Priorität eines bekannten Unternehmens bei gleichlautendem Namen mit Privatem ("shell.de")

BGH, Urteil vom 22. November 2001 - I ZR 138/99

In einem Grundsatzurteil hat der BGH entschieden, daß auch durch die private Nutzung einer Internet-Adresse das Namensrecht eines gleichnamigen Unternehmens verletzt werden kann.

1. Der Fall
A (die deutsche Shell GmbH, ein Tochterunternehmen von Shell) will sich die Internet-Adresse shell.de für sich registrieren lassen. Ein anderes Unternehmen hatte sich diesen Domain-Namen allerdings schon reservieren lassen, um sie später den Namensträgern anzubieten. Letztlich hat sie nach Ablehnung der A den Domain-Namen auf B ( Andreas Shell) übertragen. B richtete sich unter diesem Domain-Namen eine Internetseite ein, gehalten in den Farben rot und gelb. Es handelt sich dabei um eine Homepage für Bs nebenberuflich betriebenes Pressebüro.

A verklagt B auf Unterlassung der Verwendung und Überschreibung des Domain-Namens, da A die Nutzung des Domain-Namens als eine Verletzung ihrer Marke ansieht und sie als wettbewerbswidrig beanstandet.

Im Laufe des Prozesses ändert B seine Homepage und verpflichtet sich, den Domain-Namen nicht mehr für geschäftliche Zwecke zu verwenden.

2. Die Entscheidung
Die Klage der A ist erfolgreich.

  1. B verletzt durch die Verwendung von "shell.de" das durch § 12 BGB geschützte Namensrecht der A. Jemand, der die Internetadresse aufrufe, erwarte aufgrund der Bekanntheit der Marke nicht die Internetseite eines Unbekannten mit dem Familiennamen Shell, sondern die Homepage der A. Dem B sei es eher zuzumuten, sich von der A abzugrenzen als umgekehrt.

  2. Der BGH hat der A einen Unterlassungsanspruch zuerkannt, denn eine Verletzung des Namensrechts der A sei auch bei der privaten Nutzung der Internet-Adresse zu sehen. Der A ist es nicht möglich, einen Interessenten einfach über ihr Unternehmen zu informieren, da ein Domain-Name nur einmal vergeben wird und B dessen Inhaber ist.

    Ausnahmsweise ist der BGH der Ansicht, daß es in diesem Fall nicht bei der Anwendung der Prioritätsregel bleiben könne, da sie Interessen der einzelnen Parteien zu unterschiedlich seien.

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    Aufgrund der zwischen Gleichnamigen geschuldeten Rücksichtnahme müsse B einen Zusatz in seinen Domain-Namen integrieren, um eine Verwechslung der beiden Parteien von seiten der Internetnutzer zu vermeiden. Für den B sei es relativ einfach, seine Bekannten auf eine Änderung seines Domain-Namens aufmerksam zu machen, was sich für ein großes Unternehmen wie Shell äußerst schwierig gestalte.

  3. Der BGH hat allerdings die Klage im Bezug auf die Übertragung der Internet-Adresse abgewiesen. A könne nur den Verzicht des B auf den Domain-Namen beanspruchen, nicht aber die Übertragung auf sich, da einem Dritten ebenso dieses Recht zustehen könne.
3. Konsequenzen
Kommen mehrere Namensträger für einen Domain-Namen in Betracht, führt dies zuerst zu einer Abwägung der Interessen der beteiligten Parteien, die wiederum zur Anwendung der Prioritätsregel führt. Von dieser ist allerdings dan
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