Die Äußerung gegenüber einem Gewerbetreibenden, es bestände wenig Interesse an Angeboten per e-Mail, ist auslegungsbedürftig und beinhaltet keine Ablehnung in die Zusendung von e-Mails mit werbenden Inhalten.
1. Der Fall
A begehrte von B die Unterlassung der Zusendung von Werbe-Emails. Dieser Zusendung waren telefonische Kontakte vorausgegangen, wobei eine Mitarbeiterin der A die e-Mail-Adresse der A an B herausgegeben hatte unter dem Hinweis, dass wenig Interesse an Angeboten per e-Mail bestehe.
2. Die Entscheidung
Das Amtsgericht hat die Klage auf Unterlassung von weiterer Zusendung von e-Mails abgewiesen. Die Zusendung sei nicht rechtswidrig erfolgt. A hätte konkludent in die Versendung der Werbe-Email eingewilligt.
Die Äußerung der Mitarbeiterin der A, diese hätten wenig Interesse an Angeboten per e-Mail, sei gemäß §§ 133, 157 BGB auszulegen. Im Ergebnis durfte nach Ansicht des Gerichtes ein objektiver Empfänger die Erklärung der Mitarbeiterin so verstehen, dass diese Äußerung kein Verbot enthalte, e-Mails mit werbendem Inhalt an die Kläger zu übersenden.
In einer Weitergabe einer e-Mail-Adresse liege außerdem grundsätzlich der Schluss, dass derjenige, der die Adresse herausgibt, auch mit der Zusendung von e-Mails einverstanden sei.
Eine ausdrückliche Weigerung, sowohl die e-Mail-Adresse herauszugeben bzw. deutlich zu machen, dass eine Zusendung von e-Mails nicht erwünscht sei, sei auch ohne Verletzung der Regel des höflichen Umgangs möglich.
3. Konsequenzen
Die Weitergabe einer e-Mail-Adresse an einen Gewerbetreibenden lässt also den Schluss zu, dass derjenige, der die Adresse herausgibt, auch mit der Zusendung von e-Mails einverstanden ist. Wenn man also keine Werbe-E-Mails haben möchte, empfiehlt es sich, seine E-Mail-Adresse auf ausdrückliche Anfrage nicht herauszugeben und zudem deutlich mitzuteilen, dass man diese nicht wünsche.
Höflichkeitsfloskeln können hier unter Umständen als Einwilligung aufgefasst werden.
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