Werden anstelle des gesetzlichen Vertreters Personen angeführt, die lediglich "für den Inhalt" eines Angebotes "verantwortlich" sind, führt dies zum Unterlassungsanspruch.
1. Der Fall
A ist der Dachverband der Verbraucherzentralen und weiterer Verbraucher- und sozialorientierter Organisationen in Deutschland.
B bietet über das Internet Videos, Bücher, Computer- und Videospiele an. Die auf ihrer Website ins Internet eingestellte Form des Impressums führte für den Bereich "Warenrücknahme" als Anbieterkennzeichnung an:
"Verantwortlich für den Inhalt:
Bücher: (...)
Musik, Video und DVD: (...)
E-Carts: (...); Computer- &Videospiele: (...); Software und CD-ROMs: (...)"
Der gesetzliche Vertreter der B war im Rahmen der Anbieterkennzeichnung nicht aufgeführt.
2. Die Entscheidung
Die Berufung ist begründet, soweit der Unterlassungsantrag auf den konkreten Verletzungs-fall gerichtet ist. Dem A steht ein Unterlassungsanspruch gemäß § 22 AGBG gegen die B zu. Der weitergehende Antrag ist unbegründet.
Im Interesse des Verbraucherschutzes auf Unterlassung kann in Anspruch genommen werden, wer Vorschriften zuwiderhandelt, die dem Schutz der Verbraucher dienen. Die in § 6 TDG unter Nr.1 und Nr. 2 für die Anbieterkennzeichnung als geboten angesehenen Anga-ben dienen dem Verbraucherschutz. Auch bei der als Einzelbestimmung gezielt Verbraucherschutz bewirkenden Vorschrift des § 6 TDG liegt der eigentliche Zweck , nämlich der Verbraucherschutz, vor, so dass er unter § 22 AGBG fällt.
§ 6 Nr. 2 TDG schreibt für die Anbieterkennzeichnung bei Personenvereinigungen und Personengruppen die Angabe von Name und Anschrift des Vertretungsberechtigten vor. Der Senat versteht "Personenvereinigungen und -gruppen" nicht nur i.S.v Personenzusammen-schlüssen, die nicht rechtsfähig sind, sondern vielmehr auch juristische Personen, wenn es sich bei dem Dienstanbieter um eine GmbH, eine OHG, eine AG oder einen Verein handelt. Was allerdings nicht bedeutet, dass in jedem Fall der gesetzliche Vertreter in der Anbieter-kennzeichnung anzugeben ist. "Vertretungsberechtigte" sind nicht schon solche Personen, die für den Inhalt verantwortlich sind. Für den Inhalt verantwortliche Personen sind in der in MDStV vorgesehenen Anbieterkennzeichnung zusätzlich zum Vertretungsberechtigten anzugeben, wie sich aus § 6 MDStV entnehmen lässt.
Danach müssen Anbieter von journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden, zusätzlich einen Verantwortlichen mit Angabe des Namens und der Anschrift benennen. Die Angabe des Vertretungsberechtigten, der nicht notwendigerweise der gesetzliche Vertreter sein muss, ist zum Schutz des Verbrauchers unerlässlich.
Der Auffassung des B , die Rechtsverfolgung werde allein schon durch Angabe von Namen und Anschrift des Dienstanbieters gewährleistet, kann nicht beigetreten werden. Der Verstoß ist hinreichend gewichtig, um im Interesse des Verbraucherschutzes unterbunden zu werden.
3. Konsequenzen
Für die Anbieterkennzeichnung ist die Angabe von Name und Anschrift allein des Diensteanbieters ist nicht ausreichend.
Zwingend ist zusätzlich der Vertetungsberechtigte anzugeben.
"Vertretungsberechtigt" ist allerdings nicht die Verfasser eines Angebots bzw. Artikels.
Es empfielt sich also eine hiervon unabhängige Person für den gesamten Inhalt einer Seite "vertretungsberechtigt zu machen", wobei es sich dabei nicht um den gesetzlichen Vertreter des Diensteanbieters handeln muß.
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