Schadensersatz wegen Links

Oberlandesgericht München, Urteil vom 26. Februar 1998 - 29 U 4466/97

Der Fall:

Über Joachim Nikolaus Steinhöfel, bekannt als Fernsehanwalt bei RTL, Covermodel für die Telefonauskunft auf CD ROM "d-info" und Werbeträger für eine große Elektrohandelskette existieren im Internet aufgrund seines Bekanntheitsgrades mehrere Webseiten, die sich mit seiner Person beschäftigen. Dabei handelt es sich oft um ehrverletzende und beleidigende Tatsachenbehauptungen und Meinungsäußerungen. B stellte auf seiner Homepage eine Linksammlung zum Abruf bereit, über die diese Webseiten zu erreichen waren. Hierdurch fühlte sich Steinhöfel in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt und verlangte deshalb von B Schadensersatz.

Die Entscheidung:

B ist zum Schadensersatz verpflichtet. Die Verweisung durch Link auf fremde beleidigende und ehrverletzende Tatsachenbehauptungen und Meinungsäußerungen stellt eine unerlaubte Handlung dar. Hierdurch wird das allgemeine Persönlichkeitsrecht sowie die Ehre des Klägers verletzt (§ 823 Abs. 1 BGB). B erfüllt sogar den strafrechtlichen Tatbestand der üblen Nachrede (§ 823 Abs. 2 BGB iVm § 186 StGB). Durch den Link auf der Webpage habe sich B die Behauptungen und Meinungsäußerungen auf den anderen Seiten zueigen gemacht.

Die Einwände des B erkannte das Gericht nicht an. So kann sich B nicht auf die durch Artikel 5 GG geschützte Meinungsfreiheit berufen. Diese kann jedoch nur soweit gehen, wie andere schützenswertere Rechtsgüter nicht verletzt werden. Hier überwiegt jedoch die Schutzwürdigkeit der allgemeinen Persönlichkeit und der Ehre Steinhöfels. Auch stellte B nicht lediglich einen sogenannten "Markt der Meinungen" dar, da es dem B nicht darum ging, ein Kaleidoskop von Behauptungen in einer die Öffentlichkeit berührenden Angelegenheit möglichst umfassend in alle möglichen Richtungen vertiefend wiederzugeben, um der Wahrheitsfindung nachzuhelfen. Vielmehr war es B daran gelegen, eine Zusammenschau ehrverletzender Artikel über S zu erstellen. Durch diese Einseitigkeit kann von einem "Markt der Meinungen" nicht die Rede sein.

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Das Gericht ließ auch den Einwand nicht gelten, es handle sich um fremde Meinungen. Nach der Rechtsprechung kann das Verbreiten einer von einem Dritten über einen anderen aufgestellten herabsetzenden Tatsachenbehauptung dann eine Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellen, wenn derjenige, der die Behauptung wiedergibt, sich nicht ausreichend von ihr distanziert. Dies kann dadurch vorgenommen werden, indem auf die eigene Verantwortung des jeweiligen Autors hingewiesen wird. Da B eine solche Distanzierung nicht vornahm, sind ihm die fremden Verletzungen als eigene zuzurechnen.

Der Schadensersatz umfaßt die außergerichtlichen anwaltlichen Abmahnkosten und darüber hinaus auch alle entstandenen und etwaig noch entstehenden materiellen und immateriellen Schäden.

Konsequenzen:

Anders als beim Urteil des AG Tiergarten (auch bei uns besprochen), welches die Verantwortung für Links noch offen ließ, kam das Gericht hier zur Verantwortlichkeit des Homepagebetreibers. Der Unterschied ergibt sich daraus, daß B die Inhalte der gelinkten Seiten kannte. Es ist darum weiterhin zu empfehlen, seine Linksammlungen inhaltlich zu kontrollieren, zu pflegen, und bei der Auswahl sich darauf zu beschränken, für welche Seiten man "einsteht" bzw. gegebenenfalls sich davon zu distanzieren.
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