Anwendung findet das Gesetz auf sogenannte Teledienste, das sind elektronische Informations- und Kommunikationsdienste, die für eine individuelle Nutzung von kombinierbaren Daten wie Zeichen, Bilder oder Töne bestimmt sind und denen eine Übermittlung mittels Telekommunikation zugrunde liegt. Dies sind heute vor allem Angebote zum Telebanking, Datenaustausch, Datendienste für Verkehrs-, Wetter-, Umwelt- oder Börsendaten, Angebote zur Nutzung des Internets oder anderer Netze, Angebote zur Nutzung von Telespielen und elektronisch abrufbare Datenbanken mit interaktivem Zugriff. Das Anbieten eines solchen Teledienstes ist grundsätzlich zulassungs- und anmeldefrei. Auch spielt es keine Rolle, ob die Dienste kommerziell oder gemeinnützig angeboten werden.
Das Gesetz regelt in § 5 auch die Verantwortung von Dienstanbietern. Dienstanbieter ist dabei die Person, das Unternehmen oder sonstige Vereinigung, die eigene oder fremde Teledienste zur Nutzung bereit hält oder den Zugang hierzu vermittelt. Für eigene Inhalte ist der Dienstanbieter grundsätzlich voll verantwortlich; denn er hat sie vorsätzlich oder fahrlässig bereitgestellt. Eigene Inhalte sind auch von Dritten hergestellte Inhalte, die sich der Anbieter zu eigen macht.
Stellt der Dienstanbieter fremde Inhalte in sein Angebot ein, bleibt grundsätzlich nur der Urheber für diese Inhalte verantwortlich. Der Dienstanbieter, der sie zur Nutzung nur bereithält, ist jedoch verantwortlich, wenn er von den Inhalten Kenntnis erlangt und es ihm technisch möglich und zumutbar ist, die Inhalte zur beseitigen. Die Regelung dient der Klarstellung, daß dem Dienstanbieter, der rechtswidrige Inhalte Dritter in seinem Dienstangebot, zum Beispiel seinen eigenen News-Server oder in seine eigenen Online-Präsentationen übernimmt, eine Garantenstellung für die Verhinderung der Übermittlung an Dritte trifft. Er ist verantwortlich, wenn er die rechtswidrigen Inhalte bewußt zum Abruf bereithält.
Vermittelt der Dienstanbieter lediglich den Zugang zu den Inhalten, das heißt die Inhalte befinden sich auf einem fremden Server, so ist er grundsätzlich nicht verantwortlich. Zu einer Sperrung des Zugangs ist er jedoch dann verpflichtet, wenn er unter Wahrung des Fernmeldegeheimnisses Kenntnis von den Inhalten erlangt, allgemeine Gesetze die Sperrung von ihm verlangen und ihm dies technisch möglich und zumutbar ist.
Weiterhin sind die Dienstanbieter nach § 6 TDG verpflichtet, ihren Namen und ihre Anschrift sowie den Vertretungsberechtigten anzugeben. Diese Vorschrift dient dem Verbraucherschutz und soll für den Nutzer ein Mindestmaß an Transparenz und Information über den Diensteanbieter sicherstellen und eine Rechtsverfolgung im Streitfall erleichtern; denn durch die Flüchtigkeit des Mediums fehlt es an dauerhaft verkörperten Anhaltspunkten über dessen Identität.
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