In einem Grundsatzurteil hat der BGH entschieden, daß auch durch die private Nutzung einer Internet-Adresse das Namensrecht eines gleichnamigen Unternehmens verletzt werden kann.
1. Der Fall
A (die deutsche Shell GmbH, ein Tochterunternehmen von Shell) will sich die Internet-Adresse shell.de für sich registrieren lassen. Ein anderes Unternehmen hatte sich diesen Domain-Namen allerdings schon reservieren lassen, um sie später den Namensträgern anzubieten. Letztlich hat sie nach Ablehnung der A den Domain-Namen auf B ( Andreas Shell) übertragen. B richtete sich unter diesem Domain-Namen eine Internetseite ein, gehalten in den Farben rot und gelb. Es handelt sich dabei um eine Homepage für Bs nebenberuflich betriebenes Pressebüro.
A verklagt B auf Unterlassung der Verwendung und Überschreibung des Domain-Namens, da A die Nutzung des Domain-Namens als eine Verletzung ihrer Marke ansieht und sie als wettbewerbswidrig beanstandet.
Im Laufe des Prozesses ändert B seine Homepage und verpflichtet sich, den Domain-Namen nicht mehr für geschäftliche Zwecke zu verwenden.
2. Die Entscheidung
Die Klage der A ist erfolgreich.
Ausnahmsweise ist der BGH der Ansicht, daß es in diesem Fall nicht bei der Anwendung der Prioritätsregel bleiben könne, da sie Interessen der einzelnen Parteien zu unterschiedlich seien.
Aufgrund der zwischen Gleichnamigen geschuldeten Rücksichtnahme müsse B einen Zusatz in seinen Domain-Namen integrieren, um eine Verwechslung der beiden Parteien von seiten der Internetnutzer zu vermeiden. Für den B sei es relativ einfach, seine Bekannten auf eine Änderung seines Domain-Namens aufmerksam zu machen, was sich für ein großes Unternehmen wie Shell äußerst schwierig gestalte.
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