Die Verwendung des Domainnamens www.tauchschule-dortmund.de ist irreführend, wenn eine behauptete Allein- oder Spitzenstellung nicht besteht. Dies gilt dann nicht, wenn für jedermann unmittelbar ersichtlich ist, dass eine derartige Behauptung nicht gemeint sein kann. www.tauchschule-dortmund.de
LG Dortmund, Urteil vom 24.10.2002, Az.: 18 O 70/02, nicht rechtskräftig, (MMR 2003, 200)
Der Fall:
Die Parteien betreiben in Dortmund Tauchschulen. Insgesamt gibt es in Dortmund drei Tauchschulen.
Der Beklagte trat mit der Bezeichnung www.tauchschule-dortmund.de auf und begrüßte die Benutzer mit dem Satz: Herzlich Willkommen auf der Seite der Tauchschule Dortmund. Des weiteren verwendet die Beklagte die eMail-Adresse b@tauchschule-dortmund.de.
Die Klägerin begehrt Unterlassung, da die Angaben irreführend seien und ihr Alleinstellungscharakter zukäme.
Die Entscheidung:
a) Die Verwendung der Unternehmensbezeichnung Tauchschule Dortmund, der Domain sowie der eMail-Adresse ist irreführend i.S.d. § 3 UWG. Derjenige, der sein Produkt oder seine Firmengesellschaft mit einer Orts- oder Regionalbezeichnung verbindet, will damit nach Auffassung des Verkehrs zum Ausdruck bringen, der alleinige oder jedenfalls führende Anbieter des Produkts [am Ort] zu sein. Dies entspricht ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung.
Dies gilt nur dann nicht, wenn für jeden offensichtlich ist, dass eine derartige Allein- oder Spitzenstellungsbehauptung ersichtlich nicht gemeint ist. Dies mag bei Dienstleistern regelmäßig der Fall sein, von denen jedermann weiß, dass es am Ort/in der Region offensichtlich mehrere gibt, wie z.B. Rechtsanwälte oder Steuerberater.
b) Die Verwendung von Ortsnamen ist sittenwidrig i.S.d. § 1 UWG, wenn sich dadurch Goodwill und Verdienste zu eigen gemacht werden, die dem Anbieter selbst nicht zukommen.(redaktionell bearbeitet)
Konsequenzen:
Bei der zusätzlichen Verwendung von Ortsnamen in der Domain ist darauf zu achten, ob offensichtlich mehrere gleichartige Anbieter vorhanden sind. Andernfalls sollte die Ortsnennung nicht erfolgen. Die Ortsnennung kann zur Unterscheidung erforderlich sein, wenn von dem Domaininhaber mehrere Unternehmen unterhalten werden.
Für viele Rechtsexperten etwas überraschend hat jetzt der Bundesgerichtshof eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision in einem Streit um die Verwendung einer Internet-Adresse abgelehnt (BGH-Beschluss v. 20.11.2003, I ZR 117/03). In dem konkreten Fall hatte der Inhaber der Domain tauchschule-dortmund.de ein Revisionsverfahren gegen ein Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 18.3.2003 erreichen wollen, in dem die Verwendung dieser Adresse als wettbewerbswidrig eingestuft und damit verboten wurde. Der 1. Zivilsenat des BGH begründete die Ablehnung der Beschwerde damit, dass dieser Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukomme und eine Entscheidung auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtssprechung erforderlich sein.Damit ist das Verbot der Verwendung des Städtenamens in Kombination mit dem Gattungsbegriff Tauchschule rechtskräftig geworden und die Vorurteile des Landgerichts Dortmund sowie des Oberlandesgerichts Hamm sind bestätigt, in denen der Domain-Namen als Irreführung der Verbraucher gewertet wurde.
Die Nichtzulassung der Beschwerde kam für viele Experten überraschend, denn allein schon weil es vergleichsweise viele Internet-Adressen mit Städtenamen als Namensbestandteil gibt, hatten viele Fachanwälte diesem Fall durchaus eine grundsätzliche Bedeutung zugestanden. Auch hatte der BGH in früheren Verfahren oftmals fachgerecht entschieden und die Bedeutung der Internet-Domains richtig eingestuft. So wurde hier etwa die Verwendung von Gattungsbegriffen in Internet-Adressen explizit als zulässig anerkannt. Als Konsequenz aus der Ablehnung der Beschwerde und der Rechtskräftigkeit des Urteils gehen viele Experten nun davon aus, dass sich wettbewerbsrechtliche Klagen gegen die Eigentümer derartig zusammengesetzter Domains zukünftig häufen könnten. Bei der Neubeantragung von Adressen sollte daher auf diesen Umstand geachtet werden und nach Möglichkeit sollten man diese Kombinationen zukünftig vermeiden.
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