Links auf eigene Seiten können nicht verhindert werden

Landgericht Verden, Aktenzeichen 10 O 117/98, verkündet am 07. Dezember 1998.

Der Fall:

Das Unternehmen A erstellt für seine Kunden Homepages im Internet. Darüber hinaus betreibt es ein regionales Firmenverzeichnis, in dem Dritte nach Firmen in der Region suchen können und Informationen über diese erhalten. Dieses Verzeichnis ist unter der Internet-Domain „Weyhe-Online.de“ zu finden. Die gleiche Geschäftsidee hatte jedoch auch das Unternehmen B, welches im unmittelbaren Konkurrenzverhältnis zu A steht. Auch B richtete ein regionales Verzeichnis ein, diesmal jedoch unter der Domain www.weyhe-aktuell.de. Um sich mit seinem Verzeichnis gegen A durchsetzen zu können, mußte der Inhalt möglichst umfangreich sein. B erweiterte sein Angebot künstlich dadurch, indem er durch sogenannte Links auf Inserentenseiten schaltete, die jedoch A entwickelt hatte. A war der Meinung, dies führe dazu, daß sich B die von A erstellten Homepages zunutze macht und dadurch dem nicht gewandten Internetbenutze suggeriert wird, es handle sich um eigene Angebote des B. A verlangte im folgenden, es zu unterlassen, im Internet Links ohne schriftliche Genehmigung und ohne Urheberrechtsnachweis auf seiten der Domain „weyhe-online.de“ direkt oder auf dort genannte Inserenten zu schalten.

Die Entscheidung:

A blieb insoweit erfolglos. Das Gericht war der Auffassung, daß es gerade dem Wesen des Internets entspricht, den vom Nutzer gewünschten Zugang zu bekommen. Ob im konkreten Fall beim Nutzer ein falscher Eindruck über die Urheberschaft bestehe, konnte letztlich offen bleiben, da ein Unterlassungsanspruch unter keinem Gesichtspunkt zuzuerkennen ist.

Das Setzen der Links stellt keine Ausbeutung einer fremden Leistung dar. Bei Fällen der vorgenannten Art kommt der Tatbestand der unlauteren Ausbeutung durch unmittelbare Aneignung eines fremden Arbeitsergebnisses dann in Betracht, wenn sich der Mitbewerber zu Zwecken des Wettbewerbs das fertige Arbeitsergebnis eines anderen, das eine schutzwürdige Eigenart aufweist und nur unter Aufwand an Mühe und Kosten erreichbar war, unter der Ersparung eigener Kosten aneignet und es ohne jede eigene Verbesserung oder Zutat auf den Markt bringt, um den Vorgänger um die Früchte seiner Arbeit zu bringen. Davon kann hier nicht gesprochen werden. Das Setzen eines Links ist lediglich die Schaffung eines Zugangs zu jedermann frei zugänglichen Daten. Diese sollen nach Willen der Inserenten gerade möglichst oft aufgerufen werden. Dabei muß berücksichtigt werden, daß der Link wesentlicher Bestandteil des world wide web ist, ohne ihn der Bestand des world wide webs in Frage gestellt wird und deshalb für jeden, der ein Interesse an Veröffentlichung von Inhalten im web hat, grundsätzlich erwünscht ist. Von einem wettbewerbswidrigen Verhalten kann in keiner Weise gesprochen werden, insbesondere deshalb nicht, weil der Antragsgegner die fremde Seite nicht innerhalb eines Frames darstellt und so schon kein Eindruck entstehen kann, es handle sich um eine eigene Seite.

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Das Setzen der Links ist auch nicht anstößig, denn es liegt auch keine vermeidbare Herkunftstäuschung der Seiten vor. Eine solche wäre allenfalls dann in Erwägung zu ziehen, wenn ein fremdes Ergebnis mit Merkmalen übernommen wird, mit denen der Verkehr eine bestimmte Herkunftsvorstellung verbindet. An solchen besonderen Merkmalen fehlte es hier.

Auch bestehen keine Bedenken von seiten des Urheberrechts. Es liegt schon keine urheberrechtlich relevante Handlung vor, da B die Seiten nicht nutzt, sondern nur den Zugang zu ihnen eröffnet. Ob der Inhalt der Seiten überhaupt die nötige Schöpfungshöhe erreicht, um urheberrechtlichen Schutz zu genießen, konnte deshalb schon offen bleiben.

Konsequenzen:

Man möge sich vorstellen, welche Konsequenzen eine gegenteilige Entscheidung für das Web gehabt hätte. Man hätte dann für jeden gesetzten Link zunächst das Einverständnis des Seitenbetreibers einholen müssen. Dies hätte zweifellos zum Ende und Zerfall des Webs geführt.

Man braucht sich folglich grundsätzlich keine Sorgen zu machen, wenn man Links auf andere Seiten setzt. Es bedarf weder eines Verweises auf den Urheber noch des Einverständnisses. Man sollte jedoch aufpassen, soweit man innerhalb von Frames verlinkt („inline-linking“), da man sich dann die Inhalte eventuell zu eigen macht und nicht lediglich auf sie verweist.

Das Begehren des A ist im übrigen schon aus anderen Gründen zurückzuweisen, welche das Gericht übersehen hat. A will Links auf Seiten verbieten, deren rechtlicher Inhaber es gar nicht ist. Auch wenn A die Seiten erstellt hat und betreut, so handelt es sich um Web-Auftritte seiner Kunden. Nur diese hätten eine Verletzung von ihren Rechten geltend machen können. Es wäre somit korrekt gewesen, die Klage schon wegen fehlender Legitimation des A abzuweisen, da es nicht um seine Rechte geht.

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