Bei der Prüfung der Identität oder Ähnlichkeit von Unternehmenskennzeichen ist auf den Teil des gesamten Zeichens abzustellen, der gesonderten kennzeichenrechtlichen Schutz genießt. Beschreibende Zusätze sind grundsätzlich nicht in die Beurteilung der Verwechslungsgefahr im Sinne von § 15 Abs.2 MarkenG einzubeziehen.
1. Der Fall
A ist bundesweit beratend im Marketingbereich tätig und führt Aufträge im Marketingbereich aus. Sie firmierte seit 1998 zunächst unter "defacto marketing GmbH". Nach einer Änderung lautet ihre Firma nunmehr: "defacto T.w.s. GmbH.
B befaßt sich mit der Einbeziehung von Forderungen und führt seit dem 03. Dezember 1992 die Firma "Defacto-Inkasso GmbH". Sie verwendet den Domainnamen "www.defact-inkasso.de" und hat sich die weitere Internet-Adresse "www.defacto.de" reservieren lassen, ohne ihn bisher zu nutzen.
A macht geltend, ihr Unternehmenskennzeichen werde durch die Firmenbezeichnung und die Domainnamen der Beklagten verletzt. Es bestehe Verwechslungsgefahr, da in den Bezeichnungen der Parteien alleine der Begriff defacto maßgeblich sei. Sie beantragt daher Unterlassung des Führens der Firma "Defacto-Inkasso GmbH" und der Internet-Adresse "www.defacto.de" sowie Einwilligung in die Löschung des im Handelsregister eingetragenen Firmenbestandteils.
2. Die Entscheidung
Diese Ansprüche wurden vom Berufungsgericht verneint. Zur Begründung wurde angeführt, daß das Unternehmenskennzeichen der A zwar schutzfähig i.S. v. § 5 MarkenG sei, es jedoch im vorliegenden Fall an der Verwechslungsgefahr i.S.v. § 15 Abs.2 MarkenG fehle. Die Zeichen der Parteien seien nicht identisch- sie würden sich sowohl durch die Schreibweise als auch durch Zusätze unterscheiden. Da zwischen den Geschäftsbereichen der Parteien auch keine besondere Nähe gegeben sei, fehle es an einer derartigen Gefahr.
Die Revision ist begründet.
Der Bestandteil "defacto" ist geeignet, im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen zu dienen, denn er weist anders als ein beschreibender Zusatz namensmäßige Unterscheidungskraft auf.
Eine Verwechslungsgefahr ist zu bejahen. Stellt man auf den Begriff "defacto" ab, so ist eine Ähnlichkeit zu bejahen. Eine Reduzierung von dieser in der Weise, daß von beschreibenden Zusätzen ausgegangen wird, ist nicht möglich.
Da dem Begriff auch Kennzeichnungskraft zukommt, ist der verneinte Anspruch rechtsfehlerhaft. Die begründete Revision führt daher zu einer Aufhebung des Urteils und einer Zurückverweisung an das Berufungsgericht.
Dies aber nur insoweit, als das Zeichen identisch oder ähnlich und damit zur Verwechslung geeignet ist (§ 15 Abs. 2 MarkenG)
Bei einem zusammengesetzten Zeichen ist nur auf den Teil abzustellen, der gesonderten kennzeichenrechtlichen Schutz genießt. Ein derartiger kennzeichenrechtlicher Schutz ist zu bejahen, wenn es sich um einen Firmenbestandteil handelt, der seiner Art nach im Vergleich zu den übrigen Firmenbestandteilen geeignet erscheint, sich im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen durchzusetzten.
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