unbegründet.
A kann von B nicht Unterlassung verlangen, da eine mögliche Wiederholungsgefahr des Werbespots durch die von der A angenommenen Unterlassungsverpflichtungserklärung ausgeräumt worden ist. Daher ist es nicht von Bedeutung, ob eine Blockierung des Gebietes Deutschland o.ä. möglich ist. Weitere Verstöße durch Fernsehübertragungen macht auch A nicht geltend.
Die beiden Internetseiten stellen keine Werbung für X-Bier in Deutschland dar, weil sie nicht für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland bestimmt sind. Die Präsentation unter der Domain "www.x.com" ist so gestaltet, dass sie erkennbar als nicht für hier bestimmt empfunden wird. Dies zeigt vor allem die Frage auf der Eingangsseite nach dem Alter des Besuchers. Weiterhin die englische Sprache, die Verwendung von Werbung mit nur in Amerika bekannten Personen und das Fehlen einer deutschen Kontaktadresse.
Klarer kann die bestimmungsgemäße Verbreitung als nicht auf die Bundesrepublik Deutsch-land bezogen, kaum dargestellt werden.
3. Konsequenzen
Grundsätzlich wird wegen der rein technisch weltweiten Abrufbarkeit vermutet, daß das Angebot für jeden Ort bestimmt ist. Das "Nicht-Bestimmtsein" für ein bestimmtes Territorium bedarf einer eigenen Begründung.
Daher ist es Sache des Betreibers einer Website, diese Vermutung zu widerlegen. Dies kann mit Hilfe unaufwendiger Mittel, wie etwa ausdrücklicher "Disclaimer"-Klauseln und einer entsprechenden Gestaltung der Seite (Sprache, auf bestimmte Länder beschrtänkte Bestell- oder Kontaktadressen, Kennzeichnung durch Nationalflaggen etc.) erfüllt werden.
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