Nettopreise im Internet
OLG Karlsruhe, Urteil vom 11. März 1998 - 6 U 141/97
Der Fall:
Die Unternehmen A und B stehen im unmittelbaren Wettbewerbsverhältnis. Beide bieten als sog. "webspace provider" ihren Kunden gegen monatliche Gebühr Speicherplatz auf ihren Servern im Internet an und entwerfen hierzu die erforderlichen Homepages. B warb im Juni 1996 für ihr Dienstleistungsangebot im Internet mit Preisen, die mit einem kleinen Stern versehen waren. Am Seitenende war ein kleiner Hinweis angebracht, daß die Preise mit dem Stern die gesetzliche Mehrwertsteuer nicht enthalten. A mahnte deshalb B wegen Verstoßes gegen die Preisangabenverordnung erfolgreich ab. B versprach schriftlich, künftig jegliche Werbung mit ca.-Preisen und ohne einberechneter Mehrwertsteuer zu unterlassen. Bei Verstoß versprach B die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von DM 5.000,--.
Bereits im Oktober 96 warb B erneut mit Nettopreisen. Daraufhin mahnte A wiederum und verlangte Vertragsstrafe in Höhe von DM 5.000,--. B macht geltend, daß sie gar nicht gegen die Preisangabenverordnung verstoße, weil sich die Preise nur an Personen richten, die selbständig beruflich, gewerblich, behördlich oder dienstlich tätig sind. Für Privatpersonen seien die Angebote der B kostenlos. Somit seien beide Abmahnungen unberechtigt.
Die Entscheidung:
Weder der Unterlassungsanspruch in der zweiten Abmahnung noch das Begehren auf Zahlung der Vertragsstrafe sind begründet.
Ein Unterlassungsanspruch besteht nicht, da ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung nicht ersichtlich ist. Danach ist auch kein wettbewerbswidriges Verhalten festzustellen. Nach der Preisangabenverordnung dürfen gegenüber privaten Endverbrauchern nur Preisangaben incl. Mehrwertsteuer angegeben werden. Da sich auf der Homepage der B ein deutlich lesbarer und auch für den flüchtigen Leser wahrnehmbarer Hinweis "für Privatpersonen kostenlos!" befindet, ist für jeden Besucher ersichtlich, daß er als Privatperson die in der Werbung genannten Preise nicht entrichten muß. Damit ist der private Endverbraucher nicht mehr Adressat der Preiswerbung. Er wird weder durch die Preisangaben angesprochen noch stellt er über die Zusammensetzung der Preise irgend welche Überlegungen an. Damit war die Angabe von reinen Nettopreisen zulässig.
Auch kann A nicht die Zahlung der Vertragsstrafe von B aufgrund der ersten zugestandenen Unterlassungsvereinbarung verlangen. Zwar wurde diese rechtswirksam vereinbart, jedoch hat B gleichzeitig einen Anspruch auf Aufhebung der Unterlassungsvereinbarung. Im ersten Abmahnschreiben der A wird zu Unrecht ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung und damit ein unlauteres Verhalten angelastet. A ist dabei ein fahrlässiges Verhalten anzulasten, da A bei der vor Absendung des Abmahnschreibens vorzunehmenden Prüfung der Rechtslage ohne weiteres hätte erkennen müssen, daß mangels Gültigkeit der Preise für private Endverbraucher B ein Wettbewerbsverstoß nicht vorgeworfen werden kann. Durch fahrlässiges Hervorrufen dieses Irrtums über die Rechtslage hat B einen Anspruch auf Aufhebung des Unterlassungsvertrages wegen Verschuldens bei Vertragsschluß (culpa in contrahendo).
Konsequenzen:
Nettopreise sind somit u.U. im Internet zulässig. Jedoch ist darauf zu achten, daß der Adressatenkreis eindeutig ist. Der Wille, sich nur an gewerbliche Kunden richten zu wollen, wird dabei nicht genügen, wenn dies für einen privaten Endverbraucher nicht oder schwer ersichtlich ist.
Artikel per Zufallswahl:
|
|