Impressumpflicht

Eine leichte Erkennbarkeit i.S.d. § 6 TDG setzt voraus, dass der Diensteanbieter bei der zur sinnvollen Gliederung der Seiten erforderlichen Verwendung weiterführender, durch entsprechende Oberbegriffe gekennzeichneter Links eine Terminologie wählt, die für den Nutzer auch als Hinweis auf die Angaben nach § 6 TDG verstanden wird. – „Impressumpflicht“

Hanseatisches Oberlandesgericht Beschluss vom 20.November 2002 – 5 W 80/02

1. Der Fall

Die Antragsgegnerin vertreibt über ihre Homepage www. .de u.a. CD-Rom zu verschiedenen Themen. Auf der Startseite der Homepage befinden sich keine Angaben zu Name, Anschrift, Vertretungsberechtigten oder zur elektronischen Post der Antragsgegnerin. Zu diesen Angaben gelangte man ursprünglich nur über ein auf der Startseite mit "backstage" bezeichnetes Unter-menü. Nach Anklicken dieses Untermenüs erschien am rechten Bildschirmrand ein weiteres mit "Impressum" bezeichnetes Untermenü, wo die genannten Angaben zur Antragsgegnerin zu finden waren. Der Titel des Untermenüs "Impressum" war bei einer Bildschirmauflösung von 600-800 Pixeln nicht vollständig lesbar, sondern erforderte ein vorheriges "Scrollen" des Bild-schirmausschnitts nach rechts.


2. Die Entscheidung (redaktionell bearbeitet)

Der Antragstellerin stand ein Anspruch auf Unterlassung aus § 1 UWG in Verbindung mit § 6 TDG zu. Die Antragsgegnerin hat bei der Gestaltung ihres Teledienstes die erforderlichen An-gaben nach § 6 TDG nicht in leicht erkennbarer und unmittelbar erreichbarer Weise bereit-gehalten (a.). Aus dieser Verletzung der Pflichten aus § 6 TDG folgt ein Verstoß gegen § 1 UWG (b.).
a. Die Antragsgegnerin hat gegen die ihr als Diensteanbieterin im Sinne des § 3 Ziff. 1 TDG obliegenden Informationspflichten gemäss § 6 Ziff. 1,2 und 4 TDG verstoßen. Die erforderlichen Angaben sind leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar dem Nutzer zugänglich zu machen. Die Führung dieser Angaben unter dem Begriff "Backstage" und die weitergehende Anordnung in der Weise, dass der Nutzer den Hinweis "Impressum" auf der rechten Bildschirmseite bei einer Auflösung von 800x600 Pixeln erst nach vorherigem Scrollen vollständig lesen und die zugehörigen Angaben über die Antragsgegnerin erst nach Anklicken mehrerer Unterpunkte wahrnehmen kann, genügt nicht den Anforderungen des § 6 TDG.

(1.)Soweit die Antragsgegnerin die erforderlichen Angaben unter dem am linken Bildschirmrand im Zusammenhang mit weiteren Suchkategorien angeordneten Begriff "Backstage" führt und eine Gestaltung vornimmt, bei der der Nutzer - ausgehend von der Startseite - erst nach Ankli-cken eines bei einer Auflösung von 800x600 Pixeln auf dem Bildschirmausschnitt nicht voll-ständig lesbaren Oberbegriff Zugang zu den Angaben gemäss § 6 Ziff. 1,2 und 4 TDG erhält, ist dies nicht leicht erkennbar im Sinne des § 6 TDG. Der Bereich des Fernabsatzes hat durch die Einführung der §§ 312b ff. BGB sowie die zugehörige Informations-Verordnung (InfoV) eine umfassende Regelung erfahren, wobei sich aus § 312e BGB i.V.m. § 3 InfoV sowie dem Tele-dienstgesetz besondere Vorgaben für den elektronischen Geschäftsverkehr ergeben. Die ge-setzlichen Anforderungen dienen insgesamt dazu, eine klare und verständliche Darstellung des Angebots sowie eine ausreichende Information über Art und Weise sowie Umfang der rechtli-chen Verpflichtungen sowie die Person des Vertragspartners gewährleisten und auf die Ent-wicklung gewisser Standards in diesem Bereich hinzuwirken. Die - teilweise sich überschnei-denden rechtlichen Vorgaben sind in ihrem Zusammenhang zu würdigen und bei der Auslegung des § 6 TDG zu berücksichtigen ( s. auch § 6 Abs.2 TeledienstG, der auf das - inzwischen in das BGB eingefügte FernabsatzG verweist). Eine leicht erkennbare Wiedergabe im Sinne des § 6 TDG setzt nach alledem zum einen voraus, dass die Informationen optisch leicht wahrnehmbar sind. Insbesondere dürfen sie nicht derart platziert werden, dass ein vorheriges Scrollen des Bildschirms erforderlich ist, um sie lesen zu können. Indes erschöpft sich darin nicht der Be-deutungsgehalt. Eine leichte Erkennbarkeit setzt zugleich voraus, dass der Diensteanbieter bei der zur sinnvollen Gliederung der Seiten erforderlichen Verwendung weiterführender, durch entsprechende Oberbegriffe gekennzeichneter Links eine Terminologie wählt, die für den Nutzer auch als Hinweis auf die Angaben nach § 6 TDG verstanden wird. Etwas anderes ergibt sich dabei auch nicht aus dem Vergleich mit § 312c Abs. 1 BGB; danach ist eine mediengerechte "klare und verständliche" Bereitstellung der Angaben nach § 1 InfoV erforderlich. Soweit darin eine verständliche sprachliche Fassung ausdrücklich vorgesehen wird, ergibt sich kein Rückschluss derart, dass durch die Formulierung "leicht erkennbar" nur rein gestalterische An-forderungen gestellt werden sollen. Denn der Zugriff auf die Informationen kann durch die op-tisch versteckte Anordnung in gleicher Weise vereitelt werden, wie durch die Verwendung un-verständlicher Bezeichnungen. Ungeachtet dessen, dass der Nutzer auch auf die kreative und originelle Gestaltung eines Internetauftritts Wert legt und mit dem Aufsuchen einer Website häufig auch die Erwartung verbindet, eine unterhaltsame Art und Weise der Darstellung vorzufinden, muss nach dem Zweck der Informationspflichten aus § 6 TDG der Diensteanbieter auf übliche Bezeichnungen zurückgreifen. Seine Gestaltungsfreiheit unterliegt insoweit Beschränkungen; der Dienstanbieter hat sich bei diesen Angaben an den Gepflogenheiten der beteiligten Verkehrskreise orientieren.

Bei dem Bereithalten von Telediensten hat sich im Verkehr die Bezeichnung "Kontakt" oder "Impressum" durchgesetzt, um den Nutzer auf die Angaben zur Person des Anbieters hinzuwei-sen. Der Begriff "Backstage" wird im allgemeinen Sprachgebrauch hingegen eher mit der Mu-sikbranche in Verbindung gebracht. Mit ihm wird die Erwartung verbunden, auf unterhaltsame Weise Einblicke im Hinblick auf eine künstlerische Darbietung oder die Person eines Künstlers zu erhalten, die der Öffentlichkeit gewöhnlich nicht zugänglich sind. Er vermag daher nicht mit der erforderlichen Klarheit auf die Angaben nach § 6 TDG hinzuweisen. Indem die Antragsgegnerin die Angaben nach § 6 Ziff. 1,2 und 4 TDG auf der folgenden Seite unter dem üblichen Begriff "Impressum" zugänglich macht, führt auch die wegen der bei einer Auflösung von 800x600 Pixeln nicht vollständige Lesbarkeit dieses Wortes zum Fehlen der leichten Erreichbarkeit. Diese Auflösung stellt eine im Verkehr verbreitete technische Ausstattung dar. Die Antragsgegnerin hat diesen tatsächlichen Umstand zwar in der Beschwerdeinstanz erneut problematisiert. Dass aber jedenfalls ein Teil der Nutzer des Internets heute noch über eine Bildschirmauflösung von 600-800 Pixeln verfügt, ergibt sich bereits aus der von der Antragsgegnerin vorgelegten anwaltlichen Versicherung ihres eigenen Prozessbevollmächtigten vom 23.8.2002, wonach auch in seiner Kanzlei zwei Geräte eine derartige Bildschirmeinstellung haben. Diesen Umstand hatte die Antragsgegnerin bei der Gestaltung zu beachten und im Hinblick auf die erforderliche Wahrnehmbarkeit eine geeignete Darstellung zu wählen.

(2.)Aufgrund dieser Gestaltung des Teledienstes sind die Angaben nach § 6 Ziff. 1,2 und 4 TDG auch nicht unmittelbar erreichbar. Unmittelbare Erreichbarkeit ist im Sinne einer Zugangsmög-lichkeit ohne wesentliche Zwischenschritte zu verstehen. Dabei ist die Möglichkeit, durch Ankli-cken eines entsprechenden Links eine Seite mit den Informationen aufzurufen, ausreichend und im Hinblick auf die typische Vorgehensweise bei der Nutzung von Angeboten im elektronischen Geschäftsverkehr als üblich anzusehen. Erforderlich ist aber auch in diesem Zusammenhang, dass die vom Dienstanbieter gewählten Begriffe nicht missverständlich sind und der Nutzer er-kennen kann, welche Informationen unter dem jeweiligen Begriff abrufbar sind.

b. Die beanstandete Gestaltung des Teledienstes durch die Antragsgegnerin führt auch zu einem Verstoß gegen § 1 UWG. Ob es sich bei der Regelung des § 6 TDG um eine wertbezogene oder wertneutrale Rechtsnorm handelt, kann vorliegend offen bleiben. Durch ihr Verhalten hat sich die Antragsgegnerin bewusst und planmässig einen sachlich nicht gerechtfertigten Vorteil verschafft, so dass ihr Verhalten als sittenwidrig im Wettbewerb anzusehen ist.

(1.)Vorliegend kommt es für den Anspruch der Antragstellerin nicht darauf an, ob es sich bei der Regelung des § 6 TDG um eine wertbezogene oder eine wertneutrale Rechtsnorm handelt; auch insoweit stimmt der Senat der angegriffenen Entscheidung zu.

Ein Verstoß gegen die guten Sitten durch Verletzung einer wertbezogenen Norm kommt insbe-sondere dann in Betracht, wenn eine Vorschrift ein für die Allgemeinheit besonders wichtiges Gut schützt, etwa die Volksgesundheit, die Umwelt oder den Verbraucher. Hingegen sind wert-neutrale Normen in erster Linie durch eine rein ordnende Funktion gekennzeichnet. Wesentliche Bedeutung hat daher die Zielsetzung der Regelung. Wie sich aus den Erwägungsgründen zur Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr 2000/31 EG vom 08.06.2000 ergibt, soll durch die Richtlinie - deren Umsetzung das Teledienstgesetz dient - neben der Förderung der Informationsgesellschaft und des wirtschaftlichen Fortschritts auch ein einheitliches Schutz-niveau im Bereich des Verbraucherschutzes gewährleistet werden (ABl. EG Nr. 1 L 178 S. 1 ff.). Dem Gesichtspunkt des Verbraucherschutzes kommt zudem zunehmend hohe Bedeutung als Bestandteil des Rechts gegen unlautere Wettbewerbshandlungen zu. Darüber hinaus handelt den guten Sitten im Wettbewerb zuwider, wer sich dadurch Vorteile im Wettbewerb verschafft, dass er gegen Normen verstösst, die gerade zum Schutz der regelmässig schwächeren Ver-tragspartei erlassen worden sind. Ungeachtet dieses Hintergrundes bestehen im Hinblick auf die Vielzahl von Normen, die - unter anderem - dem Verbraucherschutz dienen, jedoch Bedenken, diese stets allein aufgrund dieser gesetzgeberischen Intention als wertbezogene Normen zu qualifizieren mit der Folge, dass einem Verstoß stets eine wettbewerbsrechtliche Bedeutung dahin beizumessen wäre, dass sich das Verhalten als unlauter darstellt. Da vorliegend bereits weitere Umstände die Unlauterkeit des Verhaltens der Antragsgegnerin begründen, erübrigen sich weitere Feststellungen dazu, welche Funktion bei § 6 TDG überwiegt, zumal dessen An-forderungen im Zusammenhang mit den Regelungen der §§ 312b ff. BGB und den §§ 1, 3 InfoV zu würdigen wären und eine mit der presserechtlichen Impressumspflicht vergleichbare Interes-senlage besteht.

(2.) Die Anforderungen des § 6 TDG betreffen die Antragsgegnerin in gleicher Wiese wie ihre Mitbewerber. Die Nichteinhaltung der sich daraus ergebenden Informationspflichten führt dazu, ungleiche Wettbewerbsbedingungen gegenüber sich gesetzestreu verhaltenden Mitbewerbern herbeizuführen.

Anhaltspunkte dafür, dass die Mitbewerber ebenfalls typischerweise gegen die Informations-pflichten verstoßen, bestehen vorliegend nicht; insoweit weicht der Sachverhalt von dem der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 13.07.1989 zugrundeliegenden ab (BGH GRUR 1989, 830, 832 - "Impressumspflicht"). Der Normverstoß ist darüber hinaus geeignet, einen Wettbewerbsvorsprung zu erlangen. Dies ergibt sich daraus, dass die nach § 6 TDG vorzuhal-tenden Angaben gerade auch dazu dienen, dem Nutzer einen Überblick darüber zu verschaffen, an wen er sich bei einem Vertragsschluss wenden muss, um seine Ansprüche durchzusetzen sowie darüber, an wen er selbst seine Leistung zu erbringen hat. Die Antragsgegnerin hat den Zugang zu diesen Informationen durch die Gestaltung ihres Teledienstes in mehrfacher Hinsicht erschwert. Darüber kann nicht ausgeschlossen werden, dass durch die nach Anklicken des Begriffs "Backstage" sichtbar werdenden Angaben zu der betrieblichen Organisation beim Nutzer der Eindruck erweckt wurde, er erhalte bereits die relevanten In formationen; der wei-terführende Link "Impressum" war dabei jedenfalls bei einer Auflösung von 800x600 Pixeln nicht deutlich und vollständig lesbar. Die ohne weiteres zugänglich gemachten Informationen reichen indes für eine Identifizierung des Diensteanbieters nicht aus; insbesondere ergeben sich aus der Angabe "Geschäftsführung" noch keine dafür ausreichenden Anhaltspunkte. Vor diesem Hintergrund besteht die Möglichkeit, dass die Antragsgegnerin dadurch besonders günstige Angebote vorhalten konnte, dass sie wegen der versteckten Angaben in geringerem Umfang zivil- oder gar strafrechtliche Konsequenzen befürchten musste.

3. Konsequenzen

Der Dienstanbieter muss darauf achten, dass der Zugriff auf die Informationen nach § 6 TDG nicht durch die optisch versteckte Anordnung vereitelt oder erschwert wird. Erforderlich ist aber auch, dass die gewählten Begriffe nicht missverständlich sind und der Nutzer erkennen kann, welche Informationen unter dem jeweiligen Begriff abrufbar sind. Seine Gestaltungsfreiheit un-terliegt insoweit Beschränkungen.
Die unzureichende Kenntlichmachung der Angaben nach § 6 TDG kann ein Verstoße gegen § 1 UWG darstellen, wenn sich damit ein ungerechtfertigten wettbewerblichen Vorteil verschafft wird.

Fundstelle: http://www.jurpc.de/rechtspr/20030079.htm

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