Auch Reservierungen von Domains mit der Endung "com" sind angreifbar

Landgericht Braunschweig, Urteil vom 05.08.1997 - 9 O 188/97

Der Fall:

Die Firma Deta-Akkumulatorenwerk GmbH (F) hat sich die Marke "DETA" national und international markenrechtlich schützen lassen. Sie tritt als Unternehmen vielfach lediglich unter dieser Bezeichnung auf. Der Computer- und Softwarehändler B, welcher u.a. diverse Dienstleistungen im Bereich der EDV anbietet, ließ sich die Internet-Domain "deta.com" bei der IANA (Internet Assigned Numbers Authority) für sich reservieren. Daneben hat der Beklagte eine Vielzahl weiterer Domains reserviert, um sie - teilweise in Verbindung mit Dienstleistungen - interessierten Firmen zum Kauf anzubieten.
F ist der Auffassung, daß der Beklagte durch die Reservierung ihre Zeichenrechte verletze und verlangt von ihm die Unterlassung der Benutzung der Domain und die Löschung der Reservierung.

Die Entscheidung:

Das Landgericht hielt sich auch bei Verwendung der Top-Level-Domain ".com" für örtlich zuständig, da ein deutsches Unternehmen gegen einen Deutschen wegen Handlungen klagte, die von Deutschland aus vorgenommen worden sind. Die Interessenkollission zwischen den Parteien findet zumindest auch in der Bundesrepublik statt. Ansonsten wäre der grundgesetzlich eingeräumte Anspruch auf effektiven Rechtschutz nicht gewährleistet.


Der F steht auch ein Unterlassungsanspruch zu. Obwohl unter "deta.com" eine Homepage noch nicht existiert, liegt eine Benutzung im Sinne des Markengesetzes vor. Allein die Reservierung indiziert die Benutzungsabsicht und rechtfertigt die vorbeugende Unterlassungsklage. Darüberhinaus hat der Beklagte durch ein Verkaufsangebot der Domain das Zeichen bereits benutzt. Die Verwendung von "deta.com" ist auch unternehmenskennzeichnend. Zwar stellt eine Domain nur einen Alias für die schwer einprägsamen IP-Adressen dar, es hat sich jedoch eingebürgert, einen Begriff zu wählen, der nahe liegt und auf den Betreiber hinweist. Die Domains haben somit ein starkes "Identifizierungspotential" und es besteht eine Verwechslungsgefahr, da der Internetnutzer bei Eingabe der Adresse regelmäßig (nur) den Markeninhaber erreichen will. Der Top-Level-Domain "com" kommt keine besondere Bedeutung zu, da jeder Benutzer weiß, daß dies keine individuelle Kennzeichnung ist, sondern durch die Domain-Struktur vorgegeben ist.

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Der Unterlassungsanspruch ergibt sich auch aus dem Wettbewerbsrecht. Durch die Benutzung von "deta.com" besteht zumindest die Gefahr, daß Dritte annehmen, B wäre von der F autorisiert oder stehe mit ihr in einer unternehmerischen Verbindung. Die Gütevorstellungen bezüglich der bekannten Leistungen der Firma werden demnach zu Unrecht auf die Leistungen des B übertragen. Ebenso ist eine sittenwidrige Behinderung (§ 1 UWG) durch B festzustellen, wobei die Absicht ausreicht, die F am Gebrauch zu hindern oder ihr Geldzahlungen abzuringen.

Der Streitwert war nach freiem Ermessen festzusetzen, wobei das Interesse der F maßgebend ist, welches sich nach der Bedeutung des geltend gemachten Anspruches bestimmt. Weiterhin war die Größe der F, der Umfang der unter der Marke getätigten Umsätze, die Dauer der Einführung des Zeichens im Markt und die zunehmende Bedeutung des Internets zu berücksichtigen. Auf die Reservierungskosten des B kommt es insoweit nicht an.

Konsequenzen:
Es spielt somit keine Rolle, unter welchem Top-Level-Domain ein Name reserviert wird. Ist eine Name in Deutschland geschützt, so ist eine Benutzung oder Reservierung als Domain durch unberechtigte Dritte auch unter internationalen oder ausländischen Top-Level-Domains wie ".com", ".at", ".uk" angreifbar.

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