Das Internet bringt vielmehr eine Vielzahl von Rechtsverhältnissen mit, die kurz dargestellt werden sollen.
So bestehen in der Regel vertragliche Verhältnisse zwischen einzelnen Netzanbietern und -betreibern. Auch der Zugang der Users zum Internet wird vertraglich mit seinem Access-Provider begründet. Dieser Vertrag ist als Dauerschuldverhältnis mit dem Strombezugs- oder Telefonanschlußvertrag vergleichbar und entsprechend zu bewerten.
Die Provider selbst unterliegen besonderer gesetzlich normierten Pflichten, die die Verantwortlichkeit für Inhalte im Rahmen ihrer Dienste regeln (Teledienstgesetz - TDG) und den Datenschutz der Kunden sichern (Teledienstdatenschutzgesetz - TDDSG)
Zunehmender Beliebtheit erfreut sich auch das Homebanking via Internet, welches jedoch auch nur unter besonderen vertraglichen "Bedingungen" von den Banken angeboten wird.
Bezüglich des Online-Shopping gelten die allgemeinen Regeln über das Zustandekommen von Verträgen, wobei jedoch der Zeitpunkt des Zugangs der Erklärung noch unklar ist. Das Risiko der Verfälschung oder des Untergangs einer Erklärung trägt bisher allein der Versender. Die Klärung der Identität des Absenders wird zukünftig durch die digitale Signatur (SignG, SignV) als im wesentlichen gesichert. Auch die Einbeziehung von allgemeinen Geschäftsbedingungen in Verträgen durch Hyperlink ist wie in der "realen" Welt möglich, wenn die Kenntnisnahme möglich und zumutbar. Für die Gültigkeit der Klauseln gelten die allgemeinen Wertungsmaßstäbe nach dem Gesetz über die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBG).
Die Methoden der Verschlüsselung von Botschaften über das Internet ist bereits Gegenstand gesetzlicher Pläne geworden (Stichwort Kryptogesetz), wonach eine vom Staat unkontrollierbare Verschlüsselung verboten werden soll. Die technische und politische Durchsetzung der angestrebten Kontrollmöglichkeit des Staates erscheint aber weiterhin fraglich, da immer neue unsichtbare Möglichkeiten der Kodierung gefunden werden und gegen die Pläne einer staatlichen Kontrolle großen Widerstand erfahren.
Ein weiterer großer Bereich wird vom Urheberrecht abgedeckt. So ist jede Benutzung fremder Graphiken, Texte, Songs dem Schöpfer oder Lizenzträger vorbehalten. Die Verwendung von markenrechtlich geschützten Namen, insbesondere als Domain, beurteilt sich nach Markenrecht (MarkG). Ebenso unterliegen die Fragen des lauteren Wettbewerbs, z.B. auch im Internet keine vergleichende Werbung zulässig ist, staatlicher Vorschriften (UWG).
Auch unerlaubte Handlungen bleiben nicht beachtet. Denkbar sind vor allem rechtswidrige Beeinträchtigungen des Eigentums wie z.B. fremdgesteuerte Veränderungen der Festplatte am PC des Internetnutzers, aber auch Verletzungen immaterieller Güter wie die persönliche Ehre durch Schmähkritik im Netz.
Letzteres kann auch strafrechtlich relevant werden. Zwar ist im Strafrecht vieles noch ungeklärt ist, z.B. Strafbarkeit von Hyperlinks, aber auch neuartige Sachverhalte entgehen nicht der Rechtsverfolgung.
Problematisch ist zuletzt die Frage, ob das Recht der BRD im Internet überhaupt Gültigkeit haben kann, da eine "territorialen" Zuständigkeit zweifelhaft ist. Hier hat sich in der Rechtsprechung die Meinung durchgesetzt, daß die Wirkung einer Handlung die in der BRD bestimmungsgemäß eintritt, d.h. Abrufen einer Web-Seite oder einer E-mail auf einem inländischen Rechner, für die Zuständigkeit ausreicht. Konflikte, die sich von Deutschland aus "im Internet abspielen" sind deutschem Recht deshalb unterworfen. Schwierig stellen sich jedoch noch Konflikte mit internationaler Verflechtungen dar, wobei die Gerichte mit der Zuständigkeitsfrage sehr großzügig zu ihren Gunsten umgehen.
Es zeigt sich folglich, daß von einem "rechtsfreien Raum" längst nicht mehr gesprochen werden kann. Das Internet ist nicht mehr wie in Pioneerzeiten eine Spielwiese für einige Technik-Freaks, sondern hat sich durch den enormen Wachstum gesellschaftlich etabliert und ist den Gesetzen der Gesellschaft unterworfen.
|
|