Die Entscheidung:
1. Mit der grundsätzlich zulässigen Briefkastenwerbung ist die e-mail-Werbung nach Ansicht des Gerichtes nicht vergleichbar, da Werbung per e-mail unvergleichlich billiger, schneller, arbeitssparender und gezielter an eine Vielzahl von Adressaten Werbung verschickt werden kann und somit eine weitaus größere Belästigung zu erwarten ist.
2. Von der unverlangten Telefonwerbung ist die e-mail-Werbung insoweit verschieden, da es bei ihr schon an einem Eingriff in die Individualsphäre fehlt.
3. Nach bisheriger Rechtsprechung ist auch die Telex- oder Telefaxwerbung wettbewerbswidrig, weil sie die Empfangsanlage blockiert und damit zusätzliche Arbeit und Kosten entstehen. Eine solche Blockade in vergleichbarem Umfang kennt der e-mail-Empfänger hingegen nicht, er kann sogar in der Regel den Zeitpunkt der Übermittlung durch Abruf selbst bestimmen.
4. Auch unverlangte Btx-Werbung sieht die Rechtsprechung als unzumutbare Belästigung, da auch hier der Anschluß des Empfängers blockiert wird und ein nicht unerheblicher Aufwand an Zeit und Mühe zum Aussortieren aufgebracht werden muß. Im Vergleich zur Btx-Werbung könnte deshalb die e-mail-Werbung als geringere Belästigung zu sehen sein, da kein Zeitbedarf für einen Bildaufbau aufgebracht werden muß, sondern die (erkannte) Werbung bereits auf dem Server gelöscht werden kann. Ein Zeitaufwand durch Download der e-mail auf den heimischen PC ist deshalb nicht zwingend nötig.
5. Jedoch geht das Gericht zurecht von einer höheren Belästigung durch e-mails aus, da sie aufgrund der technischen Möglichkeiten zur schnellen und billigen Übertragung an eine Vielzahl von Adressaten in weit größeren Mengen auftreten. Der Empfänger kann sie aufgrund ihrer zunehmenden Tarnung als Privatmail nicht vorher als Werbung erkennen. Auch Filterprogramme bieten keinen sicheren Schutz, so daß der Empfänger letztlich jede e-mail lesen muß. Wegen der steigenden Werbeflut ist schon heute davon auszugehen, daß der private e-mail-Empfänger unverlangte Werbung als unerwünschte Sendung betrachtet, insbesondere wenn man berücksichtigt, daß in Zukunft durch Versendung von Ton-, Sprach- und Bilddokumenten in e-mails noch weitaus größere unerwünschte Datensendungen drohen. Nach einer zusammenfassenden Bewertung ist deshalb von der Wettbewerbswidrigkeit im Sinne des § 1 UWG auszugehen.
6. Dies verstößt auch nicht gegen die EU-Fernabsatz-Richtlinie, die vorsieht, daß e-mail-Dienste zu kommerziellen Zwecken verwendet werden dürfen, wenn der Verbraucher sie nicht offenkundig ablehnt; denn die Richtlinie überläßt den Mitgliedsstaaten ausdrücklich strengere Bestimmungen.
Konsequenzen:
| Verwandt: Verbraucherschutz und Rechte der Telefonkunden und Ihr Recht bei unerwünschter Telefonwerbung und Unerwünschte Reklame im Briefkasten |
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