Formerfordernisse beim Vertragsschluß im Internet

Bitte folgen Sie für die aktuellen Informationen zum Recht bei Online-Auktionen und dem Versandhandelskauf den folgenden Links: Verbraucherschutz bei Bestellung per Katalog und Onlinekauf und Widerrufsrecht und Widerrufsfrist bei Internet-Auktionen und Widerruf bei Online-Bestellungen. Der nachstehende Text ist ein Archivbeitrag, der nicht mehr aktualisiert wird und daher auch nicht mehr Bestandteil der Finanztipp-Textsuche ist. Der Inhalt ist daher sicherlich in manchen Punkten veraltet und sollte nur mit dieser Einschränkung gelesen werden.


Durch die ansteigende Elektronisierung des Geschäftsverkehrs stellt sich zunehmend die Frage, ob dieser Art des geschäftlichen Kontakts durch das bestehende Recht Grenzen gesetzt sind. Im folgenden sollen die rechtlichen Grundproblematiken des Vertragsschlusses im Internet aufgezeigt werden, wobei insbesondere die Problematik der Erfüllbarkeit des Schriftformerfordernisses erörtert werden soll.


I. Möglichkeit einer digitalen Willenserklärung

Unbestritten ist es, daß Willenserklärungen auch in digitaler Form übermittelt werden können. Lediglich bei sog. automatisierten Erklärungen durch die EDV-Anlage selbst stellt sich Frage, ob man hier noch von “Willens”-erklärungen sprechen kann. Dies wird aber überwiegend bejaht, da ja der Tätigkeit einer EDV-Anlage immer ein menschlicher Wille zugrunde liegt.
Der Vertragsschluß im Internet ist also auch rechtlich gesehen keine Zukunftsvision, sondern bereits Gegenwart. Im Zusammenhang damit stehen jedoch weitere Fragen, die im folgenden weiter erörtert werden sollen.


II. Einbeziehung von allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)

AGB werden nur dann wirksamer Bestandteil des Vertrages, wenn sie in diesen einbezogen werden. Der Verwender von AGB muß neben einem ausdrücklichen Hinweis auf seine Bedingungen der anderen Seite die Möglichkeit geben, in zumutbarer Weise von diesen Kenntnis zu nehmen. Dabei müssen die Erfordernisse der mühelosen Lesbarkeit, des Mindestmaßes an Übersichtlichkeit und des im Verhältnis zur Vertragsbedeutung vertretbaren Umfangs erfüllt sein. Diese Kriterien können ohne weiteres auch im Internet erfüllt werden, insbesondere durch die Möglichkeit des Abspeicherns und Ausdruckens.
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III. Notwendige Beachtung der Formerfordernisse

Besondere Beachtung bei Vertragsabschlüssen im Internet kommt der Frage zu, ob die für bestimmte Willenserklärungen notwendigen gesetzlichen Formerfordernisse erfüllt werden können. So wird bei diversen Rechtsgeschäften die Schriftform oder Schriftlichkeit vorausgesetzt, um gewissen Beweis- und Schutzfunktionen gerecht zu werden.


1. Schriftform, § 126 BGB

Zentrale Begriffe der in § 126 BGB normierten Schriftform sind Urkunde und Unterschrift. Unter Urkunde versteht man die Verkörperung einer Gedankenerklärung in Schriftzeichen. Dies bedeutet, daß sich die betreffende Gedankenerklärung auf einem gegenständlichen, räumlich abgrenzbaren Träger befinden muß (Verkörperung) und aus sich heraus wahrgenommen werden kann.
Dem Erfordernis der Verkörperung wird dadurch Genüge getan, wenn die digitale Erklärung von beiden Seiten auf einem nicht-flüchtigen Speichermedium (z.B. Festplatte, Arbeitsspeicher oder Diskette) abgelegt ist.
Problematisch ist vielmehr das Erfordernis der Wahrnehmbarkeit aus sich heraus. Diese Voraussetzung wird von einem elektronischen Dokument nicht erfüllt, da es zur Wahrnehmung stets eines technischen Hilfsmittels bedarf (Bildschirm, Drucker, etc.).
Selbst wenn man einem elektronischen Dokument die Urkundseigenschaft zugestehen würde, wäre zur Einhaltung der Schriftform nach § 126 BGB eine eigenhändige Unterschrift oder ein notariell beglaubigtes Handzeichen erforderlich. Die Unterzeichnung setzt voraus, daß Erklärung und Unterschrift sich in einer einheitlichen Urkunde befinden. Die Unterschrift muß vom Aussteller eigenhändig erfolgen und die Erklärung erkennbar abschließen, wobei das Prinzip der Eigenhändigkeit eine persönliche Anwesenheit und Aktivität des Erklärenden voraussetzt. Dem wird eine elektronisch übermittelte Willenserklärung nicht gerecht, da die Unterschriftsleistung durch den Aussteller selbst mit der Hand erfolgen muß.
Im Internet abgegebene digitale Willenserklärungen und übermittelte elektronische Dokumente erfüllen also nicht die Voraussetzungen der Schriftform des § 126 BGB.


2. Schriftlichkeit

Neben dem Schriftformerfordernis des § 126 BGB finden sich auch zahlreiche gesetzliche Regelungen, in denen verlangt wird, daß bestimmte Erklärungen “schriftlich” erfolgen müssen. Gegenüber den Erfordernissen des § 126 BGB wird hierbei auf die Unterschrift verzichtet. Jedoch entfällt auch hier im Rahmen des Urkundsbegriffes nicht die Notwendigkeit der Wahrnehmbarkeit aus sich selbst heraus.
Wie oben muß auch hier festgestellt werden, daß auch dem Erfordernis der Schriftlichkeit durch die digitale Erklärung nicht genügt werden kann.


IV. Zugang digitaler Willenserklärungen

Willenserklärungen sind in der Regel empfangsbedürftig. Voraussetzung für das Wirksamwerden empfangsbedürftiger Willenserklärungen ist, daß der Erklärende die Erklärung abgegeben hat und diese dem Erklärungsempfänger zugegangen ist. Bei der rechtlichen Einordnung von digitalen Willenserklärungen stellt sich die Frage, ob es sich um eine Erklärung gegenüber einem An- oder Abwesenden handelt und, ob sie in verkörperter oder unverkörperter Form vorliegt. Die Beantwortung dieser Frage ist neben dem Wirksamwerden der digitalen Willenserklärung auch entscheidend für die Rechtzeitigkeit der Annahme (§ 146 ff. BGB) und des Widerrufs (§ 130 Abs.1 S.2 BGB) und somit für das Zustandekommen eines Vertrages im Internet.


1. Einweg-Kommunikation per e-mail

Regelmäßig kann davon ausgegangen werden, daß eine digitale Willenserklärung im Wege der Einweg-Kommunikation abgegeben werden, d.h. sie erfolgen mittels elektronischer Post derart, daß die Nachrichten beim Empfänger abrufbereit gespeichert werden, die Kenntnisnahme also noch von der Entscheidung des Empfängers abhängt. Die Willenserklärung erfolgt also hier unstreitig unter Abwesenden.
Gleiches gilt für den Fall, daß digitale Willenserklärungen im Wege der Dialogkommunikation abgeben werden, sofern der Dialog zwischen einem Menschen und einem Computer stattfindet. In diesem Fall steht auf einer Seite eine EDV-Anlage, die im Rahmen ihrer Programmierung Daten empfängt, verarbeitet und beantwortet.


2. Direkte Dialog-Kommunikation

Wird die digitale Willenserklärung von einer Person via Internet direkt zu einer anderen Person übermittelt, also entweder in Text- oder in Sprachform, so wird einerseits die Ansicht vertreten, daß es sich hier analog einem Telefongespräch (§ 147 Abs.1 S.2 BGB) um eine Erklärung unter Anwesenden handelt.
Eine andere Meinung lehnt dies jedoch mit folgender Begründung ab:
Herkömmliches Abgrenzungskriterium zwischen der Erklärung unter An- und Abwesenden ist nicht die sofortige Rückfragemöglichkeit, sondern die Verkörperung der Erklärung, also das Erklärungsmittel selbst. Das Abstellen allein auf das Erklärungsmittel ergibt sich daraus, daß dem Erklärenden das Erklärungsrisiko im Falle einer mündlichen Unterhaltung aufgebürdet wird. Der Empfänger hat in einem derartigen Fall nicht die Möglichkeit, etwa durch Inaugenscheinnahme eines Dokumentes sich die Eindeutigkeit der Erklärung zu vergegenwärtigen. Denn nur auf diese Weise wird der Erklärungsempfänger in die Lage versetzt, die Erklärung richtig und vollständig zu verstehen bzw. sein Verständnis zu überprüfen. Es stellt sich somit die Frage, ob es sich bei einer digitalen Willenserklärung um eine verkörperte oder um eine nicht verkörperte Erklärung handelt. Wie bereits oben aufgeführt, ist die digitale Erklärung, die sowohl auf seiten des Erklärenden als auch auf seiten des Empfängers automatisch im Arbeitsspeicher gesichert ist, perpetuiert. Von ihrer Verkörperung ist auszugehen. Die Speicherung drückt hierbei die fortgesetzte Verfügbarkeit der Information im Zugriffsbereich des Empfängers aus, die ihr zudem eine Unabhängigkeit vom eigentlichen Übermittlungsvorgang gibt. Daher besteht keine Vergleichbarkeit mit einem Telefongespräch; insofern ist auch bei der Dialog-Kommunikation von Erklärungen unter Abwesenden auszugehen.


3. Zeitpunkt des Zugangs

Zugegangen ist eine Willenserklärung unter Abwesenden, wenn sie in den Bereich des Erklärungsempfängers gelangt ist, daß dieser unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit hat, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen. Vollendet ist der Zugang, wenn die Kenntnisnahme durch den Empfänger möglich und nach der Verkehrsanschauung auch zu erwarten ist. Die Nachricht gelangt demnach unmittelbar nach der Absendung in den Zugriffsbereich des Empfängers und ist während der normalen Geschäftszeiten, bei Privatpersonen spätestens am folgenden Tag, zur Kenntnis zu nehmen.


V. Beweisprobleme

Die Beweisbarkeit von Willenserklärungen ist Voraussetzung für eine erfolgreiche Durchsetzung von Ansprüchen vor Gericht. Das weitaus größte Problem im Hinblick auf die Beweisbarkeit elektronischer Willenserklärungen ergibt sich aus den vielfältigen Manipulationsmöglichkeiten im Internet.
Im folgenden soll dargestellt werden, wie die Beweisprobleme durch Verwendung einer digitalen Signatur gelöst werden können und welche Rolle in diesem Zusammenhang das Signaturgesetz (SigG) spielt.


1. Digitale Signatur

Bei der digitalen Signatur handelt es sich nicht um eine Signatur im Sinne einer Unterschrift.
Es existiert kein geschriebener Namenszug des Urhebers, vielmehr geht es um eine elektronische Kennzeichnung von Dokumenten. Dabei wird ein Kodierungsprogramm verwandt, welches auf dem System zweier, eines privaten und eines öffentlichen Schlüssels beruht. Damit läßt sich für den Empfänger eindeutig feststellen, ob der ihm übertragene Text manipuliert wurde oder nicht.
Infolge dieser zuverlässigen Ermittlung des Urhebers wird eine Gesetzesänderung gefordert, daß die elektronische Unterschrift zur Wahrung der Schriftform genügen soll.


2. Signaturgesetz

Durch das Signaturgesetz sollen lediglich Rahmenbedingungen für digitale Signaturen geschaffen werden, wer also beispielsweise für die Zuordnung privater Schlüssel zuständig sein soll. Weder wird das digital signierte Dokument der gesetzlichen Schriftform gleichgestellt, noch der Privaturkunde des § 416 ZPO.


3. Digitale Signatur als Beweismittel vor Gericht

Nur vereinzelt wird vertreten, das digital signierte elektronische Dokument als tauglich zum Urkundsbeweis zuzulassen.
Dies ist jedoch gar nicht notwendig, da im Einzelfall das durchaus gleichwertige Beweismittel des Augenscheins zur Verfügung steht. Der Richter kann eine solche Beweisaufnahme, unter Umständen mit Hilfe von Sachverständigen, selbst durchführen und mit dem öffentlichen Schlüssel Text und Urheberschaft prüfen. Dabei kommt der durch die digitale Signatur gewonnenen faktischen Sicherheit elektronischer Dokumente im Rahmen der freien Beweiswürdigung eine maßgebliche Bedeutung zu.


VI. Fazit

1.  Die Abgabe einer digitalen Willenserklärung in digitaler Form ist grundsätzlich möglich.

2.  AGB können grundsätzlich auch via Internet in den Vertrag einbezogen werden.

3.  Die gesetzlichen Formerfordernisse (Schriftform, Schriftlichkeit) können zur Zeit nicht erfüllt werden. Zwar mangelt es der digitalen Erklärung nicht an der notwendigen Verkörperung. Allerdings ist sie nicht aus sich heraus wahrnehmbar und kann zudem nicht eigenhändig unterschrieben werden.
4.  Aufgrund ihrer Verkörperung sind alle digitalen Erklärungen als solche unter Abwesenden anzusehen.

5.  Durch die digitale Signatur können aufgrund von Manipulationsgefahr hervorgerufene Beweisprobleme ausgeräumt werden.

Fundstelle: CR 1999/93 ff.
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