Vertragsschluss bei Internetauktion ist wirksam

BGH; Urteil vom 7. November 2001 - VIII ZR 13/01

Der u.a. für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat hatte erstmals über das Zustandekommen und die Wirksamkeit eines über eine sogenannte Internet-Auktion angebahnten Kaufvertrages zu entscheiden.

1. Der Fall
A richtete auf der Website, die im Internet die Durchführung von Verkaufsauktionen auch für Private anbietet, eine Seite ein, auf der er den Verkauf eines Neuwagens anbot. Er legte einen Startpreis von 10,- DM, die Schrittweite der abzugebenden Gebote sowie die Dauer der Auktion fest, bestimmte aber keinen Mindestverkaufspreis. Zugleich mit der Freischaltung seiner Angebotsseite gab A zusätzlich gegenüber dem Auktionsveranstalter die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehene Erklärung ab, er nehme bereits zu diesem Zeitpunkt das höchste Kaufangebot an. B gab das höchste Gebot mit 26.350,- DM ab. A lehnte die Lieferung des PKW zu diesem Preis ab und war zu einem Verkauf nur zu einem Preis von 39.000,- DM bereit. B verlangt nun mit der Klage Übereignung des PKW gegen Zahlung von 26.350,- DM.

2. Die Entscheidung
Das OLG Hamm hat der vom LG Münster zunächst abgewiesenen Klage stattgegeben und wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Revision zugelassen.
Der BGH hat in der Entscheidung über die Revision des A das Urteil des OLG Hamm mit der Begründung bestätigt, ein Kaufvertrag sei nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 145 ff. BGB zustande gekommen.
Eine Willenserklärung könne auch per Mausklick abgegeben werden. A habe nicht eine unverbindliche Aufforderung zur Abgabe von Geboten abgegeben, sondern bereits eine wirksame, auf den Abschluss eines Kaufvertrages gerichtete Willenserklärung. Denn A habe die von ihm eingerichtete Angebotsseite mit der zusätzlich abgegebenen unmissverständlichen Erklärung, er nehme bereits zu diesem Zeitpunkt das höchste, wirksam abgegebene Kaufangebot an, freigeschaltet. Die Willenserklärung des A habe, obwohl vom Auktionsveranstalter vorformuliert, individuellen Charakter, was eine Überprüfung der allgemeinen Geschäftsbedingungen hinfällig mache. 3. Konsequenzen
Um den erwarteten Kaufpreis tatsächlich zu erhalten und einer derartigen Klage zu entgehen, empfiehlt es sich bei derartigen Internetauktionen einen Mindestverkaufspreis zu bestimmen.

Fundstelle: MMR 2/ 2002, S.119

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