Gericht entscheidet gegen "domain grabber" (epson.de)

LG Düsseldorf, Urteil vom 4.4.1997 - 34 O 191/96; rechtskräftig

Der Fall:

Das deutsche Tochterunternehmen der japanischen Firma Seiko Epson Corporation ist von ihrer Muttergesellschaft und Markeninhaberin zur Benutzung der Wortmarke ,,Epson" vertraglich berechtigt und verpflichtet. Epson Deutschland (E) verlangte von der mit Domainnamen handelnden Agentur A, welche sich die domain "epson.de" bei der DE-NIC (Deutsches Network Information Center) neben 200 weiteren Begriffen reserviert hatte, die Unterlassung der Benutzung der Adresse und die Zustimmung zur Löschung der Reservierung, um die Domain für sich erwerben zu können.

Die Entscheidung:

Das Gericht stellte zunächst fest, daß es zur Begründung seiner örtlichen Zuständigkeit nicht auf den Standort des Servers ankommen kann, auf dem die Homepage mit der umstrittenen Domain abgelegt ist. Es wäre sonst jedem Anbieter möglich, sich der Rechtsverfolgung dadurch zu entziehen, daß er einen Server wählt, an dessen Standort ein effektiver Rechtsschutz nicht oder schwer zu erlangen ist. Für wettbewerbswidrige Handlungen in einem Massenmedium gilt deshalb der allgemeine Grundsatz, daß der Begehungsort nicht nur der Ort des Erscheinens ist, sondern auch jeder Ort, an dem das Medium dritten Personen bestimmungsgemäß und nicht bloß zufällig zur Kenntnis gebracht wird. Dies ist bei Adressen mit der Top-Level-Domain ,,de" bestimmungsgemäß Deutschland. Danach ist jedes deutsche Gericht örtlich zuständig ist.

Ein Unterlassungsanspruch läßt sich aus dem Markenrecht herleiten; denn ,,epson.de" ist ein identisches Zeichen zur geschützten Marke ,,epson" und darüber hinaus geschützter Bestandteil des Firmennamens. Zwar benutzte die Beklagte die Domain bisher nicht im rechtsgeschäftlichen Verkehr, da sie eine Homepage unter der umstrittenen Adresse nicht anbot, die bloße Reservierung der Domain begründet jedoch eine hinreichend konkrete Gefahr eines markenrechtlichen Verstoßes, wenn nicht nur die Sperrung, sondern eine Veräußerung der Domain beabsichtigt ist. Ein solcher Verkauf zielt gerade auf die spätere Benutzung durch einen Dritten ab. Mit Aufruf der Homepage entsteht unabhängig von ihrem Inhalt bereits die Gefahr einer Verwechslung, da der Aufrufende diese in dem Glauben wählt, den Markeninhaber zu kontaktieren. Danach ist wegen der dringenden Besorgnis zukünftiger Eingriffe in das ausschließliche Recht eine vorbeugende Unterlassungsklage nach § 14 bzw. § 15 Markengesetz begründet.

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Das Unterlassungsbegehren kann auch auf § 1 UWG gestützt werden, da der Erwerb der Domain in Kenntnis der Berechtigung der Klägerin mit dem alleinigen Ziel durch Vorenthaltung eine Gebühr zu ,,erpressen" (sog. "domain grabbing"), sittenwidrig und damit wettbewerbswidrig ist. Ein solches Verhalten ist nur dann nicht wettbewerbswidrig, wenn die Beklagte ein eigenes Interesse verfolgt, was hier nicht vorliegt. Die Beklagte ist darüber hinaus auch zur Beendigung ihrer Blockadehaltung durch Widerruf der Registrierung verpflichtet.

Konsequenzen:

Firmen, die Opfer eines "domain grabbers" werden, haben nach dieser Entscheidung eine gute Ausgangsbasis von diesem die Freigabe der Domain zu fordern. Dies gilt auch dann, wenn noch keine Homepage unter dem Namen angeboten wird.

Fundstelle: Computer und Recht 1998, Heft 3, Seite 165

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