"Schöner Wetten" - Anbringen von Hyperlinks kein sittenwidriges Verhalten

KG, Urteil vom 04.09.2001 - 5 U 124/01 (LG Berlin); nicht rechtskräftig

  1. Vom Fließtext getrennt gesetzte Hyperlinks begründen keine gesonderte Feststellung einer Wettbewerbsförderungsabsicht bei der Veröffentlichung eines redaktionellen Beitrags.
  2. Das bloße Anbringen eines Hyberlinks stellt keine strafbare Werbung i.S.v. § 284 Abs. StGB dar.

1. Der Fall
A ist Herausgeberin der Zeitschriften "DIE WELT" und "Web Welt".
Sie veröffentlichte unter der Überschrift "Schöner Wetten" einen Artikel über die Internetunternehmerin W. In diesem Artikel wurden die W und ihre Unternehmungen in ein positives Licht gesetzt. Dabei brachte A neben den Webadressen der österreichischen Glücksspielunternehmen der W die Adressen auch seitlich und am Ende des Artikels an. Diese Adressen wurden bei der Veröffentlichung im Internet zu Hyperlinks aktiviert.
B, Anbieterin von Sportwetten in Deutschland, klagte hiergegen, da sich ihrer Meinung nach die Veröffentlichung einschließlich der Linksetzung als sittenwidrig gemäß § 1 UWG sowie wegen der fehlenden Erlaubnis im Sinne von § 284 StGB als strafbar darstelle.

2. Die Entscheidung
Die Berufung ist zwar zulässig, aber unbegründet.

  1. Der B steht kein Unterlassungsanspruch nach § 1 UWG zu. Dazu müßte A im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Handlungen vorgenommen haben, die gegen die guten Sitten verstoßen.
    A handelte aber nicht zu Zwecken des Wettbewerbs. Bei Wettbewerbern wird eine derartige Wettbewerbsförderung vermutet. Dies gilt allerdings nicht für Äußerungen und Veröffentlichungen in Pressepublikationen. Bei derartigen müssten konkrete Umstände vorliegen, die erkennen lassen, dass neben der Absicht, das Publikum zu unterrichten, auch der Zweck der Förderung fremden Wettbewerbs, mehr als nur eine untergeordnete Rolle gespielt hat. Nach Auffassung des Senats enthält die Veröffentlichung der B keinerlei werblichen Überschuss, auch nicht durch die Anbringung der Hyperlinks. Einem Presseunternehmen kann die Setzung eines Links nicht untersagt werden, wenn eine positive Berichterstattung über das Unternehmen erlaubt ist.
    Die hier streitgegenständliche Linksetzung stellt sich nicht als Anlockung des Besuchers dar, auf diesen Link zu klicken, sondern lediglich als zusätzliches Serviceangebot, eine bloße Vereinfachung dar.
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  2. Die Hyperlinks sind auch nicht als strafbare Werbung im Sinne des § 284 Abs. 4 StGB zu werten. Verknüpfungen dieser Art sind medienspezifisch und werden vom Benutzer erwartet. Ein bloßer Hinweis würde dem Verbot des § 284 Abs.4 nur dann unterfallen, wenn damit erkennbar für verbotenes Glücksspiel geworben werden soll.
3. Konsequenzen
Soweit nur ein Pressebericht veröffentlicht wird, reicht dieser nach seiner objektiven Eignung nicht aus, die Vermutung einer Wettbewerbsabsicht zu begründen und damit einen Unterlassungsanspruch gem. § 1 UWG zu rechtfertigen.
Die Aktivierung eines Links ist die Reaktion auf die durch das Medium gebotenen neuen Möglichkeiten der Querverweisung. Sie sind vor allem benutzfreundlich und erleichtern die Meinungsbildung - ansonsten würde dem Nutzer der Zugang zu weiterführenden Quellen erschwert oder gar verschlossen.
Damit umfasst die publizistische Informationsaufgabe im Rahmen des Internet auch das Setzten eines Hyberlinks.
Eine hiervon ausgehende Werbewirkung im Rahmen eines Presseberichts geht damit nicht über das für die Wahrnehmung der technischen Möglichkeiten des Internet hinaus.

Fundstelle: MMR 2/ 2002, S.119

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