Produkthaftung für Internetangebote

Unzählbare Datenmengen werden täglich aus dem Internet geladen. Darunter sind Informationen und Computerprogramme, die zu erheblichen Schäden beim Datenempfänger führen können. Mangelhafte und virenverseuchte Software kann zu Abstürzen des Betriebssystem, zu Datenverlust führen. Auch bloße Textinformationen, die falsche Anweisungen oder Tatsachenbehauptungen enthalten, führen zu einem Fehlverhalten des Lesers, welcher hierauf selbst schädigende Handlungen vornimmt. In all diesen Fällen ist die besondere Gefahr v.a. in sogenannten Folgeschäden zu sehen, also Schäden, die nicht unmittelbar durch die Fehlerhaftigkeit des Produktes entstehen, sondern meist erst nach Handlungen des Benutzers auftreten. Beispielsweise kann durch Installation eines mangelhaften Programms, welches die Netzwrkkonfiguration ändert, der ganze Firmenbetrieb lahmgelegt oder durch das Befolgungen einer online gestellten mangelhaften Rezeptur oder Bedienungsanleitung gesundheitlichen Schäden beim Anwender oder Dritten hervorgerufen werden. Es stellt sich somit unweigerlich die Frage der Haftung.

Grundsätzlich haftet der Anbieter für jeden Schaden, wenn er seine Sorgfaltspflichten verletzt hat und ein ordnungsgemäßes Verhalten zumutbar war, er also den Schadensfall verschuldet hat. Die Verschuldenshaftung kann bereits beim Angebot von bloßen Informationen eintreten, insbesondere wenn der Autor eine besondere Sachkompetenz erweckt und die Anwendung seiner Informationen als risikolos bezeichnet.

Im Online-Bereich stellt sich das Problem, daß im Schadensfall eine Sorgfaltspflichtverletzung schwerlich nachgewiesen werden kann. Eine Pflichtverletzung des Software-Programmierers ist regelmäßig anhand von Fehlern im Programm-Code noch nachweisbar. Zwar ist bekannt, daß Software nie ganz fehlerfrei sein kann, jedoch darf sie nie Schäden an Sachen oder Menschen hervorrufen. Schwieriger wird es jedoch schon bei Computerviren. Hier ist es entscheidend, in welchem Zeitpunkt die Software infiziert wurde. Wenn man dem Anbieter oder dem Erstellerr nicht nachweisen kann, daß eine Infizierung bereits vorgelegen hat, bevor er sie sie freigegeben haben, ist eine Sorgfaltspflichtverletzung kaum zu beweisen. Auch bei fehlerhaften Informationen muß man ermitteln, in wessen Machtbereich die Fehlinformation entstanden ist. So kann dem Autor z.B. kein Vorwurf gemacht werden, wenn seine Information erst durch spätere Druck- oder Übertragungsfehler mangelhaft geworden ist. Auch hier trifft den Geschädigten die Beweislast.
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Um die Geschädigten ausreichend zu schützen wird deshalb von manchen die Anwendung des Produkthaftgesetzes (ProdHaftG) befürwortet. Hiernach haften Hersteller, Händler oder Importeure für eingetretene Schäden, die durch ein fehlerhaftes Produkt hervorgerufen werden, ohne daß dies jemand verschuldet haben muß. Dafür ist es notwendig, daß die durch Download erworbene Software, Viren und sonstige Informationen ein „Produkt“ im Sinne des Gesetzes darstellen. Dies setzt definitionsgemäß jedoch eine körperliche Sache vorliegen.
Soweit Software auf einem Datenträger (z.B. CD-ROM) gespeichert ist, ist nach Ansicht der Rechtsprechung eine Haftung nach dem ProdHaftG gegeben, auch wenn der Schaden nicht durch den Datenträger als körperlichen Gegenstand, sondern durch Befehle der unkörperliche Software verursacht wird. In diesen Fällen sieht man Software und Datenträger als Einheit. Wird hingegen die identische Software ohne Datenträger per Download erworben und löst diese den selben Fehler aus, so erfolgt - auch wenn dies unverständlich erscheint - eine andere rechtliche Würdigung. Hier fehlt die (eigentlich für den Schädigung unerhebliche) Verkörperung der Software, sodaß der eindeutige Gesetzeswortlaut nicht mehr erfüllt wird. Daß diiese Rechtslage widersprüchlich wirkt, zeigt auch die weitergehende Überlegung, daß sich die Software nun zumindest auf der Festplatte des Nutzers verkörpert hat und somit diese nun als mangelhaft zu bewerten wäre. Überträgt man diese Feststellungen auf virenverseuchte Software, so stellt man fest, daß es auch hier einzig auf die Verkörperung der Software ankommt, d.h. eine CD-ROM mit virenverseuchter Software ist ein „Produkt“, im Falle des unkörperlichen Erwerbs durch Download hingegen nicht.
Bei Texten und Informationen ist eine „Produkt“ auch schon aus anderen Gründen nicht festzustellen. Der Sinngehalt solcher von Äußerungen kann nie als bewegliche Sache angesehen werden, auch wenn sie in einem Buch o.ä. verkörpert sind. Diese Überlegung resultiert daraus, daß der sensible Bereich der Meinungsfreiheit nicht dem ProdHaftG unterstellt werden soll. Andernfalls würde jede (ungewollt) unwahre Äußerung zu einer verschuldensunabhängigen Haftung führen. Vor allem Zeitungsberichterstattungen wären hiernach wegen des Risikos kaum mehr möglich.

Fazit: Im Online-Bereich ist eine verschuldensunabhängige Haftung nach dem ProdHaftG nie gegeben, da es an der Verkörperung der erworbenen Daten fehlt und somit eine Anwendung aufgrund des klaren Gesetzeswortlautes ausscheidet.
Ist jemanden jedoch ein vorwerfbares, pflichtwidriges Fehlverhalten nachweisbar, so führt dies regelmäßig zu seiner Haftung.
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