Strafbarkeit beim Setzen von Links
Amtsgericht Berlin-Tiergarten, Urteil vom 30. Juni 1997 - 260 DS 857/96; rechtskräftig
Der Fall:
Die angeklagte A, PDS-Abgeordnete und Mitglied des Bundestages, unterhielt im World Wide Web eine Homepage. Auf dieser wurde durch einen "link" auf die Homepage der Druckschrift "Radikal" verwiesen. Die aktuelle Online-Ausgabe dieser Druckschrift beschäftigte sich mit Sabotageaktionen gegen die Deutsche Bahn und gab Anleitungen zur Behinderung von Bahntransporten, was als Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten strafrechtlich relevant ist.
Die Entscheidung:
Das Gericht sprach A vom Vorwurf der Beihilfe zu einer Billigung von Straftaten und der Beihilfe zu einer Anleitung zu Straftaten frei. Das Gericht ließ die Grundsatzfrage offen, inwieweit ein Link als Beihilfehandlung strafrechtlich geahndet werden kann. Vielmehr begründete es sein Urteil allein mit dem fehlenden Vorsatz der Angeklagten. Sie hatte den Link längere Zeit vorher geschaltet. Zu diesem Zeitpunkt existierten auf der Homepage der "Radikal" noch nicht die gerügten rechtswidrigen Beiträge. Der zukünftige Inhalt war ihr weder bekannt, noch hatte sie aus technischen Gründen auf die spätere Einspeisung der Beiträge einen Einfluß.
Das Gericht verneinte auch eine Strafbarkeit unter dem Gesichtspunkt, daß A es unterlassen hatte, ihre Links regelmäßig inhaltlich zu überprüfen. Welchen Anforderungen eine solche Überprüfung unterliegt, insbesondere in welchen Zeitabständen sie zu erfolgen hat, wurde nicht erörtert, da der A auch hier eine spätere Kenntnis und somit ein Vorsatz nicht nachgewiesen werden konnte. Allein der Fahrlässigkeitsvorwurf kann die Strafbarkeit nicht begründen.
Konsequenzen:
Die Rechtsunsicherheit, inwieweit das Setzen eines Links als strafbare Beihilfehandlung in Betracht kommt, bleibt auch nach diesem Urteil weiter bestehen. Es bleibt ebenso ungeklärt, ob allein das Unterlassen einer regelmäßigen Kontrolle der Zielinhalte strafbar sein kann, wenn der Linkanbieter einen rechtswidrigen Inhalt zumindest in Kauf nimmt oder billigt. Es ist deshalb ratsam, seine angebotenen Links möglichst regelmäßig zu überprüfen, umfangreiche Sammlungen auf ein überschaubares Maß zu reduzieren und auf unseriöse und "unberechenbare" Links zu verzichten, deren Inhalt häufig unkontrollierbar wechselt.
Fundstelle: Computer und Recht 1998, 111
Archiv-Fremdbeitrag bei
Finanztip.de Keine Gewähr für Richtigkeit