Urheberrecht im Internet

Mit der steigenden Akzeptanz des Internets, insbesondere des World Wide Webs, entschließen sich immer mehr, sich dort durch eine eigene Homepage zu präsentieren. Während einige in mühsamster Kleinstarbeit eigene Graphiken entwerfen, das Layout austüfteln und Texte als Inhalte verfassen, gibt es nicht wenige, die sich die einzelnen Elemente ihrer Seiten "zusammenklauen". Dies geschieht entweder gezielt oder einfach indem man den Cache-Speicher auf der Festplatte nach geeignetem Material durchstöbert. Auch Ideen werden gnadenlos kopiert. Deshalb stellt sich die Frage, was der eigentliche Schöpfer hiergegen machen kann.

Entscheidend dafür, ob der Urheberrechtsschutz Anwendung findet, ist das Vorliegen einer persönlichen geistigen Schöpfung durch individuelle Leistung. Graphiken sind danach generell schutzwürdig, soweit sie nicht nur aus wenigen Pixel bestehen. Texte sind, wie auch in anderen Medien, geschützt, Zitate jedoch möglich. Ebenso genießen Schutz besondere Ideen des Layouts sowie Sammlungen von Links, da hier das Zusammentragen eine geistige Schöpfung darstellt. Die bloße Adressenangabe an sich hingegen unterfällt keinem Urheberschutz. Neue Probleme werden sich insbesondere durch die Einführung der Framestechnologie ergeben, mit der es möglich ist, komplette fremde Webpages in ein eigenes Angebot einzubinden. Da hier Seiten aus dem ursprünglichen Kontext gerissen werden und der Eindruck entsteht, sie gehören zu dem Anbieter, der sich der Framestechnologie bedient. Weil die gelinkte Seite nur als Bestandteil seiner Homepage dargestellt wird, wird er vielfach als Urheber vermutet.

Völlig unerheblich ist es, ob der Urheber einen Copyright-Vermerk anbringt oder sonstwie versucht, kenntlich zu machen, daß er mit einer Verwendung seines Materials einverstanden ist. Ausnahme ist hier die Kennzeichnung als "Public Domain".

Wann darf ich doch?

Neben der Verwendung von als "Public Domain" freigegebenem Material besteht natürlich die Möglichkeit, den Urheber zu kontaktieren und sein Einverständnis einzuholen. Hierbei ist jedoch sicherzugehen, daß es sich wirklich um den Urheber handelt oder daß dieser sonstwie berechtigt ist. Das bloße Anbringen eines Vermerks, daß das verwendete Element von einem anderen stammt, kann auch bei konkreter Quellenangabe das notwendige Einverständnis nicht ersetzen.

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Wie schütze ich mich?

Entdecken Sie die unerlaubte Verwendung eines Ihrer Werke, so steht Ihnen grundsätzlich ein Unterlassungsanspruch zu. Es empfiehlt sich, diesen durch eine Abmahnung geltend zu machen, die eine strafbewehrte Unterlassungserklärung enthält, mit der der Empfänger verbindlich erklären soll, keine weiteren Urheberrechtsverstöße vorzunehmen. Hierbei ist ihm eine Frist zu setzen. Auch besteht die Möglichkeit der Geltendmachung von Schadensersatzforderungen, ohne daß der Urheber nachweisen muß, welcher konkrete Schaden eingetreten ist, da er das verlangen kann, was eine ordnungsgemäße Veräußerung seines Werkes erbracht hätte. Die Ansprüche verjähren nach Kenntnis von der Verletzung in drei Jahren und unabhängig von der Kenntnis in dreißig Jahren. Daneben ist auch eine Strafanzeige möglich, da die unberechtigte Verwertung von Werken anderer mit bis zu drei Jahren nach § 106 UrhG bedroht ist.

Um sich im vorhinein gegen Urheberrechtsverletzungen zu schützen, empfiehlt es sich, seine Werke mit Copyrightvermerken und Kontaktadressen auszustatten, was am Ende jeder Seite erfolgen kann oder bei Graphiken als Dateiinformation angehängt werden kann. Dies hat zwar in rechtlicher Hinsicht keine besondere Wirkung, jedoch kann sich keiner darauf berufen, irrtümlich von "Public Domain" ausgegangen zu sein oder nicht die Möglichkeit gehabt zu haben, das notwendige Einverständnis einholen zu können.

Verwandt: Kosten der Abmahnung und einstweilige Verfügungen bei Filesharing und Abmahngebühren wegen Urheberrechtsverletzung und Abmahngebühren bei Filesharing und Datei-Upload
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